DRUID ICAV | Law Insider (2023)

(Eine offene irische Gesellschaft für gemeinsame Vermögensverwaltung mit variablem Kapital, gegründet als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Subfonds gemäß der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations) von 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung.)

PROSPEKT

DATUM: 11. APRIL 2018

WICHTIGE HINWEISE

Die Verwaltungsratsmitglieder des Druid ICAV (das «ICAV»), die nachfolgend im Abschnitt

«Geschäftsführung und Verwaltung» namentlich aufgeführt sind, übernehmen gemeinschaftlich die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet hat, dies sicherzustellen) entsprechen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben den Tatsachen und lassen nichts aus, was sich auf die Genauigkeit dieser Angaben auswirken könnte. Der Verwaltungsrat übernimmt hierfür die Verantwortung.

Der vorliegende Prospekt beschreibt das ICAV, eine offene irische Gesellschaft für gemeinsame Vermögensverwaltung, gegründet als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Subfonds und eingetragen am 29. Juni 2017 als irische Gesellschaft für gemeinsame Vermögensverwaltung gemäß dem Act. Das ICAV wurde insoweit als Umbrella-Fonds gegründet, dass das Aktienkapital des ICAV in unterschiedliche Anlageklassen eingeteilt wird, wobei einzelne Klassen jeweils einzeln oder gemeinsam separate Fonds mit eigenem Pool von Vermögenswerten darstellen, die im Sinne seines Anlageziels eine eigene Anlagepolitik verfolgen.

Jeder Fonds kann weiter in Aktien unterschiedlicher Klassen eingeteilt werden, um unterschiedliche Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren, Mindestanlagebeträge, Dividenden, Gebühren, Nennwährungen oder Strategien zur Währungsabsicherung zu ermöglichen. Es gibt keinen separaten Pool von Vermögenswerten für jede einzelne Klasse. Einzelheiten zu den Fonds und den einzelnen Klassen werden im jeweiligen Prospektzusatz beschrieben.

Der vorliegende Prospekt kann auch in andere Sprachen übersetzt werden, wobei die betreffenden Übersetzungen ausschließlich dieselben Informationen beinhalten dürfen, da der Prospekt gegebenenfalls für einzelne Anlageklassen gilt. Bei Abweichungen zwischen einzelnen Sprachen oder mehrdeutigen Begriffen oder Formulierungen in einzelnen Sprachen ist der englische Text maßgeblich, und sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die Bestimmungen dieses Prospekts unterliegen irischem Recht und sollen entsprechend ausgelegt werden.

VERANTWORTUNG DER ANLEGER

Interessierte Anleger sollten den vorliegenden Prospekt sorgfältig und vollständig lesen und ihren Aktienmakler, Bankberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater konsultieren im Hinblick auf (i) die rechtlichen Anforderungen in ihrem jeweiligen Land betreffend den Erwerb, das Halten, den Umtausch, die Rücknahme oder die Veräußerung von Aktien, (ii) die im jeweiligen Land möglicherweise geltenden Devisenverkehrsbeschränkungen betreffend den Erwerb, das Halten, den Umtausch, die Rücknahme oder die Veräußerung von Aktien, und (iii) die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und sonstigen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Zeichnung, dem Erwerb, dem Halten, dem Umtausch, der Rücknahme oder dem Verkauf von Aktien. Wenn Zweifel im Hinblick auf die Inhalte des vorliegenden Prospekts bestehen, sollten interessierte Anleger ihren Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater zu Rate ziehen.

Bestimmte Begriffe in diesem Prospekt werden nachfolgend im Abschnitt «Begriffsbestimmungen» erläutert.

ZULASSUNG DURCH DIE ZENTRALBANK

Das ICAV wurde von der Zentralbank als OGAW im Sinne der OGAW-Verordnungen zugelassen. Die Zulassung des ICAV als OGAW durch die Zentralbank stellt keine Empfehlung oder Garantie des ICAV durch die Zentralbank dar, und die Zentralbank ist nicht für den Inhalt des Prospekts verantwortlich. Die Zulassung des ICAV durch die Zentralbank stellt keine Garantie der Zentralbank für die Wertentwicklung des ICAV dar, und die Zentralbank haftet nicht für die Performance oder einen möglichen Ausfall des ICAV.

Anlagerisiko

Es kann nicht zugesichert werden, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Der Wert der im ICAV gehaltenen Aktien kann sowohl steigen als auch fallen. Eine Anlage in einem Fonds ist mit gewissen Anlagerisiken verbunden, darunter auch das Risiko eines partiellen oder vollständigen Verlusts der angelegten Beträge. Es wird ausdrücklich auf die spezifischen Risiken im Abschnitt «Anlagerisiken» verwiesen. Da bei der Zeichnung bzw. der Rücknahme von Aktien entsprechende Verkaufs- oder Rücknahmegebühren anfallen können, bewirkt die Differenz zwischen Zeichnungs- und Rücknahmepreis von Fondsaktien, dass eine Anlage stets als mittel- bis langfristiges Investment gesehen werden sollte. Verkaufs- bzw. Rücknahmegebühren fallen nur an, sofern dies im relevanten Prospektzusatz festgelegt wurde.

VERTRIEBS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN

Die Weitergabe dieses Verkaufsprospekts und das Angebot bzw. der Kauf der Aktien können in bestimmten Rechtsgebieten eingeschränkt sein. Personen, die in den entsprechenden Rechtsgebieten diesen Prospekt bzw. das zugehörige Antragsformular erhalten, dürfen diesen Prospekt bzw. das Formular nicht als Aufforderung zur Zeichnung von Aktien verstehen. Ferner sollten Sie das Formular nicht verwenden, ausgenommen wo es im betreffenden Rechtsgebiet legal wäre, eine entsprechende Aufforderung an sie zu richten und das Antragsformular zu verwenden, ohne spezifische Registrierungs- oder sonstige rechtliche Anforderungen befolgen zu müssen. Entsprechend stellt dieser Prospekt weder ein Angebot noch eine Form der Werbung in Rechtsordnungen dar, in denen ein derartiges Angebot oder eine derartige Werbung gesetzeswidrig ist oder in denen die Person, von der ein derartiges Angebot oder eine derartige Werbung ausgeht, nicht dazu befugt ist oder in denen es gesetzeswidrig ist, ein derartiges Angebot oder eine derartige Werbung an bestimmte Personen zu richten. Jede Person, die im Besitz dieses Verkaufsprospekts ist, und jede Person, die nach Maßgabe des Prospekts bzw. des Antragsformulars Aktien beantragen möchte, ist dafür verantwortlich, sich selbst über alle geltenden Gesetze und Vorschriften der betreffenden Rechtsordnung zu informieren und diese einzuhalten. Potenzielle Zeichner von Aktien sollten sich über die entsprechend geltenden rechtlichen Anforderungen und alle anwendbaren Devisenkontrollbestimmungen und Steuern in dem Land informieren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Die Verbreitung des vorliegenden Prospekts in beliebigen Rechtsordnungen ist nur zulässig in Kombination mit dem jeweils jüngsten veröffentlichten Jahresbericht und dem jeweils jüngsten geprüften Jahresabschluss des ICAV bzw. (sofern die Veröffentlichung nach dem betreffenden Bericht bzw. Abschluss erfolgt) in Kombination mit dem jeweils jüngsten Halbjahresbericht und dem jeweils jüngsten ungeprüften Abschluss. Die entsprechenden Berichte bilden in Kombination mit dem vorliegenden Prospekt den Prospekt für die Ausgabe von Aktien des ICAV.

Hinweise für künftige Anleger, Definition von «US-Person»

Aktien des ICAV wurden und werden nicht nach Maßgabe des Securities Act von 1933 (siehe Begriffsbestimmungen) oder sonstigen Wertpapiergesetzen eines Staates der Vereinigten Staaten registriert. Das ICAV wurde und wird weder nach dem 1940 Act (siehe Begriffsbestimmungen) noch nach anderen US-Bundesgesetzen registriert. Deshalb dürfen Aktien der in diesem Prospekt beschriebenen Fonds weder direkt oder indirekt innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika angeboten noch verkauft werden, es sei denn, ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf wird durch eine Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Securities Act von 1933 ermöglicht.

Ablehnung nicht zulässiger Personen als Anleger

Das ICAV ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen und den Verkauf von Aktien vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen oder zu begrenzen.

Die Verwaltungsstelle ist berechtigt, Zeichnungsanträge ganz oder teilweise aus jedwedem Grund zurückzuweisen, und darf insbesondere den Verkauf von Aktien an natürliche oder juristische Personen in bestimmten Ländern verbieten oder begrenzen, soweit dem ICAV dadurch Nachteile entstehen könnten oder dies zum direkten oder indirekten Besitz der Aktien durch eine nicht zulässige Person (unter anderem US-Personen) führt oder falls eine Zeichnung, eine Übertragung oder ein

Umtausch im jeweiligen Land gegen geltende Gesetze verstößt. Die Zeichnung, Übertragung oder der Umtausch von Aktien und jegliche zukünftigen Transaktionen dürfen erst ausgeführt werden, wenn der Verwaltungsstelle die erforderlichen Informationen, unter anderem zur Feststellung der Identität von Kunden und Verhinderung von Geldwäsche, vorliegen.

Zwangsrücknahme von Aktien bei nicht zulässigen Personen

Wenn der Verwaltungsrat des ICAV zu einem beliebigen Zeitpunkt feststellt, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer, der allein oder zusammen mit einer anderen Person direkt oder indirekt Aktien besitzt, eine nicht zulässige Person ist, darf der Verwaltungsrat die Aktien in eigenem Ermessen und ohne Haftung in Übereinstimmung mit den Regelungen im Gründungszertifikat zwangsweise zurücknehmen. Nach der Rücknahme ist die nicht zulässige Person nicht mehr Eigentümer dieser Aktien. Der Verwaltungsrat kann von jedem Aktionär des ICAV verlangen, alle Informationen vorzulegen, die er für notwendig hält, um festzustellen, ob der Eigentümer von Aktien aktuell oder künftig eine nicht zulässige Person ist. Ferner sind die Aktionäre dazu verpflichtet, das ICAV unverzüglich darüber zu informieren, inwieweit der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer der Aktien des jeweiligen Aktionärs eine nicht zulässige Person ist oder wird.

Übertragung von Aktien

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, im alleinigem Ermessen eine Übertragung, Abtretung oder Veräußerung von Aktien abzulehnen, wenn der Verwaltungsrat nachvollziehbar entscheidet, dass dies dazu führen würde, dass eine nicht zulässige Person entweder als unmittelbare Folge oder in Zukunft Aktien besitzt.

Jede Übertragung von Aktien kann von der Verwaltungsstelle abgelehnt werden. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Übertragungsempfänger die erforderlichen Informationen gemäß den geltenden Regelungen zur Feststellung der Identität von Kunden und zur Verhinderung von Geldwäsche vorgelegt hat.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat entschieden, dass die Aktien letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern, die US-Personen sind, weder direkt noch indirekt angeboten oder verkauft werden dürfen. Die Aktien dürfen weder direkt noch indirekt den folgenden Personen oder zu deren Gunsten angeboten oder verkauft werden: (i) «US-Personen» im Sinne von Section 7701(a)(30) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung (der «Code»), (ii) «US- Personen» im Sinne von Regulation S des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung,

(iii) Personen «in den Vereinigten Staaten» im Sinne der Rule 202(a)(30)-1 gemäß dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung oder (iv) Personen, die keine

«Nicht-US-Person» im Sinne der Rule 4.7 der US Commodities Futures Trading Commission sind.

Antragsteller, bei denen es sich um US-Personen handelt, müssen nachweisen, dass sie

«akkreditierte Investoren» und «qualifizierte Käufer» sind, jeweils im Sinne der relevanten US- Wertpapiergesetze.

Die Aktien wurden bei keinen staatlichen oder bundesstaatlichen US-Regulierungsbehörden eingereicht oder durch diese bestätigt bzw. abgelehnt, und keine derartige Behörde hat über die Vorteile dieses Angebots oder die Genauigkeit bzw. die Angemessenheit des Prospekts entschieden oder diese empfohlen. Jedwede anders lautende Erklärung ist rechtswidrig.

Es wird kein öffentliches Zeichnungsangebot in den USA erfolgen.

Die Informationen im vorliegenden Prospekt richten sich ausschließlich an Personen, denen sie durch das oder im Namen des ICAV zugänglich gemacht wurden. Die Verwendung oder Vervielfältigung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Ungeachtet möglicher abweichender Bestimmungen im vorliegenden Dokument sind alle Anleger in des ICAV (einschließlich alle Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Beauftragten von Anlegern im ICAV) berechtigt, die steuerliche Behandlung und die Steuerstruktur von Anlagen im ICAV sowie sämtliche in diesem Kontext erhaltenen Materialien (einschließlich Gutachten oder sonstige Steueranalysen) ohne Beschränkung allen Personen zugänglich zu machen. Durch die Annahme des vorliegenden Prospekts unterwirft sich der Empfänger den vorstehenden Bestimmungen.

Das Gründungszertifikat des ICAV berechtigt den Verwaltungsrat (jedoch ohne jede Verpflichtung), das Halten von Aktien durch US-Personen zu beschränken (und folglich die Rücknahme der Aktien von US-Personen zu erzwingen), ebenso wie die Übertragung von Aktien an US-Personen (ausgenommen wo die relevanten US-Gesetze eine entsprechende Ausnahme zulassen) oder an Personen, bei denen die Umstände im Ermessen des Verwaltungsrates dazu führen könnten, dass das ICAV steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile erleidet, die sie ansonsten nicht erleiden würde (jeweils ungeachtet davon, ob die jeweiligen Umstände die relevanten Personen direkt oder indirekt oder in Verbindung mit anderen Umständen oder Personen betreffen, die der Verwaltungsrat als relevant erachtet).

Prospekt und wesentliche Anlegerinformationen als Informationsgrundlage

Das Angebot von Aktien des ICAV erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im vorliegenden Prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Informationen sowie (nach der Veröffentlichung des ersten Halbjahresberichts der ICAV bzw. nach der Veröffentlichung der ersten geprüften Jahresabschlüsse der ICAV) auf der Grundlage der jeweils jüngsten geprüften Jahresabschlüsse bzw. Halbjahresberichte der ICAV. Die entsprechenden Dokumente sind jeweils Bestandteil des vorliegenden Verkaufsprospekts. Darüber hinaus gehende Informationen oder Erklärungen durch Händler, Broker oder sonstige Personen sollten nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Es wurden keine Personen autorisiert, im Kontext des Angebots von Aktien am ICAV Informationen oder Erklärungen abzugeben, die über die im Prospekt bzw. in den Halbjahres- oder Jahresberichten des ICAV enthaltenen Informationen hinausgehen. Sofern entsprechende Aussagen oder Erklärungen erfolgen, dürfen sie nicht als offizielle Position des ICAV, des Verwaltungsrates, der Verwaltungsgesellschaft, des Anlageverwalters, der Unteranlageverwalter, der Anlageberater, der Verwaltungsstelle oder der Verwahrstelle gelten.

Die im vorliegenden Prospekt enthaltenen Aussagen basieren auf den in Irland zum Zeitpunkt der Publikation geltenden Gesetzen und Normen und können von Zeit zu Zeit angepasst werden. Weder die Bereitstellung des vorliegenden Prospekts noch die Ausgabe von Aktien sind als indirekte oder direkte Zusage zu verstehen oder auszulegen, dass sich die Gesamtsituation der Gesellschaft seit der Publikation dieses Dokuments nicht geändert haben kann.

Vor der Beantragung von Aktien sollte der vorliegende Prospekt vollständig gelesen werden.

Sämtliche Aktionäre genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten nach Maßgabe des Gründungszertifikats des ICAV, die wie hierin beschrieben verfügbar sind und deren Kenntnis vorausgesetzt wird.

Der Vertrieb des Prospekts in bestimmten Rechtsordnungen erfordert eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache. Alle Übersetzungen entsprechen vollständig der englischen Vorlage.

Das ICAV, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltungsstelle sind den zuständigen Regulierungsbehörden auf der ganzen Welt gegenüber verantwortlich für die Einhaltung geltender Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Aus diesem Grund müssen bestehende Aktionäre sowie potenzielle Zeichner und Übertragungsempfänger gegebenenfalls ihre Identität nachweisen. Bis zur Vorlage ausreichender Identitätsnachweise durch potenzielle Anleger oder Übertragungsempfänger behalten sich die vorstehend genannten Parteien vor, die Ausgabe bzw. die Übertragung von Aktien auszusetzen. Falls die erforderlichen Identitätsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können die vorstehend genannten Parteien im eigenen Ermessen über das weitere Vorgehen entscheiden.

Notierung

Sofern nicht im relevanten Prospektzusatz abweichend geregelt, sind die Aktien des ICAV an keiner Wertpapierbörse notiert.

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG

DRUID ICAV

Verwaltungsratsmitglieder: Xxxxx Xxxxxxx (Chairman) Xxxxxxxxx Xxxxx

Eingetragener Sitz: Pepper Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 0

Xxxxxx

Verwaltungsgesellschaft: MultiConcept Fund Management S.A. 0, xxx Xxxx Xxxxxx

X.X. Xxx 000

X-0000 Xxxxxxxxxx

Anlageverwalter:

Der Anlageverwalter jedes Fonds ist im betreffenden Prospektzusatz angegeben.

Verwahrstelle:

Credit Suisse (Luxembourg) S.A., Ireland Branch Xxxxxxx Xxxxx

Xxxx Xxxx Xxxxxxx Xxxx

Xxxxxx 0, X00 XX00 Xxxxxx

Verwaltungs-, Registrier- und Transferstelle:

Credit Suisse Fund Services (Ireland) Limited Xxxxxxx Xxxxx

Xxxx Xxxx Xxxxxxx Xxxx

Xxxxxx 0, X00 XX00 Xxxxxx

Gesellschaftssekretär:

Xxxxx Xxxxxxx

Pepper Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 0

Xxxxxx

Rechtsberatung bei Fragen zum irischen Recht:

Xxxxxxx

The Anchorage

00-00 Xxx Xxxx Xxxxxxxx’x Xxxx Xxxxxx 0

Xxxxxx

Abschlussprüfer:

KPMG

0 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx XXXX

Xxxxxx 0 Xxxxxx

INHALT

Abschnitt Seite

WICHTIGE HINWEISE i

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG v

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1

DAS ICAV 8

ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK 10

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 11

VERWALTUNGSGESELLSCHAFT 17

ANLAGEVERWALTER 20

VERWALTUNGSSTELLE 20

DEPOTBANK 21

LOKALE ZAHL- UND VERTRIEBSSTELLEN 22

GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN 23

ZEICHNUNG 26

ANLAGERISIKEN 32

EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG 55

RICHTLINIEN FÜR DIE KREDITAUFNAHME 57

ERMITTLUNG, VERÖFFENTLICHUNG UND VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DES NETTOVERMÖGENSWERTS 58

ANHANG I RICHTLINIEN ZUR EFFIZIENTEN PORTFOLIOVERWALTUNG 85

ANHANG II MÄRKTE 96

HINWEIS FÜR ANLEGER IN DER SCHWEIZ 99

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Prospekt haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die nachfolgend festgelegte Bedeutung:

«Securities Act von 1933»

bezeichnet den US Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Investment Company Act von 1940»

bezeichnet den US Investment Company Act von 1940 in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Act»

bezeichnet den Irish Collective Asset-management Vehicles Xxx 0000 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie alle zugehörigen Mitteilungen der Zentralbank und alle geltenden Konditionen oder Ausnahmen;

«Verwaltungsstelle»

bezeichnet Credit Suisse Fund Services (Ireland) Limited oder ein sonstiges Unternehmen, das von Zeit zu Zeit im Einklang mit den Vorgaben der Zentralbank ernannt werden kann, um in Irland Verwaltungs- und sonstige Leistungen für das ICAV zu erbringen;

«Verwaltungs- vereinbarung»

bezeichnet die Verwaltungsvereinbarung vom 11. April 2018 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsstelle in ihrer jeweils gültigen Fassung;

«Antragsformular»

bezeichnet das vom Verwaltungsrat genehmigte Formular, das zur Zeichnung von Aktien von Anlegern auszufüllen ist;

«Abschlussprüfer»

bezeichnet KMPG oder ein anderes Unternehmen, das von Zeit zu Zeit als eingetragener Abschlussprüfer des ICAV ernannt werden kann;

«Basiswährung»

bezeichnet im Kontext des ICAV den Euro und hat die Bedeutung nach Maßgabe der Beschreibung im jeweiligen Prospektzusatz der einzelnen Fonds;

«Geschäftstag»

bezeichnet einen Kalendertag (ausgenommen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage), an dem die Banken in Dublin und Luxemburg für das normale Bankengeschäft geöffnet sind bzw. sonstige Tage nach Vorgabe durch den Verwaltungsrat.

«Zentralbank»

bezeichnet die irische Zentralbank bzw. deren Nachfolgeinstitution;

«OGAW-Verordnungen der Zentralbank»

bezeichnet den Central Bank (Supervision and Enforcement) Xxx 0000 (Section 48(1)) (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations 2015 in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Klasse» bzw. «Klassen»

Bezeichnet die Aktienklassen innerhalb des ICAV;

«Sammelkonto»

bezeichnet das auf das ICAV lautende Sammelkonto des ICAV, über das die Zeichnungs- und Rücknahmeerlöse sowie Dividendenerträge (sofern zutreffend) für jeden Fonds geleitet werden, wobei das Konto im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank geführt wird und die Kontodaten im Antragsformular angegeben werden;

«CSSF»

bezeichnet die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde («Commission de Surveillance du Secteur Financier»);

«Datenschutzgesetze»

bezeichnet die Datenschutzgesetze («Data Protection Acts») von 1988-2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die auf diese

folgenden konsolidierten, erweiterten oder überarbeiteten Gesetze, einschließlich aller damit zusammenhängenden Verordnungen sowie vom Irish Protection Commissioner erlassenen Vorgaben;

«Handelstag»

hat die Bedeutung gemäß Beschreibung im jeweiligen Prospektzusatz;

«Erklärung»

bezeichnet eine gültige Erklärung im Einklang mit den formellen Vorgaben der Irish Revenue Commissioners im Sinne von Section 739D TCA 1997 in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Depotbank»

bezeichnet Credit Suisse (Luxembourg) S.A., Ireland Branch oder eine sonstige mit der vorherigen Zustimmung der Zentralbank als Nachfolger bestimmte Depotbank der Vermögenswerte des ICAV;

«Depotbankvertrag»

Bezeichnet den Depotbankvertrag für OGAW vom 11. April 2018, in dem die bis auf Weiteres zuständige Depotbank ernannt wird;

«Verwaltungsrats- mitglieder» bzw.

«Verwaltungsrat»

bezeichnet die aktuellen Verwaltungsratsmitglieder des ICAV sowie das von diesen ordnungsgemäß gebildete Gremium;

«Dodd-Frank Act»

bezeichnet den US Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Abgaben und Gebühren»

bezeichnet im Kontext eines Fonds alle Stempel- und sonstigen Gebühren, Steuern, von staatlichen Behörden erhobenen Gebühren, Makler- oder Bankgebühren, Wechselkurs-Spreads, Zinsen, Gebühren für Verwahrstellen oder Unterverwahrstellen (bei Käufen und Verkäufen), Übertragungsgebühren, Registrierungsgebühren und sonstige Gebühren und Abgaben, sei es im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerb oder der nachträglichen Aufstockung der Vermögenswerte im betreffenden Fonds oder im Kontext der Erschaffung, der Emission, des Verkaufs, der Umwandlung oder der Rücknahme von Aktien oder des Erwerbs bzw. Verkaufs von Anlagen oder im Kontext von Zertifikaten oder in sonstigen Kontexten, die bei, vor oder im Zusammenhang mit Transaktionen zahlbar wurden oder zu zahlen sind, die mit den entsprechenden Abgaben und Gebühren verbunden sind; es wird klargestellt, dass dies bei der Berechnung der Zeichnungs- und Rücknahmepreise auch Rücklagen für Spreads umfasst (als Ausgleich für die Differenz zwischen dem Preis bei der Bewertung der betreffenden Vermögenswerte zur Berechnung des Nettovermögenswertes und dem geschätzten Preis für den geplanten Kauf von Vermögenswerten bei Zeichnung bzw. beim Verkauf im Zuge einer Rücknahme); nicht enthalten sind dagegen zahlbare Provisionen beim Kauf bzw. Verkauf von Aktien sowie Provisionen, Steuern, Gebühren oder Kosten, die gegebenenfalls bei der Ermittlung des Nettovermögenswertes von Aktien im betreffenden Fonds berücksichtigt wurden;

«EMIR»

bezeichnet Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister;

«ERISA»

bezeichnet den US Employee Retirement Income Security Act von 1974;

«ESMA»

bezeichnet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie deren mögliche Nachfolgeinstitution, die teilweise oder vollständig deren wesentliche Aufgaben übernimmt;

«ESMA-Leitlinien»

bezeichnet die Richtlinien der ESMA zur Regulierung von Vergütungssystemen im Rahmen der OGAW-Richtlinie 2009/65 EC in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 31. Xxxx 2016 in ihrer jeweils gültigen Fassung;

«EU-Mitgliedstaat»

bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

«Euro», «EUR» bzw. «€»

bezeichnet jeweils die rechtmäßige Währung der EU-Mitgliedsstaaten, welche nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (später ergänzt durch den EU-Vertrag) die Einheitswährung eingeführt haben;

«Steuerbefreiter Anleger»

bezeichnet die nachfolgenden in Irland ansässigen Personen: (i) die Verwaltungsstelle, sofern es sich bei dieser um eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Section 739B TCA 1997; handelt; (ii) Unternehmen, die Versicherungsleistungen (Life Business) im Sinne von Section 706 TCA 1997 anbieten; (iii) bestätigte steuerbefreite Pensionspläne im Sinne von Section 774 TCA sowie Rentenversicherungsverträge und Versorgungskassen (Trust Schemes) im Sinne von Section 784 oder Section 785 TCA, oder Rentenleistungen im Sinne von Section 739B TCA 1997; (iv) sonstige Anlageorganismen im Sinne von Section 739B TCA 1997 oder Investment-Kommanditgesellschaften (Investment Limited Partnerships) im Sinne von Section 739J TCA 1997; (v) spezielle Investitionspläne (Special Investment Schemes) im Sinne von Section 739B TCA 1997; (vi) Unit Trusts im Sinne von Section 739D(6)(e) TCA 1997; (vii) Personen, die nach Section 207(1)(b) TCA 1997 Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer haben; (viii) Personen, die nach Section 784A(2) TCA 1997 Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- und Kapitalertragsteuer haben, wenn die gehaltenen Aktien zu einem bestätigten Pensions- oder Mindestpensionsfonds gehören; (ix) spezielle Unternehmen im Sinne von Section 739B TCA 1997; (x) Personen, die nach Section 787I TCA 1997 Anspruch auf Befreiung von der Einkommen- und Kapitalertragsteuer haben, wenn die gehaltenen Aktien zu einem privaten Rentensparkonto (PRSA) gehören, (xi) Genossenschaftsbanken (Credit Unions) im Sinne von Section 739B TCA 1997, (xii) der Gerichtsdienst (Courts Service) im Sinne von Section 739B TCA 1997; (xiii) die National Treasury Management Agency oder ein Vehikel für Fondsinvestments oder die irische Regierung handelnd durch die National Treasury Management Agency im Sinne von Section 739D(kb) TCA 1997; (xiv) die National Asset Management Agency; (xv) Unternehmen, die im Sinne von Section 110(2) TCA 1997 der Körperschaftsteuer unterliegen; oder

(xvi) alle sonstigen in Irland ansässigen Personen, die nach den irischen Steuergesetzen oder nach gängiger Praxis oder durch Zugeständnis der irischen Steuerbehörden Aktien halten dürfen, ohne dass das ICAV bei Zahlungen an Aktionäre oder bei der Übertragung von Aktien durch Aktionäre entsprechende Steuern in Abzug bringen muss, sowie in Fällen, bezüglich derer das ICAV eine Erklärung besitzt (sofern zutreffend);

«FDI»

bezeichnet die hierin beschriebenen und vom ICAV von Zeit zu Zeit

eingesetzten derivativen Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments);

«Betrügerische Übertragung»

bezeichnet die illegale Übertragung von Eigentum an Dritte mit dem Ziel, Zahlungen an Gläubiger zu verzögern, zu behindern oder zu unterschlagen oder Eigentum dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Ein Beispiel für betrügerische Übertragung wäre der Verkauf aller Besitztümer für einen unerheblichen Kaufpreis an Ehegatten, Verwandte, Geschäftspartner oder Freunde.

Zivilrechtliche Fälle von betrügerischer Übertragung können vor einem Gericht verhandelt werden. Wird eine betrügerische Übertragung festgestellt, kann das Gericht vom Halter der Vermögenswerte (d. h. den Begünstigten der Übertragung) die Herausgabe der Vermögenswerte bzw. alternativ die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags an den Gläubiger verlangen.

«Fonds»

bezeichnet ein vom Verwaltungsrat (mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank) eingerichtetes individuelles Portfolio an Vermögenswerten, das in jedem einzelnen Fall einen separaten Fonds bildet, der durch eine separate Serie von Aktien repräsentiert wird, getrennt von anderen Fonds haftet und gemäß dem jeweils geltenden Anlageziel und der Anlagepolitik (nach Maßgabe des relevanten Prospektzusatzes) investiert wird;

«GBP» oder «Pfund Sterling»

bezeichnet jeweils die gesetzliche Währung im Vereinigten Königreich;

«ICAV»

bezeichnet das Druid ICAV;

«Gründungszertifikat»

bezeichnet das zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Gründungszertifikat des ICAV in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Intermediär»

bezeichnet eine Person, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, die ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Zahlungen von Anlageorganismen im Namen anderer Personen entgegenzunehmen; oder die im Namen anderer Personen Aktien an einem Anlageorganismus hält;

«Anlagen» bzw.

«Investments»

bezeichnet alle Wertpapiere, Instrumente oder Obligationen, in welche das ICAV für einen Fonds investieren kann;

«Anlageverwalter»

bezeichnet eine von Zeit zu Zeit im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank zur Erbringung von Anlageverwaltungs- oder Beratungsleistungen für den Fonds ernannte Person bzw. ein Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz;

«Anlageverwaltungs- vertrag»

bezeichnet den Anlageverwaltungsvertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem relevanten Anlageverwalter in seiner jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe des jeweiligen Prospektzusatzes;

«Investor Money Regulations»

bezeichnet den Central Bank (Supervisory and Enforcement) Xxx 0000 (Section 48(1)) Investor Money Regulations 2015 für die Fondsdienstleister (Fund Service Providers) in seiner jeweils gültigen Fassung.

«Irland»

bezeichnet die Republik Irland;

«In Irland ansässige Person»

bezeichnet in Irland steuerlich ansässige Unternehmen sowie sonstige Personen, die in Irland steuerlich ansässig sind oder in steuerlicher Hinsicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine

Zusammenfassung der Konzepte von Ansässigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt gemäß den Vorgaben der irischen Steuerbehörden kann dem Abschnitt «Besteuerung» entnommen werden;

«Irish Revenue Commissioners»

bezeichnet die irischen Steuerbehörden;

«Verwaltungsgesellschaft»

bezeichnet MultiConcept Fund Management S.A. oder ein anderes Unternehmen, dass ggf. von Zeit zu Zeit im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank bestellt wird;

«Verwaltungsvertrag»

bezeichnet den Verwaltungsvertrag vom 11. April 2018 zwischen dem ICAV und der Verwaltungsgesellschaft in seiner jeweils gültigen Fassung;

«Mindestgröße für Fonds»

bezeichnet den vom Verwaltungsrat festgelegten und im jeweiligen Prospektzusatz beschriebene Mindestgröße eines Fonds;

«Nettovermögenswert»

beschreibt den Nettovermögenswert des ICAV bzw. eines Fonds gemäß der hierin beschriebenen oder referenzierten Berechnungsmethode;

«Nettovermögenswert je Aktie»

bezeichnet in Bezug auf eine Aktienklasse den Nettovermögenswert geteilt durch die Zahl der ausgegebenen bzw. der zum Bewertungstag als im Umlauf befindlich geltenden Aktien der jeweiligen Klasse, jeweils unter Berücksichtigung der für die jeweilige Klasse gegebenenfalls geltenden Anpassungen;

«Ordentlicher Beschluss»

bezeichnet einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von zur Teilnahme an und Abstimmung bei Hauptversammlungen des ICAV bzw. zu Fragen betreffend die jeweilige Aktienklasse berechtigten Aktionären, oder alternativ einen von allen entsprechend qualifizierten Aktionären unterzeichneten schriftlichen Beschluss;

«Zulässige US-Person»

bezeichnet US-Personen im Sinne des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung, die auch dem Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen, oder die aus sonstigen Gründen von der Zahlung der US-Einkommensteuer ausgenommen sind, sowie Gesellschaften, deren Aktien im Wesentlichen von steuerbefreiten US-Personen gehalten werden;

«Nicht zulässige Person»

bezeichnet Personen, Gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Trusts, Personengesellschaften, Vermögen und andere Körperschaften, wenn deren Besitz von Aktien des betreffenden Fonds nach alleiniger Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nachteilig für die Interessen der bestehenden Aktionäre oder des betreffenden Fonds ist, zu einer Verletzung eines Gesetzes oder einer Vorschrift in Irland, Luxemburg oder einem anderen Land führt oder dem betreffenden Fonds oder einer Tochtergesellschaft oder Investmentstruktur (falls vorhanden) aufgrund dessen steuerliche oder sonstige gesetzliche, regulatorische oder administrative Nachteile, Strafen oder Geldstrafen entstehen, die ansonsten nicht entstanden wären, oder wenn der betreffende Fonds oder eine Tochtergesellschaft oder Investmentstruktur (falls vorhanden), die Verwaltungsgesellschaft und/oder das ICAV aufgrund dessen in einer Rechtsordnung Registrierungs- oder Meldeanforderungen einhalten muss, die ansonsten nicht eingehalten

werden müssten. Der Begriff «nicht zulässige Person» umfasst (i)

Anleger, die nicht der Definition von zulässigen Anlegern für den betreffenden Fonds gemäß der Beschreibung im jeweiligen Prospektzusatz entsprechen, (ii) US-Personen oder (iii) Personen, die es versäumt haben, von der Verwaltungsgesellschaft oder dem ICAV geforderte Informationen oder Erklärungen innerhalb eines Kalendermonats nach entsprechender Aufforderung vorzulegen;

«Prospekt»

bezeichnet das vorliegende Dokument, einschließlich aller zugehörigen Nachträge, die gemeinsam damit gelesen und ausgelegt werden sollen und einen Teil desselben bilden, sowie den jüngsten Jahresbericht und die jüngsten Abschlüsse des ICAV bzw. den jüngsten Zwischenbericht und den jüngsten Halbjahresabschluss (jeweils sofern vorhanden);

«Anerkannter Markt»

bezeichnet alle anerkannten Börsen und Märkte im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank, die keine Liste der anerkannten Märkte veröffentlicht; Anhang II enthält eine Liste der anerkannten Märkte;

«Rücknahmeformular»

bezeichnet ein vom ICAV oder seinen Beauftragten bestätigtes Formular, das für die vollständige oder teilweise Rücknahme von Aktien von den entsprechenden Aktionären auszufüllen ist;

«Verordnungen» bzw.

«OGAW-Verordnungen»

bezeichnet die EU-Richtlinien über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) von 2011 einschließlich aller Erweiterungen in ihrer jeweils gültigen Fassung;

«RMP» bzw.

«Risikomanagement- prozess»

bezeichnet ein von der Zentralbank genehmigtes Verfahren zum Risikomanagement im Kontext der Anlagen des ICAV in Finanzderivate;

«Aktie» bzw. «Aktien»

bezeichnet, sofern der Kontext keine abweichende Interpretation verlangt, Aktien beliebiger Klassen des ICAV (ausgenommen Zeichneraktien), welche die jeweiligen Inhaber zur Partizipation an den Gewinnen des ICAV nach Maßgabe der im Prospekt beschriebenen Bestimmungen berechtigen;

«Aktionäre»

bezeichnet eingetragene Inhaber von Aktien;

«Sonderbeschluss»

bezeichnet einen Beschluss mit Unterstützung von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen von zur Teilnahme an und Abstimmung bei Hauptversammlungen des ICAV bzw. zu Fragen betreffend die jeweilige Aktienklasse berechtigten Aktionäre, oder alternativ einen von allen entsprechend qualifizierten Aktionären unterzeichneten schriftlichen Beschluss;

«Zeichneraktien»

bezeichnet das ursprünglich ausgegebene und ursprünglich als Zeichneraktien designierte Aktienkapital von 2 Aktien zu jeweils 1 EUR;

«Inhaber von Zeichneraktien»

bezeichnet die Inhaber von Zeichneraktien;

«Prospektzusatz»

bezeichnet ein Dokument mit spezifischen Informationen zur Ergänzung des vorliegenden Dokuments betreffend einen spezifischen Fonds, einschließlich aller Ergänzungen;

«TCA»

bezeichnet den irischen Tax Consolidation Act von 1997;

«USD», «US$», «US-

Dollar» bzw. «$»

bezeichnet die rechtmäßige Währung in den Vereinigten Staaten von Amerika;

«US» bzw. «USA»

bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen, einschließlich die US-Bundesstaaten, den District of Columbia und sonstige Gebiete, die US-amerikanischem Recht unterstehen.

«US-Person»

bezeichnet Einzelpersonen oder Unternehmen, die im Sinne von Regulation S des Securities Act von 1933 als US-Person gelten; und

«Bewertungstag»

hat die Bedeutung gemäß der Spezifikation im jeweiligen Prospektzusatz.

DAS ICAV

Allgemeine Informationen

Das ICAV ist eine offene irische Gesellschaft für gemeinsame Vermögensverwaltung, gegründet als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen einzelnen Subfonds. Das ICAV ist von der Zentralbank als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere («OGAW») zugelassen. Für jeden Fonds wird ein separates Portfolio von Vermögenswerten geführt.

Alle Aktionäre genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten gemäß den Bestimmungen des Gründungszertifikats, dessen Kenntnis vorausgesetzt wird. Das Gründungszertifikat ist erhältlich gemäß der Beschreibung im Abschnitt «Dokumente zur Einsichtnahme» erhältlich.

Umbrella-Fonds

Beim ICAV handelt es sich um einen Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung, bestehend aus einzelnen Fonds, die jeweils über eine oder mehrere Aktienklassen verfügen. Von Zeit zu Zeit können (nach vorheriger Mitteilung an die Zentralbank und mit deren Zustimmung) unterschiedliche Aktienklassen ausgegeben werden. Jede Klasse repräsentiert Aktien an einem Fonds. Vor der Ausgabe von Aktien wird das ICAV den Fonds benennen, für den die entsprechenden Aktien emittiert werden. Es wird ein separater Fonds mit eigenen Berichten und Büchern geführt, und die Anlage der Vermögenswerte im betreffenden Fonds erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen für den Fonds geltenden Anlageziele.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat zeichnet verantwortlich für die Leitung der geschäftlichen Aktivitäten des ICAV. Im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungszertifikats hat der Verwaltungsrat das Tagesgeschäft des ICAV an die Verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Verwaltungsstelle bestellt, damit diese die laufende Verwaltung des ICAV übernimmt, einschließlich der Berechnung des Nettovermögenswertes des Fonds bzw. je Aktie, die Eintragung von Aktionären, Leistungen der Transferstelle und ähnliche Leistungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann darüber hinaus Vermögensverwalter einsetzen, um die Vermögenswerte und Anlagen der einzelnen Fonds zu verwalten.

Nachstehend sind die Verwaltungsratsmitglieder mit ihren hauptberuflichen Tätigkeiten aufgeführt. Anschrift des Verwaltungsrats ist die eingetragene Adresse des ICAV. Keines der Verwaltungsratsmitglieder hat einen individuellen Dienstleistungsvertrag mit dem ICAV abgeschlossen, und der Abschluss derartiger Vereinbarungen ist nicht geplant. Das ICAV stellt die Verwaltungsratsmitglieder frei und hält diese schadlos gegen alle erlittenen Verluste und Schäden, ausgenommen in Fällen von Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung seitens der Verwaltungsratsmitglieder. Das Gründungszertifikat sieht kein Ruhestandsalter für Verwaltungsratsmitglieder und kein turnusmäßiges Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern vor.

Die Verwaltungsratsmitglieder des ICAV sind:

Xxxxx Xxxxxxx – Vorsitzender

Xxxxx Xxxxxxx, irischer Staatsbürger, ansässig in Irland, verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Fondsmanagement und war zuvor zehn Jahre lang Vice President in den Bereichen Compliance und Regulatory Consulting bei Duff & Xxxxxx (ehemals Kinetic Partners), wo er OGAW- und AIFMD- Anlagefonds und Verwaltungsgesellschaften betreute. Xxxx Xxxxxxx ist Chartered Certified Accountant und war bei Duff & Xxxxxx auch verantwortlich für Finanzberichterstattung. Zuvor war er Senior Financial Accountant bei Goldman Sachs in Melbourne, nachdem er in Australien bereits bei JP Morgan, BNP Paribas und AMP tätig gewesen war. In Irland war er in der Finanzabteilung bei KBI Global Investors, Northern Trust, BNY Mellon und einem privaten Derivatehändler als Financial Controller und Compliance Manager tätig. Xxxx Xxxxxxx ist Mitglied der Association of Chartered Certified Accountants.

Xxxxxxxxx Xxxxx

Xxxxxxxxx Xxxxx, italienische Staatsbürgerschaft, ansässig in Irland, ist Head of Compliance der Londinium Designated Activity Company («Londinium»), ein durch die Markets in Financial Instruments Directive autorisierter und durch die Zentralbank regulierter Anlageverwalter des ICAV. Frau Xxxxx verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche. Bevor Sie 2014 zu Londinium kam, war sie beim französischen Lebensversicherer CNP Europa Life in Dublin (aktiv am italienischen Markt auf der Grundlage europäischer FOS-Policen) für rechtliche und operative Fragen zuständig. Nach ihrem Abschluss in Jura an der Universität von Padua absolvierte sie erfolgreich das Rechtsreferendariat, bevor sie 2008 ihre italienische Anwaltszulassung erhielt. Frau Xxxxx verfügt über ein Diploma in Investment Funds and Compliance der Law Society of Ireland (2015) und ein Diploma in Compliance vom Institute of Banking (2012). Seit 2010 ist sie Mitglied der irischen Association of Compliance Officers.

Als Gesellschaftssekretär des ICAV fungiert Xxxxx Xxxxxxx.

ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK

ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK

Das ICAV ist als Umbrella-Anlagevehikel konzipiert, und die Anlageziele sowie die Anlagepolitik für die einzelnen Fonds werden vom ICAV bei der Schaffung des jeweiligen Fonds definiert und im betreffenden Prospektzusatz spezifiziert.

ÄNDERUNG DER ANLAGEZIELE BZW. DER ANLAGEPOLITIK

Eine Anpassung der im jeweiligen Prospektzusatz beschriebenen Anlageziele oder eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Fonds erfordert zu ihrer Wirksamkeit einen ordentlichen Mehrheitsbeschluss der Aktionäre des betreffenden Fonds oder die vorherige schriftliche Zustimmung aller Aktionäre des betreffenden Fonds nach Maßgabe des Gründungszertifikats, oder alternativ eine sonstige im Gründungszertifikat spezifizierte Mehrheit. Wird eine Änderung wirksam beschlossen, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Aktionäre mit angemessener Frist, um den Aktionären vor der Wirksamkeit der Änderung die Möglichkeit zur Rückgabe ihrer Aktien zu geben.

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN

Bei der Anlage der Vermögenswerte jedes Fonds sind die in den OGAW-Verordnungen festgeschriebenen Anlagebeschränkungen sowie alle sonstigen Beschränkungen zu berücksichtigen, die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit für die einzelnen Fonds festlegt. Das ICAV wird die von der Zentralbank ausgegebenen OGAW-Verordnungen und Richtlinien befolgen. Nachfolgend sind die wichtigsten Anlagebeschränkungen für jeden Fonds im Rahmen der OGAW-Verordnungen aufgeführt:

1

Zulässige Anlagen

Die Anlagen eines Fonds beschränken sich auf:

1.1

Die in den OGAW-Verordnungen beschriebenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat zugelassen sind oder an einem regulierten, regelmäßig stattfindenden, anerkannten und dem Publikum offenstehenden Markt in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat gehandelt werden.

1.2

Kürzlich begebene Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) zugelassen werden.

1.3

Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Verordnungen, außer solchen, die an einem regulierten Markt gehandelt werden.

1.4

Aktien / Anteile von OGAW.

1.5

Aktien / Anteile von alternativen Investmentfonds (AIF)

1.6

Einlagen bei Kreditinstituten.

1.7

Derivative Finanzinstrumente (FDI).

2

Anlagebeschränkungen

2.1

Die Verwaltungsgesellschaft darf höchstens 10% des Nettovermögens eines Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die nicht in Abschnitt 1 aufgeführt sind.

2.2

Laut dieser Ziffer 2.2 darf die Verwaltungsgesellschaft höchstens 10% des Nettovermögens eines OGAW in Wertpapiere im Sinne von Regulation 68(1)(d) der OGAW-Verordnungen anlegen. Die in Ziffer 2.1 spezifizierte Beschränkung gilt nicht für Anlagen der Verwaltungsgesellschaft in US-Wertpapiere, die als «Rule 144A-Wertpapiere» gelten, sofern:

(a) die betreffenden Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe bei der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) registriert werden; und

(b) die Wertpapiere nicht illiquide sind, das heißt, dass sie von dem Fonds innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis, oder ungefähr zu dem Preis, mit dem sie von dem OGAW bewertet werden, realisiert werden können.

2.3

Ein OGAW darf nicht mehr als 10% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von ein und demselben Emittenten ausgegeben werden; wenn ein OGAW mehr als 5% seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag dieser Anlagen 40% des Nettovermögenswerts des OGAW nicht übersteigen.

2.4

Die in Ziffer 2.3 genannte Obergrenze von 10% erhöht sich bei Schuldverschreibungen auf 25%, wenn diese von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des Nettovermögens eines Fonds in Schuldverschreibungen an, die von ein und

demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettovermögenswerts des OGAW nicht überschreiten. Derartige Anlagen sind an die vorherige Zustimmung der Zentralbank gekoppelt.

2.5

Die in Ziffer 2.3 genannte Anlagebeschränkung von 10% erhöht sich auf 35%, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

2.6

Die in Ziffer 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Ziffer 2.3 vorgesehenen Anlagebeschränkung von 40% nicht berücksichtigt.

2.7

Ausgewiesene Barmittel, die als zusätzliche liquide Mittel gehalten werden, dürfen höchstens:

(a) 10% des Nettovermögens des OGAW; oder

(b) 20% des Nettovermögens des OGAW ausmachen, wenn die Barmittel auf einem Konto bei der Depotbank ausgewiesen werden.

2.8

Das Gegenparteirisiko eines Fonds bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 5% des Nettovermögens nicht überschreiten.

Diese Beschränkung erhöht sich auf 10% bei Kreditinstituten, die im EWR, in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz (Schweiz, Kanada, Japan, USA) oder auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen sind (jeweils eine «relevante Institution»).

2.9

Ungeachtet der vorstehenden Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehreren der folgenden Punkte bei einem Emittenten 20% des Nettovermögenswerts nicht übersteigen:

(a) Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;

(b) Einlagen; und/oder

(c) Gegenparteirisiken infolge von Transaktionen mit OTC-Derivaten.

2.10

Die in den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 oben genannten Beschränkungen dürfen nicht kombiniert werden; daher darf das Engagement bei ein und demselben Emittenten 35% des Nettovermögens nicht übersteigen.

2.11

Konzerngesellschaften gelten für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein und derselbe Emittent. Für Anlagen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe kann jedoch eine Obergrenze von 20% des Nettovermögens gelten.

2.12

Einem Fonds ist es gestattet, bis zu 100% des Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

Die jeweiligen Emittenten müssen im Prospekt aufgeführt sein und können der folgenden Liste entnommen werden: OECD-Staaten (sofern die betreffenden Emissionen ein Investment- Grade-Rating aufweisen), die Regierung von Brasilien (sofern die betreffenden Emissionen ein Investment-Grade-Rating aufweisen), die Regierung von Indien (sofern die betreffenden Emissionen ein Investment-Grade-Rating aufweisen), die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Finanz-Corporation, der Internationale Währungsfonds, Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Zentralbank, der Europarat, Eurofima, die Afrikanische Entwicklungsbank, die

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Interamerikanische

Entwicklungsbank, die Europäische Union, die Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), die Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx), die Federal Home Loan Bank, die Federal Farm Credit Bank, die Tennessee Valley Authority, die Regierung von Singapur und Straight A-Funding LLC.

Ein Fonds muss Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere einer einzelnen Emission 30% des Nettovermögens nicht übersteigen dürfen.

3

Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA»)

3.1

Ein OGAW darf höchstens 20% seines Nettovermögens in einen OGA anlegen.

3.2

Anlagen in alternative Investmentfonds («AIF») dürfen zusammen nicht mehr als 30% des Nettovermögens ausmachen.

3.3

OGA dürfen höchstens 10% ihres Nettovermögens in andere offene OGA anlegen.

3.4

Investiert ein Fonds in Aktien anderer OGA, die von der Verwaltungsgesellschaft des Fonds oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwaltungsgesellschaft des Fonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, direkt oder durch Delegation verwaltet wird, so darf diese Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft keine Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren im Zusammenhang mit der Anlage des Fonds in Aktien dieses anderen OGA berechnen.

3.5

Erhält das ICAV, der Anlageverwalter, oder ein Anlageberater aufgrund von Anlagen in Aktien eines anderen Investmentfonds eine Provision vom ICAV (einschließlich rückvergütete Provisionen), so wird das ICAV sicherstellen, dass die jeweilige Provision dem Vermögen des ICAV zugeführt wird.

3.6

Investiert der Manager für einen Fonds (der «anlegende Fonds») in Aktien eines anderen Fonds des ICAV (der «entgegennehmende Fonds»), so unterliegt das entsprechende Investment zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 3.5 den nachfolgenden Anforderungen:

(a) der entgegennehmende Fonds darf keine Aktien an anderen Fonds des ICAV halten; und

(b) Die Höhe der jährlichen Verwaltungsgebühr, die gegenüber den Anlegern im anlegenden Fonds bezüglich der in den entgegennehmenden Fonds investierten Aktien des anlegenden Fonds erhoben werden (gleichgültig, ob diese Gebühr direkt auf Fondsebene, indirekt auf Ebene des entgegennehmenden Fonds oder in einer Mischung aus beidem gezahlt wird), darf die Höhe der maximalen jährlichen Verwaltungsgebühr, die Anlegern des anlegenden Fonds für die restlichen Vermögenswerte des anlegenden Fonds berechnet wird, nicht übersteigen. Dadurch soll verhindert werden, dass die jährliche Verwaltungsgebühr dem anlegenden Fonds infolge seiner Anlage in einen entgegennehmenden Fonds doppelt berechnet wird. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die durch den Anlageverwalter bzw. Unteranlageverwalter erhobene jährliche Gebühr, sofern die betreffende Gebühr direkt aus dem Fondsvermögen gezahlt wird.

4

Indexorientierte Fonds

4.1

Ein Fonds kann bis zu 20% seines Nettovermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten investieren, wenn die Anlagepolitik des Fonds die Nachbildung eines Indexes vorsieht, der den in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank enthaltenen Kriterien entspricht und von der Zentralbank anerkannt ist.

4.2

Die in Ziffer 4.1 angegebene Beschränkung kann auf 35% angehoben und auf einen einzigen

Emittenten angewendet werden, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

5

Allgemeine Bestimmungen

5.1

Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft, die gemeinsam mit allen von ihr verwalteten OGA handelt, darf keine Aktien erwerben, die mit Stimmrechten verbunden sind, die ihr einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten ermöglichen würden.

5.2

Ein Fonds darf höchstens erwerben:

(a) 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;

(b) 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;

(c) 25% der Aktien ein und desselben OGA; oder

(d) 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.

HINWEIS: Die unter (b), (c) und (d) festgelegten Anlagebeschränkungen können beim Erwerb außer Acht gelassen werden, falls sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

5.3

Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für:

(a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

(b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;

(c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört;

(d) Aktien, die ein Fonds am Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates hält, die ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Ziffern 2.3 bis 2.10, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Anlagebeschränkungen einhält und dass bei Überschreitung dieser Anlagebeschränkungen die nachstehenden Ziffern 5.5 und 5.6 beachtet werden;

(e) die von einer Investmentgesellschaft oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich in deren Namen Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Aktien auf Antrag der Aktionäre ausüben.

5.4

Ein Fonds muss die hierin festgelegten Anlagebeschränkungen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, welche einen Teil seines Vermögens darstellen, nicht einhalten.

5.5

Die Zentralbank kann es neu zugelassenen Fonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung gestatten, von den Bestimmungen in den Ziffern 2.3 bis 2.11,

3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 abzuweichen, sofern sie dem Grundsatz der Risikostreuung

nachkommen.

5.6

Werden die hierin genannten Anlagebeschränkungen aus Gründen, die sich der Kontrolle des Fonds entziehen, oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so besteht das vorrangige Ziel des Fonds bei Verkaufstransaktionen darin, diese Situation unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre zu beheben.

5.7

Weder eine Investmentgesellschaft noch im Namen von Investmentfonds handelnde Verwaltungsgesellschaften oder Treuhänder oder Verwaltungsgesellschaften von Common Contractual Funds dürfen Leerverkäufe der folgenden Instrumente tätigen:

(a) Wertpapiere;

(b) Geldmarktinstrumente;

(c) Aktien von Investmentfonds; oder

(d) derivative Finanzinstrumente,

wobei Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten durch OGAW grundsätzlich untersagt sind.

5.8

Ein Fonds darf daneben liquide Mittel halten.

6

Derivative Finanzinstrumente (FDI)

6.1

Das Gesamtengagement des Fonds (gemäß den OWAG-Verordnungen der Zentralbank) bei FDI darf den Nettovermögenswert des Fonds nicht übersteigen.

6.2

Das Engagement beim Basiswert von FDI, einschließlich in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eingebettete FDI, das gegebenenfalls mit den aus Direktanlagen resultierenden Positionen kombiniert werden kann, darf die in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank genannten Anlagebeschränkungen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung gilt nicht für indexbasierte FDI, vorausgesetzt der zugrunde liegende Index erfüllt die in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank aufgeführten Kriterien.)

6.3

Ein Fonds kann in außerbörslich gehandelte («Over the Counter», OTC) Derivate anlegen, sofern die bei Transaktionen mit OTC-Derivaten beteiligten Gegenparteien unter Aufsicht stehen und in eine der von der Zentralbank zugelassenen Kategorien fallen.

6.4

Anlagen in FDI unterliegen den von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Beschränkungen.

Die Verwaltungsgesellschaft verwendet für das ICAV ein Risikomanagementverfahren, das ihm gestattet, die unterschiedlichen mit dem Einsatz von FDI verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Eine entsprechende Erklärung zum verwendeten Risikomanagementverfahren wurde der Zentralbank zugestellt. Jeder Fonds verwendet nur die im jeweiligen Prospektzusatz und im Risikomanagementverfahren spezifizierten und von der Zentralbank genehmigten FDI. Das ICAV stellt Aktionären auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den von ihm angewandten Risikomanagementverfahren zur Verfügung, einschließlich der geltenden quantitativen Grenzwerte und der neuesten Entwicklungen der Risiko- und Renditemerkmale der wesentlichen Anlagekategorien.

Sonstige Erwägungen

Die Verwaltungsratsmitglieder können ohne Einschränkungen weitere Anlagebeschränkungen für den Fonds erlassen, um den Vertrieb der Aktien des betreffenden Fonds in einem bestimmten Rechtsgebiet zu erleichtern. Derartige zusätzliche Anlagebeschränkungen werden im Prospekt bzw. im betreffenden Prospektzusatz veröffentlicht. Des Weiteren können die Verwaltungsratsmitglieder die

vorstehend beschriebenen Anlagebeschränkungen von Zeit zu Zeit anpassen, wenn relevante Gesetze oder Vorschriften in Rechtsordnungen, in denen Aktien des Fonds angeboten werden, geändert werden, vorausgesetzt, dass die Anlage des Fondsvermögens jederzeit im Einklang mit den in den Verordnungen und den OGAW-Verordnungen der Zentralbank beschriebenen Anlagebeschränkungen erfolgt. Im Falle der Ergänzung bzw. Anpassung der Anlagebeschränkungen für einen Fonds wird das ICAV die Aktionäre mit angemessener Frist hiervon in Kenntnis setzen, damit sie ihre Aktien vor der Umsetzung der geplanten Änderungen zurückgeben können.

Zum Zeitpunkt einer Anlage gelten jeweils die im Prospekt spezifizierten Anlagebeschränkungen. Erfolgt eine Verletzung der genannten Beschränkungen aus Gründen, die sich der Kontrolle des ICAV entziehen, oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten, so besteht das vorrangige Ziel des ICAV darin, den bestehenden Missstand zu beheben, jeweils unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre.

Ungeachtet der vorstehend in Abschnitt 3.1 beschriebenen Anlagebeschränkungen gilt: Plant ein Fonds eine Anlage in einem OGA nach Maßgabe des entsprechenden Prospektzusatzes, so darf der Fonds nicht mehr als 10% seines Nettovermögenswerts in andere OGA investieren, es sei denn, diese Beschränkung wird im betreffenden Nachtrag ausdrücklich aufgehoben.

Werden die vorstehend genannten Grenzen aus Gründen verletzt, die sich der Kontrolle des Anlageverwalters entziehen, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Korrektur des bestehenden Missstands anzustreben, jeweils unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre des betreffenden Fonds.

VERWALTUNGSGESELLSCHAFT

Verwaltungsgesellschaft

MultiConcept Fund Management S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft») ist die Verwaltungsgesellschaft des ICAV nach Maßgabe eines entsprechenden Verwaltungsvertrags.

Bei der Verwaltungsgesellschaft handelt es sich um eine am 26.01.2004 gegründete und nach Chapter 15 des luxemburgischen OGAW-Gesetzes vom 17.12.2010 in seiner jeweils gültigen Fassung genehmigte Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Somit wird die Verwaltungsgesellschaft auf der offiziellen Liste der Unternehmen nach Chapter 15 der luxemburgischen Regulierungsbehörde

«Commission de Surveillance du Secteur Financier» («CSSF») geführt. Die Verwaltungsgesellschaft ist letztendlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG.

Die Verwaltungsgesellschaft wird über ihren Pass für irische zugelassene OGAW gemäß den OGAW- Verordnungen Dienstleistungen als Verwaltungsgesellschaft erbringen. Ihre Haupttätigkeit ist die Anlageverwaltung, Verwaltung und der Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen. Sie wird eine oder mehrere Anlageverwalter bestellen, um die Vermögenswerte der einzelnen Fonds zu verwalten.

Als Gesellschaftssekretär der Verwaltungsgesellschaft fungiert Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, zu erreichen per E-Mail unter xxxxxxx.xxxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxx.xxx bzw. telefonisch unter x000 00 00 00 000. Xxxx Xxxxxxxxxx ist Angestellter der Verwaltungsgesellschaft und Leiter von deren Fund Corporate Team.

Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind:

a) Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx

Director, MultiConcept Fund Management S.A., Luxemburg.

Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx wechselte mit Wirkung zum 01.04.2015 als neuer CEO zur Verwaltungsgesellschaft. Zuvor war sie als Managing Director bei BNY Mellon Luxembourg verantwortlich für die Geschäftstätigkeit der Fonds, einschließlich Fondsbuchhaltung, Berichts- und Steuerwesen, vorrangig für Fonds in Luxemburg, aber auch für irische, britische und deutsche Strukturen. Davor war sie Leiterin des 70-köpfigen Reporting Teams bei CACEIS, das mit unterschiedlichen Fragestellungen betraut war, von der regulatorischen und Finanzberichterstattung über Kunden-Reporting und die Besteuerung von Anlegern und der Verwahrstelle bis hin zur Domizilierung. Ferner arbeitete sie in der Steuerabteilung von RBC Dexia. Ihre berufliche Laufbahn begann sie in Luxemburg als Steuerberaterin bei KPMG. Sie ist Steueranwältin und hat einen Master in deutsch-französischem Management absolviert. Im Laufe ihres beruflichen Werdegangs hat Xxxx Xxxxxxxx sich durch effektive Zusammenarbeit mit den Abteilungen Compliance, Risiko, Recht und Innenrevision solide Erfahrungen in der Unternehmensführung erworben.

b) Xxxxxx Xxxxxxxx

Director, Credit Suisse Fund Services (Ireland) Limited, Dublin, Ireland, und MultiConcept Fund Management S.A., Luxemburg.

Xxxxxx Xxxxxxxx ist auf Fondsdienstleistungen für alternative Investments spezialisiert. Darüber hinaus ist er Mitglied des Institut Luxembourgeois des Administrateurs und ist als Verwaltungsratsmitglied für mehrere Unternehmen der Credit Suisse Group (seit 2011), regulierte Immobilienanleihestrukturen, einschließlich verbundener Holdinggesellschaften (seit 2012), regulierte Private Equity Strukturen (seit 2014) sowie Dachfondsstrukturen (seit 2012) aktiv. Er begann seine berufliche Laufbahn 1996 im Bereich Fondsdienstleistungen und hat seitdem vielfältige Erfahrungen bei internationalen Finanzinstituten gesammelt (u.a. Deutsche Bank, Xxxxxx Xxxxxxx, Chase Manhattan, Brown Brothers Xxxxxxxx, Fortis, ABN Amro und Credit Suisse). Seit 2007 befasst er sich vorwiegend mit alternativen Anlagen und hatte in diesem Zeitraum mehrere Führungspositionen inne, unter anderem als Head of Operations – Alternative Investments und als Director of Operations – Alternative Investments. Er schloss sein Studium am University College Dublin mit einem Bachelor of Commerce ab. Außerdem

ist er Chartered Financial Analyst, Chartered Alternative Investment Analyst und Chartered Certified Accountant.

c) Xxxxxxx Xxxxxxxxx

Director, Credit Suisse Funds AG, Zürich, Schweiz.

Xxxx Xxxxxxxxx ist seit über 15 Jahren bei Credit Suisse. In den letzten 9 Jahren arbeitete er für den Bereich Fund Service, der auch externe Kunden betreut. Als Leiter der Abteilung Fund Solutions bekleidet er eine leitende Funktion im Bereich Credit Suisse Investor Services, das Kompetenzzentrum der Credit Suisse für Fonds und Fondsdienstleistungen. Daneben ist er stellvertretender CEO der Schweizer Fondsleitung Credit Suisse Funds AG. Xxxx Xxxxxxxxx hat einen Master of Business Administration der Universität Zürich und ist Wirtschaftsprüfer.

d) Xxxx Xxxxxxxx

Independent Director, Luxemburg.

Xxxx Xxxxxxxx war früher als Advisory & Consulting Partner für Deloitte Tax & Consulting in Luxemburg tätig, mit Schwerpunkt Vermögensverwaltung (Investmentfonds) und Bankgeschäfte. Als Partner in der Strategy & Corporate Finance Practice zeichnete sie für den deutschsprachigen Markt und Family Office Services verantwortlich. Sie verfügt über Erfahrungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Anlageverwaltung, von strategischen über operative bis hin zu Regulierungsaspekten. Bevor sie 2011 zu Deloitte kam, war sie als Verwaltungsratsmitglied und als Geschäftsführerin für zwei Verwaltungsgesellschaften in Luxemburg verantwortlich. In den letzten 20 Jahren sammelte sie berufliche Erfahrungen unter anderem in den Bereichen Produktentwicklung, Strukturierung von Investmentfonds, Recht und Compliance, Portfolio- und Risikomanagement, Fondsverwaltung, Aufbewahrungsdienste sowie Domizilierung und Verwaltung von Unternehmen. Xxxx Xxxxxxxx ist Mitglied im Verwaltungsrat verschiedener Verwaltungsgesellschaften in Luxemburg, der Schweiz und Frankreich, die sowohl OGAW als auch alternative Investmentfonds (AIF) betreuen. Zudem ist sie Mitglied im Verwaltungsrat eines japanischen Bankinstituts. Sie ist ein ILA Certified Director, hält ein Zertifikat als INSEAD IDP-C und ist Mitglied des Verwaltungsrats des ILA (Institut Luxembourgeois des Administrateurs).

e) Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Independent Director, Schweiz.

Bis 2013 war Xx. Xxxxxxxxx als Head Legal & Compliance Asset Management bei Credit Suisse in Zürich und zwischen 2000 und 2005 als Head of Product, Project and Process Management bei der Zuger Kantonalbank tätig. Derzeit ist Xx. Xxxxxxxxx Verwaltungsratspräsident der an der Schweizer Börse SIX kotierten Bossard Holding AG in Zug, Verwaltungsratsmitglied des mittelständischen Schweizer Unternehmens Xxxx Xxxxxxx Holding AG in Horgen und der Schweizer Fondsleitung Credit Suisse Funds AG in Zürich.

Wesentliche Bestimmungen des Verwaltungsvertrags

Funktionen der Verwaltungsgesellschaft

Nach Maßgabe des Verwaltungsvertrags und der darin festgeschriebenen Bestimmungen wird die Verwaltungsgesellschaft die folgenden Kernfunktionen wahrnehmen:

a) Verwaltung – im Einklang mit den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung wird diese Funktion der Verwaltungsstelle übertragen.

b) Registrier- und Transferstelle – im Einklang mit den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung wird diese Funktion der Verwaltungsstelle übertragen.

c) Anlageverwaltung – im Einklang mit den Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags wird diese Funktion dem Anlageverwalter übertragen.

d) Compliance und Risikomanagement –

i. Compliance Monitoring; und

ii. Benachrichtigungen;

e) Vertrieb; und

f) sonstige Funktionen.

Haftung der Verwaltungsgesellschaft

Im Einklang mit den Bestimmungen des Verwaltungsvertrags haftet die Verwaltungsgesellschaft nicht für Verluste, die dem ICAV oder den Fonds entstehen, ausgenommen in Fällen von Fahrlässigkeit, rechtswidriger Nichterfüllung vertraglicher Pflichten im Rahmen des Verwaltungsvertrags und Betrug seitens der Verwaltungsgesellschaft.

Freistellung

Im Einklang mit den Bestimmungen des Verwaltungsvertrags wird das ICAV die Verwaltungsgesellschaft sowie ihre Angestellten und Verwaltungsratsmitglieder freistellen von allen Kosten, Aufwendungen, Verbindlichkeiten, Verfahren und Forderungen Dritter gegen die Verwaltungsgesellschaft, die direkt oder indirekt die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft betreffen, ausgenommen in Fällen von rechtswidriger Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, Vorsatz oder Betrug seitens der Verwaltungsgesellschaft.

Beendigung

Der Verwaltungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Nach Maßgabe des Verwaltungsvertrags sind die Verwaltungsgesellschaft und das ICAV in den folgenden Fällen zur Kündigung des Verwaltungsvertrags berechtigt:

- nach schriftlicher Mitteilung an den jeweils anderen Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten;

- jederzeit im Falle der Abwicklung des ICAV oder der Verwaltungsgesellschaft (ausgenommen bei einer Abwicklung zum Zwecke der Umstrukturierung oder Verschmelzung zu Konditionen, denen der Fonds im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat) oder wenn das ICAV bzw. die Verwaltungsgesellschaft für zahlungsunfähig erklärt werden oder ein ähnliches Verfahren zur Zwangsauflösung nach geltendem Recht gegen sie eingeleitet wird;

- jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den jeweils anderen Vertragspartner, sofern der andere Vertragspartner wesentliche Pflichten im Rahmen des Verwaltungsvertrags verletzt und (sofern die Verletzung korrigiert werden kann) den Missstand nicht binnen dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung zur Korrektur durch den anderen Vertragspartner erfolgreich behoben hat.

- jederzeit durch schriftliche Mitteilung, wenn die Verwaltungsgesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen zur Erfüllung vertraglicher Pflichten im Rahmen des Verwaltungsvertrags gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen müsste/n und das ICAV den bestehenden Missstand (sofern dieser behoben werden kann) nicht binnen dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung seitens der Verwaltungsgesellschaft erfolgreich behebt.

Darüber hinaus kann das ICAV den Verwaltungsvertrag nach Maßgabe von Artikel 110(1)(g) des luxemburgischen OGAW-Gesetzes vom 17. Dezember 2010 in seiner jeweils gültigen Fassung jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft schriftlich kündigen, wenn die Aufkündigung des Verwaltungsvertrags im besten Interesse der Aktionäre ist.

Im Falle der Kündigung wird die Verwaltungsgesellschaft auch weiterhin alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Interessen des ICAV zu wahren, bis das ICAV einen Nachfolger bestellt hat.

ANLAGEVERWALTER

Einzelheiten zu den jeweiligen Anlageverwaltern, die nach Maßgabe eines Anlageverwaltungsvertrags diskretionäre Vermögensverwaltungsleistungen bezüglich der Vermögenswerte der einzelnen Fonds erbringen, sind im betreffenden Prospektzusatz spezifiziert.

VERWALTUNGSSTELLE

Die Verwaltungsgesellschaft hat Credit Suisse Fund Services (Ireland) Limited in der Verwaltungsvereinbarung vom 11. April 2018 (die «Verwaltungsvereinbarung») zur Verwaltungsstelle sowie zur Register- und Transferstelle des ICAV und seiner Fonds ernannt. Sie ist entsprechend für die tägliche Verwaltung des ICAV und seiner Fonds verantwortlich, unter anderem auch für die Berechnung des Nettovermögenswerts und des Nettovermögenswerts je Aktie in den einzelnen Klassen

Die Verwaltungsstelle wurde am 30. November 2016 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Irland gegründet und ist ein Tochterunternehmen der Credit Suisse AG. Das genehmigte Aktienkapital der Verwaltungsstelle beläuft sich auf EUR 100’000’000 und das ausgegebene und eingezahlte Kapital auf EUR 500’000. Die Verwaltungsstelle ist bei der Zentralbank als zugelassene Fondsverwaltungsgesellschaft registriert. Der eingetragene Sitz der Verwaltungsstelle ist in Xxxxxxx Xxxxx, Xxxx Xxxx, Xxxxxxx Xxxx, Xxxxxx 0, Xxxxxx.

In der Verwaltungsvereinbarung wird bestimmt, dass diese in Kraft bleibt, bis eine Partei sie mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigt; die Verwaltungsvereinbarung kann daneben von einer Partei durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen gegenüber der anderen Partei gekündigt werden, wenn diese ihre in der Verwaltungsvereinbarung spezifizierten Verpflichtungen wesentlich verletzt hat, wobei jede Partei die Verwaltungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn die andere Partei ihre in der Verwaltungsvereinbarung spezifizierten Verpflichtungen wesentlich verletzt hat und diese Verletzung nicht korrigiert werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung kann (i) von jeder Partei mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Kündigung an die andere Partei gekündigt werden, wenn diese andere Partei abgewickelt wird (außer für eine Umstrukturierung oder Fusion zu vereinbarten Bedingungen) oder für zahlungsunfähig erklärt wird oder ein ähnliches Verfahren zur Zwangsauflösung nach geltendem Recht gegen sie eingeleitet wird; (ii) von der Verwaltungsstelle gekündigt werden, wenn die Erbringung der in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Dienstleistungen durch die Verwaltungsstelle zu einem Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften durch die Verwaltungsstelle oder ihre verbundenen Gesellschaften führen würde und dieser Verstoß, sofern er geheilt werden kann, nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der von der Verwaltungsstelle zugestellten Kündigung korrigiert wird.

Außer bei Vorsatz, Betrug oder Fahrlässigkeit haftet die Verwaltungsstelle nicht für Verluste oder Schäden, die auf die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß der Verwaltungsvereinbarung zurückzuführen sind, und hat in diesem Zusammenhang Anspruch auf Schadloshaltung durch die Verwaltungsgesellschaft bzw. das ICAV (jeweils aus dem Vermögen des ICAV).

DEPOTBANK

Das ICAV hat die Credit Suisse (Luxembourg) S.A., Niederlassung Irland (die «Depotbank») zur Verwahrstelle für die Vermögenswerte des ICAV nach Maßgabe der Bestimmungen des Depotbankvertrags ernannt.

Die Depotbank ist eine Zweigniederlassung der Credit Suisse (Luxembourg) S.A. und eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) nach luxemburgischen Recht mit eingetragenem Sitz unter 0, xxx Xxxx Xxxxxx, X-0000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx CSSF. Sie ist von der CSSF zugelassen und wird von dieser überwacht. Das zentrale Geschäft der Depotbank ist die Erbringung von Aufbewahrungs- und ähnliche Leistungen für OGA und sonstige Portfolios. Die Depotbank ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG.

Die Depotbank ist weder direkt noch indirekt an den Geschäften, der Organisation, der Trägerschaft oder der Verwaltung des ICAV beteiligt. Ihre Verantwortung und Haftung betrifft einzig die von ihr im Rahmen des Depotbankvertrags für den ICAV erbrachten Aufbewahrungsleistungen.

Die Depotbank fungiert als Dienstleister für das ICAV und ist als solche nicht verantwortlich für die Erstellung des vorliegenden Dokuments oder die Aktivitäten des ICAV; insofern haftet sie nicht für die im Prospekt enthaltenen Informationen, ausgenommen die relevanten Beschreibungen. Die Depotbank ist an keinen Anlageentscheidungen der ICAV beteiligt.

Die vorrangigen Pflichten der Depotbank im Rahmen des Depotbankvertrags und nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen sind:

a) Aufbewahrung der Vermögenswerte der Fonds sowie u.a. die Prüfung der jeweiligen Eigentumsverhältnisse;

b) Sicherstellen einer angemessenen Überwachung der Cashflows der Fonds;

c) Sicherstellen, dass die Emission, die Rücknahme, die Stornierung und die Bewertung von Aktien im Einklang mit dem Gründungszertifikat und den OGAW-Verordnungen erfolgen;

d) Sicherstellen, dass bei Transaktionen, die das Vermögen von Fonds betreffen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen dem betreffenden Fonds gutgeschrieben wird;

e) Sicherstellen, dass die von Fonds erzielten Einnahmen im Einklang mit dem Gründungszertifikat und den OGAW-Verordnungen verwendet werden; und

f) Ausführung der Anweisungen des ICAV, solange diese mit dem Gründungszertifikat und den OGAW-Verordnungen vereinbar sind.

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten wird die Depotbank stets ehrlich, fair, professionell, unabhängig und im besten Interesse des ICAV und seiner Anleger agieren.

Delegation

Im Rahmen des Depotbankvertrags ist die Depotbank befugt, ihre Aufgaben ganz oder teilweise zu delegieren, wobei jedoch ihre Haftung von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der von ihr aufbewahrten Vermögenswerte an Dritte unberührt bleibt.

Auf Anfrage erhalten Aktionäre aktuelle Informationen zur Identität der Depotbank, eine Beschreibung der von der Depotbank übertragenen Aufbewahrungsfunktionen, eine Liste der Delegierten und Unterdelegierten sowie zu daraus resultierenden potenziellen Interessenkonflikten.

Nach Maßgabe des Depotbankvertrags haftet die Depotbank in den folgenden Fällen: (i) bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von der Depotbank oder einem ordnungsgemäß ernannten Delegierten aufbewahrt werden, es sei denn, die Depotbank kann nachweisen, dass der Verlust durch ein nicht von ihr zu vertretendes externes Ereignis eingetreten ist, dessen Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen, um dies zu verhindern, unvermeidlich gewesen wären; und (ii) bei allen anderen

Verlusten infolge der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen der OGAW-Verordnungen durch die Depotbank.

Die Haftung gegenüber den Aktionären kann direkt oder indirekt durch die Verwaltungsgesellschaft oder das ICAV geltend gemacht werden, sofern dies keine Verdopplung von Regressansprüchen oder die Ungleichbehandlung von Aktionären bewirkt.

Das ICAV stellt die Depotbank (sowie deren Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und Mitarbeiter) frei von und hält diese schadlos aus dem Vermögen des betreffenden Fonds gegen sämtliche Verluste der Depotbank auf der Grundlage von Klagen, Verfahren oder Forderungen (einschließlich Forderungen Dritter oder von Personen, die sich als wirtschaftlicher Eigentümer von Teilen des Fondsvermögens ausgeben) sowie gegen mit diesen in Zusammenhang stehende Strafzahlungen, Geldbußen und regulatorische Sanktionen und die damit verbundenen Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich angemessener und hinreichend belegter Rechts- und Beratungskosten, die im Voraus mit dem ICAV schriftlich vereinbart wurden), die der Depotbank im Kontext der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des Depotbankvertrags entstehen oder gegen diese vorgebracht werden.

Nach Maßgabe des Depotbankvertrags gilt die Ernennung der Depotbank, bis einer der Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten schriftlich kündigt; darüber hinaus können die Vertragspartner den Vertrag unter bestimmten Umständen mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen, wobei die Depotbank auch weiterhin als solche fungiert, bis die Zentralbank der erfolgten Ernennung einer neuen Verwahrstelle zugestimmt hat. Sollte binnen drei (3) Monaten ab dem Datum, an dem die Depotbank dem ICAV mitteilt, dass sie ihre Aufgabe niederlegen möchte bzw. ab dem Datum der Kündigung des Depotbankvertrags nach Maßgabe der darin festgeschriebenen Bestimmungen keine nachfolgende Verwahrstelle ernannt werden, so wird das ICAV alle Aktionäre von ihren Plänen in Kenntnis setzen, eine außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, bei der ein ordentlicher Beschluss zur Abwicklung des ICAV vorgeschlagen wird, um alle zum betreffenden Zeitpunkt an Inhaber ausgegebene Aktien zu einem bestimmten Stichtag zurückzugeben (wobei ein solcher Stichtag zwischen einem (1) und drei (3) Monate nach der Zustellung der betreffenden Mitteilung liegen muss). Zudem wird das ICAV sicherstellen, dass nach der Rücknahme aller Aktien bis auf die zulässige Mindestzahl entweder ein Liquidator ernannt wird oder die Abwicklung des ICAV beantragt wird. Die Ernennung der Depotbank endet nach der entsprechenden Rücknahme von Aktien und der Entziehung der entsprechenden Befugnis durch das ICAV.

Auf Anfrage erhalten Aktionäre aktuelle Informationen zur Identität bzw. zu den Pflichten der Depotbank, zu Interessenkonflikten, eine Beschreibung der von der Depotbank übertragenen Aufbewahrungsfunktionen, eine Liste der Delegierten und Unterdelegierten sowie zu daraus resultierenden potenziellen Interessenkonflikten.

Das ICAV behält sich vor, die vorstehend beschriebenen Regelungen zur Depotbank in Abstimmung mit der Depotbank anzupassen. Jede derartige Vereinbarung hat im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank zu erfolgen.

LOKALE ZAHL- UND VERTRIEBSSTELLEN

Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Zahl- und Vertriebsstellen zu ernennen. Lokale Regulierungsvorschriften in bestimmten EWR-Mitgliedsstaaten erfordern gegebenenfalls die Ernennung von Zahlstellen und die Führung von Konten durch diese zur Abwicklung von Zeichnungs- und Rücknahmegeldern. Anleger, die freiwillig oder aufgrund lokaler Regulierungsvorschriften die Zahlung von Zeichnungsgeldern bzw. den Erhalt von Rücknahmegeldern statt direkt über die Depotbank über einen Intermediär bzw. eine Zahlstelle abwickeln, tragen gegenüber der Zahlstelle ein Kreditrisiko in Bezug auf (a) Zeichnungsgelder (vor der Überweisung der entsprechenden Beträge an die Depotbank des jeweiligen Fonds), und (b) Rücknahmegelder (vor der Zahlung durch die Zahlstelle an den jeweiligen Anleger). Soweit im betreffenden Prospektzusatz nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung von Gebühren (in marktüblicher Höhe) an Zahl- oder Vertriebsstellen aus dem Vermögen des ICAV.

GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN

ALLGEMEINE GEBÜHREN

Die Management-, Verwaltungs- und Verwahrstellengebühren für einen Fonds sind im jeweiligen Prospektzusatz spezifiziert.

Wo die Verwaltungsgesellschaft (oder einer ihrer Delegierten) erfolgreich die teilweise Erstattung der beim Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren für einen Fonds anfallenden Broker- oder Händlerprovisionen aushandelt, werden die erstatteten Beträge an den betreffenden Fonds gezahlt. Die Einzelheiten der entsprechenden Vereinbarungen (einschließlich der in diesem Kontext an die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihre Delegierten zahlbaren Gebühren) sind im jeweiligen Prospektzusatz spezifiziert.

GRÜNDUNGS- UND BETRIEBSKOSTEN

Die Kosten für die Gründung des ICAV werden von der Verwaltungsgesellschaft gezahlt. Die Kosten für die Gründung der einzelnen Fonds sind im jeweiligen Prospektzusatz spezifiziert. Gründungskosten, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft (oder ihren Delegierten) gezahlt werden, können über einen anfänglichen Zeitraum von fünf (5) Jahren abgeschrieben werden, sofern im betreffenden Prospektzusatz keine abweichende Regelung festgeschrieben wurde.

Das ICAV kann auch die folgenden Kosten übernehmen:

1. alle Vergütungen, Gebühren, Kosten und Aufwendungen, die der Depotbank, der Verwaltungsgesellschaft, dem Anlageverwalter, der Verwaltungsstelle, den Wirtschaftsprüfern, dem Gesellschaftssekretär, der zum Vertrieb von Aktien ernannten Vertriebsstelle sowie den Rechtsberatern des ICAV und sonstigen Personen, Firmen oder Gesellschaften zustehen, die dem ICAV Dienstleistungen erbringen;

2. alle Gebühren und Aufwendungen, die bei der Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationen an die Aktionäre anfallen, und unter anderem insbesondere die Kosten für Druck und Vertrieb von Bestätigungsanzeigen, den Halbjahres- und geprüften Jahresabschlüssen sowie anderen Berichten für die Zentralbank oder sonstige Aufsichtsbehörden oder die Aktionäre sowie die Kosten für Erstellung, Veröffentlichung und Verteilung des Prospekts und anderer Angebotsunterlagen für Aktien (einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Verbesserung von Computer-Software und elektronischen Übertragungsmethoden für die Verteilung dieser Dokumente oder Informationen), die Kosten für Bürobedarf, Druck und Porto bei der Erstellung und Verteilung von Informationen an die Aktionäre, die Aufwendungen für die Veröffentlichung der Tageskurse und Renditedaten in den entsprechenden Medien sowie alle Kosten für Vermarktung und Werbung;

3. alle Aufwendungen, die bei der amtlichen Eintragung des ICAV bei Regierungsstellen oder Aufsichtsbehörden und bei der Aufrechterhaltung der amtlichen Eintragung des ICAV bei diesen Regierungsstellen oder Aufsichtsbehörden anfallen (einschließlich der örtlichen Wertpapierhändlerverbände [Securities Dealers Associations]), sowie die Kosten für die Notierung und Aufrechterhaltung der Notierung der Aktien an einer Börse;

4. sämtliche Aufwendungen für die Ausgabe, den Kauf, den Rückkauf und die Rücknahme von Aktien;

5. sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Liquidation/Abwicklung des ICAV und/oder eines beliebigen Fonds;

6. Aufwendungen für den Erwerb und die Veräußerung von Anlagen;

7. Aufwendungen für die Ausschüttung von Erträgen an Aktionäre;

8. Gebühren für die Veröffentlichung und Verbreitung von Einzelheiten betreffend den Nettovermögenswert der Fonds und der Aktienklassen der einzelnen Fonds;

9. Gebühren und Aufwendungen von Wirtschaftsprüfern, Compliance-Beratern, Rechtsberatern, Geldwäschebeauftragten sowie Steuer- und sonstigen Beratern des ICAV und des Verwaltungsrats;

10. Kosten für die Einberufung und Abhaltung von Aktionärsversammlungen (darunter auch Versammlungen von Aktionären bestimmter Fonds oder Klassen innerhalb eines Fonds);

11. Kosten für Druck und Verbreitung von Berichten, Abschlüssen und Prospekten;

12. Kosten für die Veröffentlichung von Kursen und sonstigen Angaben, zu deren Veröffentlichung das ICAV gesetzlich verpflichtet ist, sowie sonstige Verwaltungsaufwendungen;

13. vom ICAV zahlbare Steuern und Abgaben;

14. Gebühren, Kosten, Aufwendungen und Zinsen und Belastungen in Zusammenhang mit aufgenommenen Fremdmitteln, Darlehen oder Kreditfazilitäten des ICAV oder eines beliebigen Fonds;

15. Gebühren und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Notierung von Aktien an einer Börse;

16. Kosten für Erhalt und Aufrechterhaltung der Notierung der Aktien an der Irish Stock Exchange und sonstigen Börsen, darunter auch die Gebühren für das beteiligte Broker-Haus;

17. Kosten für die Änderung des Gründungszertifikats des ICAV oder des Prospekts;

18. Versicherungen, die das ICAV zugunsten und für jegliche Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds des ICAV bei der Erfüllung seiner Aufgaben abschließen und/oder verlängern kann;

19. Verbindlichkeiten aus der Zusammenlegung oder Umstrukturierung, sofern das Vermögen einer juristischen Person oder eines anderen kollektiven Anlagevehikels als Gegenleistung für die Ausgabe von Aktien an die Aktionäre dieser Rechtsperson oder Teilnehmer des anderen Vehikels auf die Depotbank übertragen wird, vorausgesetzt, dass nach der Übertragung entstehende Verbindlichkeiten – wären sie vor der Übertragung erstanden – mit dem Vermögen hätten beglichen werden können und, in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen im Gründungszertifikat, wonach solche Zahlungen verboten sind, der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass angemessene Rückstellungen für die Begleichung von Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, die zum Zeitpunkt der Übertragung bekannt oder vernünftigerweise vorhersehbar waren;

20. Kosten für die Auflegung von Fonds oder Klassen (Einzelheiten sind im maßgeblichen Prospektzusatz dargelegt);

21. Kosten oder Aufwendungen, die gemäß dem Gründungszertifikat dem Vermögen des ICAV entnommen werden können;

22. jegliche an die Zentralbank zahlbaren Gebühren;

23. regulatorische oder sonstige Verwaltungsgebühren, darunter auch die Kosten für die Einhaltung regulatorischer, steuerlicher oder sonstiger Anforderungen;

24. erforderliche Übersetzungskosten;

25. Kosten für regelmäßige Aktualisierungen des Prospekts, seiner Zusätze oder Kosten aufgrund rechtlicher Änderungen oder der Einführung neuer Gesetze (darunter auch Kosten in Zusammenhang mit der Einhaltung anwendbarer Vorschriften mit oder ohne Gesetzeskraft);

26. in Bezug auf jedes Geschäftsjahr des ICAV, in dem Aufwendungen festgelegt werden, der Anteil (sofern zutreffend) der Gründungskosten gemäß der Abschreibung in diesem Jahr;

27. sämtliche Aufwendungen in Bezug auf Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend das ICAV;

28. sonstige vom Verwaltungsrat für angemessen betrachtete Gebühren;

29. Kosten in Zusammenhang mit der Überprüfung von Wertpapierkursen; und

30. sämtliche Verwaltungskosten in Zusammenhang mit der Einhaltung lokaler Rechtsvorschriften und des Steuerwohnsitzes sofern durch das ICAV oder einen Fonds erforderlich.

Alle wiederkehrenden Kosten werden den laufenden Erträgen oder den realisierten Kapitalerträgen und, sofern erforderlich, dem Vermögen des ICAV belastet, wie vom Verwaltungsrat jeweils festgelegt.

Die vorstehend genannten Fälle verstehen sich jeweils zuzüglich einer gegebenenfalls anwendbaren Mehrwertsteuer.

Nach Xxxxxxx des Gründungszertifikats haben die Verwaltungsratsmitglieder für ihre dem ICAV erbrachten Leistungen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit festgelegten Höhe, wobei die vom ICAV gezahlte Gesamtvergütung der Verwaltungsratsmitglieder jährlich auf EUR 50’000 (bzw. auf eine andere Summe, welche die Verwaltungsratsmitglieder von Zeit zu Zeit mit Zustimmung der Aktionäre beschließen können) begrenzt ist. Den Verwaltungsratsmitgliedern und stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliedern können sämtliche Reise- und Hotelkosten und sonstige angemessenen Aufwendungen erstattet werden, die ihnen im Kontext von Sitzungen des Verwaltungsrates oder sonstiger Sitzungen entstehen, welche die Geschäfte des ICAV betreffen.

SONSTIGE GEBÜHREN

Sonstige im Zusammenhang mit einzelnen Fonds und/oder Aktienklassen zahlbaren Gebühren und Aufwendungen sind im betreffenden Prospektzusatz dargelegt.

ZEICHNUNG

Die Verwaltungsratsmitglieder sind befugt, von Zeit zu Zeit und im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank die Ausgabe von Aktien jeder Klasse zu veranlassen und neue Aktienklassen zu schaffen.

Bei der Berechnung des Zeichnungspreises pro Aktie eines Fonds können die Verwaltungsratsmitglieder (soweit dies im jeweiligen Prospektzusatz vorgesehen ist) an jedem Handelstag, an dem aggregiert Nettozeichnungsanträge verzeichnet werden, den Zeichnungspreis durch die Erhebung einer Verwässerungsschutzgebühr korrigieren (nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz), zur Einbehaltung als Teil des jeweiligen Fondsvermögens und zur Abdeckung von Handelskosten sowie zur Wertsicherung der Basiswerte des betreffenden Fonds.

Einzelheiten zum Mindestzeichnungsbetrag jedes Fonds bzw. jeder Klasse sind im betreffenden Prospektzusatz dargelegt.

Einzelheiten zur Beantragung und Zeichnung von Aktien sind ebenfalls im Prospektzusatz der einzelnen Fonds dargelegt.

Nachträgliche Anpassungen der im Antragsformular gemachten Angaben müssen schriftlich per Fax oder E-Mail durch eine zeichnungsberechtigte Person des Aktionärs an die Verwaltungsstelle erfolgen.

Das Antragsformular enthält eine Erklärung zum Wohnsitz im Einklang mit den Anforderungen der irischen Steuerbehörden. Wird das Antragsformular nicht im Original auf dem Postweg eingereicht, behandeln die irischen Steuerbehörden das ICAV so, also ob keine gültige Erklärung eingegangen wäre. Dies hat für den betreffenden Aktionär zur Folge, dass das ICAV für alle erzielten Erträge des Aktionärs Steuern auf alle Zahlungen an den betreffenden Aktionär einbehalten muss, als ob es sich bei diesem um einen in Irland ansässigen nicht steuerbefreiten Anleger handeln würde. Weitere Einzelheiten zur potenziellen Einbehaltung von Steuern sind im Abschnitt «In Irland ansässige nicht steuerbefreite Anleger» beschrieben. Anlegern wird daher geraten, möglichst zeitnah nach der Übermittlung eines Antragsformulars per Fax das Antragsformular im Original auf dem Postweg einzureichen.

Das ICAV kann Aktienbruchteile ausgeben (gerundet auf drei Nachkommastellen). Wo die Ausgabe von Aktien gegen Anlagegelder erfolgt, sind die Verwaltungsratsmitglieder befugt, zur Begleichung zahlbarer Gebühren und Abgaben im Kontext des zulässigen Austauschs von Anlagen gegen Aktien eine Gebühr zu erheben. Die Ausgabe von Aktien erfolgt in registrierter, jedoch nicht in zertifizierter Form. Es werden keine Aktienzertifikate ausgestellt. Soweit nicht im relevanten Prospektzusatz abweichend geregelt, erfolgt die schriftliche Eigentumsbestätigung per Schlussnote bzw. die schriftliche Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der gewinnberechtigten Aktionäre des ICAV in der Regel einen Geschäftstag nach dem relevanten Handelstag, jedoch keinesfalls später als zwei Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag. Die Schlussnote enthält ausführliche Angaben zur Transaktion sowie eine Aktionärsnummer. Die Aktionärsnummer sollte in der Folge für alle weiteren Geschäfte mit dem ICAV und der Verwaltungsstelle verwendet werden. Nicht zertifizierte Aktien ermöglichen dem ICAV die Bearbeitung von Rücknahmeanträgen ohne größere Verzögerungen. Aus diesem Grund wird den Aktionären empfohlen, nicht zertifizierte Aktien zu halten. Die Zahl der ausgegebenen Aktien wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

Bei Erstzeichnungen muss das Antragsformular ausgefüllt und unverzüglich mit allen zugehörigen Dokumentationsmaterialien (einschließlich zur Geldwäschebekämpfung) an die Verwaltungsstelle übermittelt werden. Das Einreichen ausgefüllter Antragsformulare muss im Einklang mit den Vorgaben im relevanten Prospektzusatz erfolgen. Die Anschrift und alle weiteren Kontaktdaten der Verwaltungsstelle sind im Antragsformular angegeben.

Nach der Erstzeichnung müssen alle Transaktionsanfragen (sowohl für Zeichnungen als auch für Rücknahmen) zunächst per Fax (bzw. auf sonstigem im Vorfeld mit der Verwaltungsstelle vereinbarten Wege, wie beispielsweise SWIFT) an die im Antragsformular angegebenen Kontaktdaten (Faxnummer bzw. Anschrift) zugestellt werden. Anleger, die Aktien per Fax zeichnen möchten, müssen mit der Verwaltungsstelle eine entsprechende Faxvereinbarung abschließen. Antragsteller, die das

vorgeschriebene Verfahren missachten und ihre Anträge lediglich per Post übermitteln, verpassen gegebenenfalls den von ihnen angestrebten Handelstag. Die Verwaltungsstelle übernimmt keine Haftung für Anfragen, die nicht ordnungsgemäß übermittelt, zugestellt oder bestätigt werden.

Zeichnungsanträge für Aktien müssen auf die korrekte Währung der betreffenden Aktienklasse bzw. auf die von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegte Währung lauten.

Die Verwaltungsstelle behält sich vor, Zeichnungsanträge ganz oder teilweise zu bearbeiten oder von Antragstellern zusätzliche Einzelheiten oder Identitätsnachweise anzufordern. Wird ein Zeichnungsantrag abgelehnt, so wird der entsprechende Zeichnungsbetrag binnen zehn (10) Geschäftstagen ab dem Datum der Ablehnung an den betreffenden Antragsteller rückerstattet. Aktionäre müssen alle vom ICAV nachvollziehbar verlangten Erklärungen abgeben, wie beispielsweise Erklärungen zur Besteuerung in Irland und den USA. In diesem Kontext sollten Aktionäre die Informationen im Abschnitt «Besteuerung» beachten.

Erfolgt die Überweisung von Zeichnungsgeldern durch einen Antragsteller nicht innerhalb der im betreffenden Prospektzusatz angegebenen Fristen und handelt es sich beim Antragsteller um einen Aktionär, so ist das ICAV berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu kündigen oder Entschädigung für alle erlittenen Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Gebühren einzufordern, die dem ICAV oder einem Fonds durch die nicht rechtzeitige Überweisung von Zeichnungsgeldern entstehen.

Zeichnungsgelder für Aktien sind auf das im betreffenden Prospektzusatz angegebene Sammelkonto zu überweisen. Antragsteller sollten in diesem Kontext die Informationen zu Arbeitsweisen und Risiken im Zusammenhang mit dem Sammelkonto im Abschnitt «Sammelkontorisiko» beachten.

Das Sammelkonto wurde auf Umbrella-Ebene eingerichtet und lautet auf das ICAV. Es wurden keine Konten auf Ebene der Subfonds eingerichtet. Alle die Fonds betreffenden Zeichnungen, Rücknahmen und Ausschüttungen werden über das Sammelkonto abgewickelt.

Beträge auf dem Sammelkonto, einschließlich eingegangene Frühzeichnungsbeträge für einen Fonds, genießen keinen Schutz durch den Central Bank (Supervision and Enforcement) Xxx 0000 (Section 48(1)) Investor Money Regulations 2015 for Fund Service Providers. Bis zur Ausgabe von Aktien bzw. bis zur Auszahlung von Rücknahmeerlösen oder Ausschüttungen gelten die betreffenden Anleger bezüglich der gezahlten bzw. ausstehenden Beträge als ungesicherte Gläubiger des Fonds.

Alle Zeichnungen (einschließlich vor der Ausgabe von Aktien eingegangene Zeichnungsanträge) sowie alle durch einen Fonds zahlbaren Rückzahlungen, Dividenden oder Barausschüttungen werden gebündelt über das Sammelkonto abgewickelt. Auf dem Sammelkonto eingegangene Zeichnungsbeträge werden für den relevanten Fonds zum vertraglich vereinbarten Abrechnungstermin auf ein auf die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Depotbank lautendes Konto gezahlt.

Rücknahmen und Ausschüttungen, einschließlich blockierte Rücknahmen und Ausschüttungen (die gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen im Abschnitt «Rücknahme von Aktien» vorkommen können) verbleiben bis zum Auszahlungstermin (bzw. bis zu einem späteren Termin, an dem blockierte Zahlungen freigegeben werden) auf dem Sammelkonto, bis sie an den jeweiligen zurückgebenden Aktionär ausgezahlt werden.

Anleger tragen das alleinige Risiko für nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingereichte Unterlagen im Zusammenhang mit Zeichnungen, Rücknahmen oder Dividenden.

Das Sammelkonto wurde vom ICAV eingerichtet und lautet auf den Namen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Depotbank. Die Depotbank ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und Überwachung der Barmittel auf dem Sammelkonto und hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Beträge auf dem Konto den entsprechenden Fonds zugeordnet werden können.

Das ICAV und die Depotbank haben ein Betriebsverfahren für das Sammelkonto vereinbart. Dieses bestimmt die teilnehmenden Fonds des ICAV, die anzuwendenden Verfahren und Protokolle bei der Übermittlung von Beträgen aus Sammelkonten, tägliche Abgleichprozesse sowie Verfahren für den Fall von Fehlbeträgen bei einzelnen Fonds infolge der verspäteten Zahlung von Zeichnungsgeldern

und/oder weil aufgrund von zeitlichen Differenzen Gelder, die einem Fonds zuzuordnen sind, einem anderen Fonds zugewiesen werden.

Die Anleger werden auf die nachfolgend unter «Sammelkontorisiko» angegebenen Risiken hingewiesen. Darüber hinaus beeinträchtigt die Einrichtung eines Sammelkontos nicht die Fähigkeit der Depotbank zur Ausübung ihrer Aufbewahrungs- und Überwachungspflichten nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen. Sollten auf dem Konto Zeichnungsgelder eingehen, die nicht ausreichend dokumentiert sind, um sie einer Person zuzuordnen, so werden die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank dafür Sorge tragen, dass Beträge, die keinem bestimmten Fonds zugeordnet werden können, binnen fünf (5) Werktagen zurückerstattet werden.

Das ICAV kann im eigenen Ermessen von Zeit zu Zeit die Ausgabe von Aktion an beliebige Personen gegen Sachleistung beschließen. Der Verwaltungsrat kann die geltenden Konditionen im eigenen Ermessen festlegen, jedoch gekoppelt an die folgenden Bedingungen:

1. Die Ausgabe von Aktien erfolgt erst, wenn die entsprechenden Anlagen zur Zufriedenheit der Depotbank bzw. ihres Nominees bzw. ihrer Unterverwahrstelle von den betreffenden Fonds an die Depotbank übermittelt wurden.

2. nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erfolgt ein solcher Austausch unter der Bedingung, dass die Zahl der auszugebenden Aktien der Zahl entspricht, die zum aktuellen Kurs für einen Barbetrag ausgegeben worden wäre, der dem Wert des Anlagebetrags entspricht, abzüglich eines Betrags, welcher der Verwaltungsrat als angemessene Rücklage für Steuern, Broker-, Registrierungs- und sonstige Gebühren erachtet, die im Kontext der Übertragung aus dem jeweiligen Fondsvermögen zahlbar werden;

3. Die Bewertung der für den relevanten Fonds an das ICAV zu übertragenden Anlagen erfolgt auf einer im Ermessen des Verwaltungsrats angemessenen Grundlage, wobei der Wert den maximalen Betrag nicht übersteigen darf, der zum Austauschtermin erzielt worden wäre, wenn die im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» beschriebene Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen wäre;

4. Die auf den jeweiligen Fonds zu übertragenden Anlagen eignen sich in Übereinstimmung mit den Anlagezielen, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen als Anlagen des betreffenden Fonds; und

5. Die Depotbank ist davon überzeugt, dass ein solcher Austausch zu Bedingungen erfolgt, die den bestehenden Aktionären voraussichtlich nicht zum Nachteil gereichen.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordern ausführliche Nachweise zur Identität und zum Wohnsitz aller Anleger sowie Nachweise zur Herkunft der eingesetzten Mittel. Abhängig vom jeweiligen Risiko können in einigen Fällen auch der Nachweis des wirtschaftlichen Eigentümers und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung zum ICAV erforderlich werden.

Beispiel: Natürliche Personen müssen eine von einer öffentlichen Behörde (beispielsweise ein Notar, ein Polizeibehörde oder die Botschaft im Wohnsitzland) ordnungsgemäß beglaubigte Kopie eines Reisepasses oder Personalausweises, der ein Foto, die Unterschrift und das Geburtsdatum des Inhabers enthält, vorlegen sowie einen schriftlichen Nachweis der aktuellen Anschrift (beispielsweise ein Bankauszug oder eine Stromrechnung), der nicht älter als sechs (6) Monate sein darf. Antragstellende Unternehmen müssen gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (einschließlich aller Namensänderungen) und der Satzung (oder ein vergleichbares Dokument) präsentieren, ferner in beglaubigter Kopie eine Liste aller Zeichnungsberechtigten, ferner Name, berufliche Tätigkeit, Geburtsdatum, private und geschäftliche Anschrift aller Verwaltungsratsmitglieder und wirtschaftlichen Eigentümer (die zudem wie vorstehend beschrieben ihre Identität nachweisen müssen).

Politisch exponierte Personen (PEP), d. h. Personen, die in den jeweils vorangegangenen zwölf Monaten ein prominentes politisches Amt wahrgenommen haben, sowie deren direkte Familienangehörige und enge Vertraute, müssen ebenfalls als solche kenntlich gemacht werden.

In Abhängigkeit von den individuellen Umständen muss gegebenenfalls kein Nachweis zur Herkunft der eingesetzten Mittel vorgelegt werden, wenn (i) die vom Anleger geleistete Zahlung von einem Konto aus erfolgt, dass bei einem anerkannten Finanzintermediär auf den Namen des Anlegers geführt wird, oder (ii) die Transaktionen über einen anerkannten Intermediär erfolgt. Die vorstehend beschriebenen Ausnahmen gelten nur, wenn das betreffende Finanzinstitut bzw. der Intermediär in einem Land ansässig ist, dessen Vorschriften im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Auffassung der irischen Behörden gleichwertig mit denen in Irland sind, oder wenn sonstige relevante Voraussetzungen erfüllt werden.

Das ICAV und die Verwaltungsstelle behalten sich jeweils das Recht vor, die zur Überprüfung der Identität und Anschrift des Antragstellers und der Herkunft der verwendeten Mittel erforderlichen zusätzlichen Informationen anzufordern. Legt ein Anleger oder Antragsteller die für Zwecke der Überprüfung erforderlichen Informationen verspätet oder gar nicht vor, kann das ICAV bzw. die Verwaltungsstelle die Annahme des Antrags und der Zeichnungsgelder ablehnen. In solchen Situationen kann die Verwaltungsstelle auch die Bearbeitung von Rücknahmeanträgen bzw. die Auszahlung von Rücknahmeerlösen verweigern. Die Zahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt ausschließlich auf das hinterlegte Konto des betreffenden Anlegers.

Jeder Antragsteller in Bezug auf Aktien bestätigt, dass die Verwaltungsstelle und das ICAV gegen jeden Verlust freigestellt und schadlos gehalten werden, der infolge der Nichtbearbeitung von Zeichnungs- oder Rücknahmeanträgen entsteht, wenn die von der Verwaltungsstelle bzw. vom ICAV geforderten Informationen vom Antragsteller nicht vorgelegt wurden. Das ICAV bzw. die Verwaltungsstelle behalten sich außerdem vor, die Auszahlung von Rücknahmeerlösen oder Ausschüttungen zu verweigern, wenn die Verwaltungsratsmitglieder oder die Verwaltungsstelle nach eigenem Ermessen oder auf Anregen ihrer Berater vermuten, dass die betreffende Auszahlung geltende Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche oder sonstige Gesetze oder Vorschriften durch eine beliebige Person in einem relevanten Rechtsgebiet nach sich ziehen könnte, oder wenn dies für notwendig oder angemessen erachtet wird, um die Einhaltung solcher Gesetze oder Vorschriften durch das ICAV, seinen Verwaltungsrat oder die Verwaltungsstelle in einer betreffenden Rechtsordnung zu gewährleisten.

Alle Antragsteller in Bezug auf Aktien müssen die vom Verwaltungsrat gegebenenfalls geforderten Erklärungen im Zusammenhang mit Programmen zur Bekämpfung der Geldwäsche abgeben, wie beispielsweise die Erklärung, dass es sich beim Antragsteller nicht um ein Land, ein Territorium, eine Einzelperson oder eine Organisation handelt, die auf der Website des United States Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control («OFAC») als nicht zulässig geführt werden oder in der konsolidierten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen genannt werden, die EU- Finanzsanktionen unterliegen, oder mit den auf der OFAC-Liste oder der Liste der EU- Finanzsanktionen geführten Ländern, Territorien, Einzelpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt verbunden sind. Alle Antragsteller müssen erklären, dass die Zeichnungsgelder nicht direkt oder indirekt aus Aktivitäten stammen, die internationale und/oder europäische Gesetze und Vorschriften verletzen, einschließlich der bestehenden Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Es erfolgt grundsätzlich keine Übertragung von Aktien an US-Personen, ausgenommen wo der Verwaltungsrat den Kauf bzw. die Übertragung von Aktien an eine zulässige US-Person genehmigt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Die entsprechenden Käufe oder Übertragungen bewirken keine Verletzung des Securities Act von 1933 oder der Wertpapiergesetze der eines US- Bundesstaates; (ii) die entsprechenden Käufe oder Übertragungen erfordern keine Eintragung des ICAV im Rahmen des Investment Company Act von 1940; (iii) Die entsprechenden Käufe oder Übertragungen haben keine nachteiligen steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Auswirkungen für das ICAV oder die Aktionäre; und (iv) die entsprechenden Käufe oder Übertragungen haben nicht zur Folge, dass Vermögenswerte des ICAV als «Plan Assets» im Sinne von ERISA gelten. Antragsteller, bei denen es sich um US-Personen handelt, müssen vor der Ausgabe von Aktien alle erforderlichen Erklärungen, Garantien und Nachweise abgeben, um sicherzustellen, dass die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit Anträge auf die Ausgabe von Aktien in einen Zeitraum fallen, in dem die Ausgabe bzw. die Bewertung von Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» vorübergehend ausgesetzt wurde, werden erst bearbeitet, nachdem die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wurde. Die entsprechenden Anträge werden am nächsten Handelstag nach der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bearbeitet, sofern sie nicht während der Aussetzung zurückgezogen wurden.

Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, Anträge aus beliebigem Grund ganz oder teilweise abzulehnen. Wird ein Zeichnungsantrag abgelehnt, so wird der entsprechende Zeichnungsbetrag binnen zehn (10) Geschäftstagen ab dem Datum der Ablehnung an den betreffenden Antragsteller rückerstattet.

Datenschutz

Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie dem ICAV mit dem Ausfüllen des Antragsformulars personenbezogene Informationen übermitteln, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze handeln kann. Die entsprechenden Daten werden in den Bereichen Verwaltung, Transferstelle, statistische Analyse, Research und in der Offenlegung gegenüber dem ICAV, seinen Delegierten und Vertretern genutzt. Durch die Unterzeichnung des Antragsformulars stimmen Anleger zu, dass das ICAV, die Verwaltungsstelle, ihre Delegierten und oder ihre oder deren jeweils ordnungsgemäß autorisierte Vertreter sowie die jeweils zugehörigen oder verbundenen Unternehmen personenbezogene Daten zu den nachfolgend beschriebenen Zwecken erheben, aufbewahren, verwenden, offenlegen und verarbeiten dürfen:

(a) laufende Verwaltung der Beteiligungen von Aktionären im ICAV, einschließlich der jeweiligen Konten;

(b) alle sonstigen spezifischen Zwecke, für die der Aktionär seine spezifische Zustimmung erteilt hat;

(c) statistische Analysen und Marktforschung;

(d) Einhaltung rechtlicher, steuerlicher und regulatorischer Vorgaben bezüglich des Aktionärs und des ICAV;

(e) Offenlegung gegenüber Dritten bzw. Übertragung an Dritte, beispielsweise an Finanzberater, Aufsichts- oder Steuerbehörden, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Technologieanbieter oder das ICAV und seine Delegierten bzw. deren ordnungsgemäß autorisierte Vertreter sowie die jeweils zugehörigen oder verbundenen Unternehmen zu den vorstehend beschriebenen Zwecken, sowohl innerhalb Irlands als auch in Länder außerhalb des EWR, wie beispielsweise die USA, in denen möglicherweise andere Datenschutzgesetze gelten als in Irland;

(f) Offenlegung gegenüber dem U.S. Inland Revenue Service zur Erfüllung der Pflichten des ICAV im Rahmen von FATCA, siehe hierzu auch den Abschnitt «U.S. Foreign Account Tax Compliance Withholding»; und

(g) sonstige legitime Geschäftsinteressen des ICAV.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Regelungen stimmen Anleger durch die Unterzeichnung des Antragsformulars insbesondere zu, dass die Verwaltungsstelle verbundene und nicht verbundene Dritte mit der Einschätzung und Einhaltung von Anti-Geldwäsche-Gesetzen, Regulierungsvorschriften, administrativen Vorgaben (wie beispielsweise Datenverarbeitung, die wiederum selbst die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten beinhaltet), Steuerpflichten und sonstigen Aufgaben des ICAV und/oder der Fonds beauftragen kann, jeweils im Ermessen des Verwaltungsrats bzw. der Verwaltungsstelle. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert den Einsatz externer Anbieter sowie von Informationstechnologie («IT»), deren Infrastruktur sich außerhalb Irlands und/oder der Europäischen Union befindet (einschließlich in den USA).

Nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze haben Anleger Anspruch auf Einsicht ihrer vom ICAV gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Ergänzung und Korrektur ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten auf schriftliche Anfrage.

Das ICAV als Datenverantwortlicher und die Verwaltungsstelle als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze verpflichten sich, alle von den Anlegern erhaltenen personenbezogenen Daten vertraulich und im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu behandeln.

Durch die Unterzeichnung des Antragsformulars stimmen potenzielle Anleger zu, dass ein- und ausgehende Telefonate zwischen Anlegern, dem ICAV, seinen Delegierten, deren ordnungsgemäß autorisierten Vertretern sowie den jeweils zugehörigen oder verbundenen Unternehmen zu Archivierungs-, Sicherheits- und Schulungszwecken aufgezeichnet werden können.

ANLAGERISIKEN

Allgemeine Risiken:

Allgemeine Erwägungen

Die Anlagen eines Fonds unterliegen den üblichen Marktschwankungen und sonstigen Risiken, die mit Anlagen in Wertpapiere oder sonstige Instrumente verbunden sind. Es kann nicht zugesichert werden, dass ein Wertzuwachs erzielt wird. Insbesondere kann der Wert der Anlagen von Unsicherheiten wie internationalen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen oder Änderungen der Regierungspolitik beeinflusst werden. Unerwartete Volatilität oder ein Mangel an Liquidität an einzelnen Märkten können die Wertentwicklung eines Fonds beeinträchtigen und Verluste nach sich ziehen.

Der Wert von Anlagen und ihre Erträge können sowohl fallen als auch steigen, und es könnte der Fall eintreten, dass Anleger nicht den vollen Betrag zurückerhalten, den sie im Fonds investiert haben. Anleger sollten grundsätzlich nur Beträge investieren, deren Verlust sie verkraften könnten.

Es kann nicht garantiert werden, dass das Anlageziel eines Fonds tatsächlich erreicht wird.

Beschränkte Haftung von Fonds

Das ICAV ist eine offene irische Gesellschaft für gemeinsame Vermögensverwaltung, gegründet als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den einzelnen Fonds. In der Folge sind die Ansprüche Dritter gegen das ICAV bei geschuldeten Beträgen einzelner Fonds auf das jeweilige Fondsvermögen begrenzt.

Kreditrisiko

Obwohl der Fonds in qualitativ hochwertige Finanzinstrumente investieren kann (nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz), kann nicht zugesichert werden, dass die Wertpapiere oder sonstigen Finanzinstrumente, in die der Fonds investiert, keine Kreditschwierigkeiten erfahren werden, die zum partiellen oder vollständigen Verlust der in diesen Wertpapieren bzw. Instrumenten angelegten Beträge führen. Der Fonds unterliegt zudem einem Kreditrisiko bezüglich der jeweiligen Gegenpartei einer Transaktion sowie dem Risiko einer fehlgeschlagenen Abrechnung.

Aussetzung der Bewertung

Die Möglichkeit zur Zeichnung, Rücknahme oder Umwandlung von Aktien kann unter bestimmten Umständen durch die vorübergehende Aussetzung der Feststellung des Nettovermögenswerts beeinträchtigt werden.

Aussetzung des Handels

Die Wertpapierbörsen haben in der Regel das Recht, den Handel mit einem Instrument, das an der betreffenden Börse gehandelt wird, auszusetzen oder zu begrenzen. Eine Aussetzung macht es dem Anlageverwalter gegebenenfalls unmöglich, Positionen zu liquidieren, wodurch dem Fonds Verluste entstehen können.

Wechselkursrisiko

Tätigt ein Fonds Anlagen in Devisengeschäfte (nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz), sodass sich das bestehende Währungsrisiko ändert, so können Wechselkursschwankungen erhebliche Auswirkungen auf die Wertentwicklung des betreffenden Fonds haben, da die im Fonds gehaltenen Währungspositionen gegebenenfalls nicht mehr mit den gehaltenen Wertpapierpositionen übereinstimmen.

Der Nettovermögenswert je Aktie an einem Fonds wird in der jeweiligen Basiswährung ermittelt, während die im Fonds gehaltenen Anlagen gegebenenfalls in abweichenden Währungen erworben werden. Der Nettovermögenswert eines Fonds kann sich signifikant ändern, wenn eine von der Basiswährung (auf welche die Anlagen des Fonds lauten) abweichende Währung relativ zur Basiswährung stark an Wert verliert bzw. gewinnt. Wechselkurse unterliegen in der Regel dem Prinzip

von Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten sowie den wahrgenommenen relativen Vorteilen von Anlagen in unterschiedlichen Ländern. Wechselkurse können auch durch unerwartete Eingriffe seitens einer Regierung oder Zentralbank oder durch Währungskontrollen und politische Entwicklungen beeinflusst werden.

Darüber hinaus sind auch Transaktionen zur Währungsabsicherung, die das Währungsrisiko eines Fonds reduzieren sollen, mit gewissen anderen Risiken verbunden, wie beispielsweise das oben beschriebene Gegenparteirisiko. Auch so genannte Cross-Hedging-Transaktionen (beispielsweise die Nutzung einer Währung, die von der Währung abweicht, auf welche die abgesicherten Wertpapiere lauten) sind mit dem Risiko verbunden, dass Schwankungen im Wert der für die Absicherung verwendeten Währung nicht mit den Schwankungen im Wert der Währung korrelieren, auf welche die Wertpapiere lauten. Eine solche Konstellation könnte sowohl bei der Absicherungstransaktion als auch bei den im Fond gehaltenen Wertpapieren zu Verlusten führen.

Devisenterminkontrakte bergen die Möglichkeit, dass der entsprechende Markt für bestimmte Währungen begrenzt ist, sodass bei Fälligkeit des Kontrakts kein Gegengeschäft mit dem Händler ausgehandelt werden kann. Es kann nicht garantiert werden, dass jederzeit ein Markt für Devisenterminkontrakte zur Verfügung stehen wird. Diese Faktoren beschränken die Möglichkeit der Absicherung gegen das Risiko einer Abwertung von Währungen, auf die ein erheblicher Teil der im Fonds gehaltenen Wertpapiere lauten, und diese Faktoren bestehen unabhängig von den möglichen qualitativen Ratings einzelner Wertpapiere. Devisenterminkontrakte sind in Anhang I näher beschrieben.

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz gilt: Soll eine Aktienklasse gegen Währungsrisiken abgesichert werden und lauten die gezahlten Zeichnungs- und Rücknahmebeträge nicht auf die Basiswährung des Fonds, so sollten Anleger das Wechselkursrisiko für den Fall beachten, dass andere Währungen relativ zur Basiswährung an Wert verlieren, sodass der in den Fonds investierte Betrag möglicherweise nicht vollständig zurückgezahlt wird.

Länderspezifische Risiken

Anlagen in Wertpapiere von Emittenten aus unterschiedlichen Ländern, die darüber hinaus auf unterschiedliche Währungen lauten, sind mit besonderen Risiken verbunden, wie beispielsweise Schwankungen der relativen Wechselkurse, politische und wirtschaftliche Entwicklungen, die Verhängung von Wechselkurskontrollen, die Konfiszierung von Mitteln oder sonstige staatliche Beschränkungen. Anlagen in Wertpapiere von Emittenten aus verschiedenen Ländern bieten zum einen mögliche Vorteile, die bei Anlagen in Wertpapiere von Emittenten eines einzigen Landes nicht erzielt werden können, zum anderen sind jedoch auch gewisse beträchtliche Risiken damit verbunden, die in der Regel nicht mit Anlagen in Wertpapiere von Emittenten eines einzigen Landes verbunden sind.

Das Handelsvolumen, die Kursvolatilität und die Liquidität der Wertpapiere können in den Märkten unterschiedlicher Länder voneinander abweichen. Außerdem unterscheidet sich das Ausmaß der staatlichen Aufsicht und Regulierung der Wertpapierbörsen, Börsenmakler und börsennotierter und nicht notierter Unternehmen in den einzelnen Ländern der Welt voneinander. Die Gesetze einiger Länder könnten die Möglichkeiten eines Fonds beschränken, in Wertpapiere bestimmter Emittenten dieser Länder anzulegen.

Unterschiedliche Märkte haben auch unterschiedliche Abrechnungsverfahren. Verzögerungen bei Abrechnungen können dazu führen, dass Teile des Fondsvermögens vorübergehend nicht investiert sind, sodass diesbezüglich keine Rendite erwirtschaftet wird. Wenn ein Fonds aufgrund von Abrechnungsproblemen nicht in der Lage ist, geplante Wertpapierkäufe zu tätigen, entgehen einem Fonds möglicherweise attraktive Anlagechancen. Wenn Abrechnungsprobleme dazu führen, dass Anlagen nicht verkauft werden können, kann ein Fonds infolge der Wertminderung der entsprechenden Anlage Verluste erleiden. Zudem können Verbindlichkeiten für den Fonds entstehen, wenn der Verkauf der betreffenden Anlage vertraglich vereinbart wurde. Aufgrund von Unsicherheiten im Betrieb von Abrechnungssystemen in einzelnen Märkten besteht auch das Risiko, dass konkurrierende Ansprüche bezüglich der vom Fonds gehaltenen bzw. an den Fonds zu übertragenden Wertpapiere entstehen. In bestimmten Ländern umfassen die bestehenden Risiken darüber hinaus auch Enteignung, konfiskatorische Besteuerung, Quellensteuer oder sonstige Steuern auf Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne oder sonstige Erträge, Beschränkungen bezüglich der Entnahme von Mitteln

oder sonstigen Vermögenswerten aus Fonds, politische oder soziale Verwerfungen oder diplomatische Entwicklungen, die Auswirkungen auf Anlagen im betreffenden Land haben können.

Länderrisiko

Der Eingriff staatlicher Stellen in internationale Transaktionen bezüglich der eigenen Währung oder staatlicher bzw. privater lokaler Schuldverschreibungen durch unterschiedliche Mittel, wie beispielsweise die Regulierung lokaler Börsen, Beschränkungen für Investitionen im Ausland durch lokal ansässige Personen, die Begrenzung der Aktivitäten ausländischer Anlagefonds oder Schuldenmoratorien, können zu unerwarteten Verlusten führen.

Es bestehen wachsende Bedenken bezüglich der Fähigkeit zahlreicher Staaten zum Schuldendienst. Insbesondere haben Ratingagenturen die Bonitätsratings mehrerer Länder gesenkt. Zahlreiche Volkswirtschaften stehen durch den Versuch, einen disziplinierten Haushalt mit einem stagnierenden Wachstum in Einklang zu bringen, unter starkem finanziellem Druck. Viele Beobachter gehen davon aus, dass ungünstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen in den betreffenden Ländern kurzfristig einen Anstieg des Haushaltsdefizits bewirken werden. In der Folge steigt das wahrgenommene Ausfallrisiko für Verbindlichkeiten, was wiederum den Zugang zu den Kapitalmärkten erschwert und die Schuldenproblematik zusätzlich verschärft.

Systemische Risiken

Ein Kreditrisiko kann auch durch den Ausfall einer oder mehrerer großer Institutionen entstehen, die nur in gegenseitiger Abhängigkeit funktionieren und mit Liquidität versorgt werden können, sodass ein einzelner Ausfall eine Kettenreaktion bei weiteren Institutionen auslösen kann. Dieses so genannte

«systemische Risiko» kann sich negativ auf Intermediäre auswirken, mit denen ein Fonds interagiert.

Liquiditäts- und Abrechnungsrisiko

Jeder Fonds unterliegt zudem einem Kreditrisiko bezüglich der jeweiligen Gegenpartei einer Transaktion sowie dem Risiko einer fehlgeschlagenen Abrechnung. Einige Märkte, an denen ein Fonds aktiv ist, sind gegebenenfalls weniger gut entwickelt und weisen eine geringere Liquidität bzw. eine höhere Volatilität auf als die führenden globalen Aktienmärkte. Dies kann zur Folge haben, dass die Kurse der Aktien starken Schwankungen unterworfen sind. Zudem sind die gängigen lokalen Marktpraktiken bei der Abrechnung von Wertpapiertransaktionen oder der Verwahrung von Vermögenswerten gegebenenfalls mit einem erhöhten Risiko verbunden. Dies kann zur Folge haben, dass exakte Informationen zum Kurs von Wertpapieren nur mit Verzögerung verfügbar sind, was sich wiederum auf die Ermittlung des Nettovermögenswerts auswirken kann.

Geplante Anlagen in Märkten, die über ein weniger gut entwickeltes Depot- bzw. Abrechnungssystem verfügen, sind im betreffenden Prospektzusatz dargelegt. Anleger sollten zudem bedenken, dass die Abrechnungssysteme in Schwellenländern und weniger entwickelten Märkten in der Regel weniger ausgereift und zuverlässig sind als in entwickelten Märkten. In der Folge erhöht sich das Risiko fehlerhafter Abrechnungen, sodass einem Fonds bei Anlagen in Schwellenmärkten erhebliche Verluste entstehen können.

Politische Risiken

Die Wertentwicklung eines Fonds kann durch die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Marktes und andere Unsicherheitsfaktoren beeinträchtigt werden, wie beispielsweise politische Entwicklungen, militärische Konflikte, Unruhen, Änderungen der Regierungspolitik, die Einführung von Beschränkungen für Kapitaltransfers oder rechtliche, regulatorische oder steuerliche Anforderungen.

Verwahr- / Depotbankrisiko

Alle Banken, Verwahrstellen, Broker und Händler, mit denen ein Fonds Geschäfte tätigt, können in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was wiederum die operativen Kapazitäten bzw. die Kapitalpositionen des Fonds beeinträchtigen kann. Der Anlageverwalter ist bestrebt, die direkten Anlagen jedes Fonds in übertragbare Wertpapiere auf solche Wertpapiere zu beschränken, die an anerkannten Märkten gehandelt werden. Dennoch kann der Anlageverwalter nach Maßgabe der im

Abschnitt «ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN» beschriebenen Beschränkungen nach eigenem Ermessen Finanzinstitutionen zur Abwicklung von Anlagetransaktionen auswählen.

Sofern der Fonds einem Kreditrisiko ausgesetzt ist, besteht dies gegenüber der Depotbank bzw. deren Delegierte.

Darüber hinaus wird ein Teil des Fondsvermögens gegebenenfalls von anderen Marktteilnehmern als der Depotbank bzw. deren Delegierte gehalten. Beispielsweise kann ein Fonds einen Teil seiner Vermögenswerte einem Vertragspartner oder Broker als Sicherheit in Verbindung mit Finanzderivaten überlassen. Erfolgt eine Übersicherung von Derivatkontrakten, so wird der Fonds mit hoher Wahrscheinlichkeit zum ungesicherten Gläubiger des entsprechenden Vertragspartners oder Brokers im Falle einer Insolvenz desselben.

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds unter anderem in Schwellenmärkte investieren, deren Handels-, Depot- bzw. Abrechnungssysteme nicht voll entwickelt sind. Unterverwahrstellen in Schwellenmärkten innerhalb des globalen Netzwerks einer Unterverwahrstelle gemäß Anhang III können gegebenenfalls keine Verwahrungs-, Abrechnungs- oder Verwaltungsleistungen auf dem Niveau anbieten, das in entwickelten Märkten üblich ist, und Vermögenswerte, die von derartigen Unterverwahrstellen in Schwellenmärkten gehalten werden, unterliegen einem erhöhten Risiko (darunter auch das Risiko, dass der Fonds nicht als Eigentümer der für ihn durch die Unterverwahrstelle gehaltenen Wertpapiere anerkannt wird).

Anleger sollten bedenken, dass ein Fonds insbesondere bei Anlagen in bestimmten Ländern (einschließlich in Schwellenländern) außerhalb der EU (jeweils ein «Drittstaat») einem erhöhten Verwahrstellenrisiko ausgesetzt ist, wenn die Gesetze des betreffenden Landes vorschreiben, dass Finanzinstrumente durch eine lokale Einrichtung gehalten werden müssen, jedoch keine lokale Einrichtung die Anforderungen der OGAW-Verordnungen in Bezug auf eine Delegierung erfüllt. In der Folge kann es vorkommen, dass die entsprechenden Einrichtungen im betreffenden Drittstaat keiner gründlichen Aufsicht bzw. Regulierung unterliegen, oder dass keine externe Prüfung erfolgt, um sicherzustellen, dass sich die relevanten Finanzinstrumente im Besitz der Einrichtung befinden. In einer solchen Situation kann die Depotbank ihre Pflichten im Rahmen des Depotbankvertrags nur soweit an eine lokale Einrichtung delegieren, wie dies nach den gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Drittstaat erforderlich ist, und eine derartige Delegation ist nur solange zulässig, bis eine lokale Einrichtung im Drittstaat die Anforderungen der OGAW-Verordnungen erfüllt. Zudem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) Die Aktionäre des betreffenden Fonds werden vor ihrem Investment ordnungsgemäß darüber informiert, dass rechtliche Beschränkungen im Drittstaat die vorstehend beschriebene Delegierung verlangen, ferner über die Umstände, die eine derartige Delegierung rechtfertigen sowie über die damit verbundenen Risiken; und (ii) die Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung der betreffenden Finanzinstrumente an die lokale Einrichtung zu delegieren.

Cybersicherheit

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Cybersicherheit von IT-Systemen überwunden wird, sodass unautorisierte Dritte Zugang zu Fondsvermögen, Anlegerdaten oder proprietären Informationen erhalten oder bewirken, dass es beim ICAV, der Verwaltungsgesellschaft, dem Anlageverwalter, einem Unteranlageverwalter, einem Anlageberater, der Verwaltungsstelle oder der Depotbank zu Datenverlusten kommt oder diese vorübergehend ihre operative Tätigkeit unterbrechen müssen.

Obwohl die vorstehend genannten Parteien Maßnahmen ergriffen haben, um derartige Risiken und Zwischenfälle zu minimieren, können bei einer Beeinträchtigung, einer längeren Unterbrechung oder der Beschädigung der genannten Systeme erhebliche Investitionen erforderlich werden, um eine Reparatur oder einen Austausch zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen inhärent beschränkt, unter anderem, weil bestimmte Risiken bisher unerkannt geblieben sind. Das Versagen von Sicherheitssystemen oder Notfallplänen aus beliebigen Gründen kann zu erheblichen Unterbrechungen beim Betrieb von Fonds sowie beim Anlageverwalter, der Verwaltungsstelle, der Depotbank und/oder den Emittenten von Wertpapieren, in welche ein Fonds investiert, führen. In der Folge kann möglicherweise die Sicherheit, die Vertraulichkeit oder der Schutz sensibler Daten verletzt werden (einschließlich personenbezogene Daten von Anlegern oder

wirtschaftlichen Eigentümern). Derartige Vorfälle können die Reputation eines Fonds, des Anlageverwalters, der Verwaltungsstelle, der Depotbank und/oder eines Emittenten beschädigen. Zudem bergen sie das Risiko rechtlicher Forderungen und sonstiger negativer Auswirkungen auf die geschäftliche und finanzielle Entwicklung. Wo derartige Risiken bei einem Emittenten von Wertpapieren bestehen, in die ein Fonds investiert, bedroht dies den Wert einer Anlage in die betreffenden Wertpapiere.

Insbesondere können Fonds durch gezielte Angriffe gegen die Cybersicherheit gestört werden, wie beispielsweise durch den unbefugten Zugriff auf Systeme, Netzwerke oder Geräte («Hacken»), durch das Infizieren mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sowie durch Angriffe, die eine Unterbrechung, Beeinträchtigung oder Verlangsamung operativer oder geschäftlicher Prozesse oder von Websites oder sonstigen Funktionalitäten bewirken. Darüber hinaus kann es zu unbeabsichtigten Zwischenfällen kommen, wie beispielsweise die irrtümliche Herausgabe vertraulicher Informationen (möglicherweise verbunden mit einer Verletzung geltender Datenschutzgesetze). Eine Verletzung der Cybersicherheit könnte den Verlust oder den Diebstahl von Anleger- oder Fondsdaten, den Verlust des Zugangs zu elektronischen Systemen, den Verlust oder den Diebstahl proprietärer Informationen oder von Unternehmensdaten, physische Schäden an Computern oder Netzwerken oder Kosten zur Wiederherstellung von Systemen zur Folge haben. Ein derartiger Zwischenfall kann für das ICAV, die Verwaltungsgesellschaft, den Anlageverwalter, einen Unteranlageverwalter, einen Anlageberater, die Verwaltungsstelle, die Depotbank oder sonstige Dienstleister mit regulatorischen Strafen, Reputationsverlust, zusätzlichen Compliance-Kosten oder finanziellen Verlusten verbunden sein. In der Folge könnten Aktionäre ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren. Zudem könnten derartige Zwischenfälle auch Emittenten von Wertpapieren betreffen, in die ein Fonds investiert, wodurch die betreffenden Anlagen möglicherweise an Wert verlieren. In der Folge könnten Anleger, wie beispielsweise der betreffende Fonds und seine Aktionäre, das in den betreffenden Emittenten investierte Kapital ganz oder teilweise verlieren.

Aktienwährungsrisiko

Eine Aktienklasse kann in einer von der Basiswährung des Fonds abweichenden Währung ausgewiesen sein. Wechselkursveränderungen zwischen der Basiswährung und dieser Auflagewährung können zu einer Wertminderung dieser Aktien in ihrer jeweiligen Auflagewährung führen. Soweit nicht im relevanten Prospektzusatz abweichend geregelt, wird die Verwaltungsgesellschaft versuchen, dieses Risiko durch den Einsatz von Devisenterminkontrakten und nach Maßgabe der durch die Zentralbank definierten Vorgaben und Beschränkungen soweit wie möglich zu minimieren. Eine Beschreibung von Devisenterminkontrakten ist in Anhang I dargelegt. Durch den Einsatz solcher Techniken und Instrumente, deren Wert 105% des Nettovermögenswerts der betreffenden Klasse nicht übersteigen darf, kann eine Klasse gegebenenfalls nicht gehebelt sein. Obwohl das ICAV den Aufbau von über- oder untersicherten Positionen nicht bewusst anstrebt, kann sich eine solche Konstellation durch Umstände ergeben, die außerhalb der Kontrolle des ICAV liegen. Abgesicherte Positionen werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass übersicherte Positionen nicht den zulässigen Grenzwert übersteigen. Bei der Verifizierung wird zudem sichergestellt, dass Positionen über 100% des Nettovermögenswerts nicht von einem Monat in den nächsten vorgetragen werden. Anleger sollten beachten, dass diese Strategie den Gewinn der Aktionäre der betreffenden Klasse erheblich begrenzen kann, falls die Auflagewährung gegenüber der Basiswährung bzw. der/den Währung(en) an Wert verliert, auf welche die Vermögenswerte des ICAV lauten. In diesen Fällen sind die Aktionäre der betreffenden Klasse möglicherweise Schwankungen des Nettovermögenswerts je Aktie ausgesetzt, die den Gewinnen/Verlusten aus den betreffenden Finanzinstrumenten und den damit verbundenen Kosten entsprechen.

Der Anlageverwalter wird sicherstellen, dass untersicherte Positionen jeder Klasse nicht unter 95% des abzusichernden Anteils des Nettovermögenswerts der betreffenden Klasse sinken. Ferner wird der Anlageverwalter untersicherte Positionen regelmäßig überprüfen um sicherzustellen, dass diesbezüglich kein Vortrag von einem Monat in den nächsten erfolgt.

Obwohl Absicherungsstrategien nicht zwangsläufig für jede Aktienklasse eines Fonds eingesetzt werden, sollen zur Umsetzung einer derartigen Strategie Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten des relevanten Fonds verwendet werden. Die jeweiligen Gewinne und Verluste sowie die Kosten für die betreffenden Finanzinstrumente auf Portfolioebene werden jedoch anteilig den jeweiligen Aktienklassen zugewiesen. Alle Gewinne und Verluste sowie die Kosten für die betreffenden Finanzinstrumente bei Absicherungsgeschäften für spezifische Aktienklassen werden ausschließlich

der relevanten Klasse zugewiesen. Transaktionen lassen sich eindeutig einer spezifischen Aktienklasse zuordnen (somit kann das Währungsrisiko unterschiedlicher Währungsklassen nicht kombiniert oder aufgerechnet werden), und die Währungsrisiken der Vermögenswerte eines Fonds dürfen nicht unterschiedlichen Aktienklassen zugewiesen werden.

Wo zur Absicherung gegen Währungsrisiken keine Absicherungsstrategie eingesetzt wird, erfolgt jeweils bei Zeichnung, Rücknahme, Umtausch und Ausschüttung ein Währungsumtausch zu den dann geltenden Wechselkursen. Der in der Klassenwährung angegebene Wert der Aktien unterliegt dem Wechselkursrisiko relativ zur Basiswährung.

Rücknahmebeschränkungen

Es existiert kein Sekundärmarkt für die Aktien, und derzeit wird nicht mit der Entwicklung eines solchen Marktes gerechnet. Anlagen in einen Fonds sollten grundsätzlich nur von Personen getätigt werden, die finanziell in der Lage sind, ihre Investments aufrechtzuerhalten und den vollständigen oder teilweisen Verlust der angelegten Beträge zu verkraften. Die Rückgabe von Aktien kann nur nach den im Prospekt beschriebenen Vorgaben erfolgen. Ein bestehendes Rückgaberecht kann unter bestimmten Umständen aufgeschoben oder ausgesetzt werden. Rückgaben können auch ganz oder teilweise gegen Sachleistung in Form von Wertpapieren befriedigt werden.

Auswirkungen durch umfangreiche Rückgaben

Umfangreiche Rückgaben durch Aktionäre innerhalb eines kurzen Zeitraums können einen Fonds gegebenenfalls dazu zwingen, Wertpapierpositionen oder Anlagen schneller zu liquidieren, als dies unter normalen Umständen wünschenswert wäre. Dies kann zur Folge haben, dass der Wert des Fondsvermögens beeinträchtigt wird und/oder der Anlageverwalter seine geplante Anlagestrategie aufgeben muss. Die Verringerung des Fondsvolumens kann unter Umständen die Erwirtschaftung positiver Erträge bzw. den Ausgleich von Verlusten erschweren (da der Fonds beispielsweise bestimmte Anlagechancen nicht mehr wahrnehmen kann) oder das Verhältnis von Erträgen zu Aufwendungen negativ beeinflussen.

Konzentrationsrisiko

Die Anlagen eines Fonds (nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz) können sich stark auf einzelne Länder bzw. Regionen und/oder auf wenige ausgewählte Emittenten konzentrieren. Wo die Anlagen eines Fonds auf ein bestimmtes Land bzw. eine bestimmte Region konzentriert sind, ist die Wertentwicklung möglicherweise eng an die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen im betreffenden Land bzw. in der betreffenden Region gekoppelt. Wo ein Fonds seine Anlagen auf eine ausgewählte Gruppe von Emittenten konzentriert, verzeichnet er möglicherweise eine erhöhte Volatilität relativ zum Gesamtmarkt, da eine Veränderung der finanziellen Situation eines Emittenten oder der wirtschaftlichen oder politischen Rahmenbedingungen für eine bestimmte Art von Wertpapieren oder Emittenten Auswirkungen auf den Wert der entsprechenden Wertpapiere haben kann. Aus diesen Gründen kann die Wertentwicklung von Fonds, die ein hohes Maß an Konzentration aufweisen, stärkeren Schwankungen unterliegen als die Entwicklung von Fonds mit breiterer Diversifizierung.

Hebel- und Finanzierungsrisiken

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds sein Kapital durch die Aufnahme von Krediten hebeln.

Hebel bieten die Chance zur Steigerung der Gesamterträge eines Fonds, bergen jedoch gleichzeitig das Risiko höherer Verluste. Entsprechend würden die Auswirkungen aller Ereignisse, die den Wert einer Anlage negativ beeinflussen, im Einklang mit dem bestehenden Hebelfaktor verstärkt.

Der kumulative Effekt der verwendeten Hebel an einem Markt, der sich nachteilig für die Anlagen eines Fonds entwickelt, kann zu erheblichen Verlusten führen, die bei einem nicht gehebelten Fonds geringer ausfallen würden.

Aufnahme von Krediten

Nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen dürfen Fonds Kredite in Höhe von bis zu 10% ihres Nettovermögenswerts aufnehmen, sofern die Kreditaufnahme auf vorübergehender Basis erfolgt. Eine derartige Kreditaufnahme kann die mit der Anlage in Aktien des betreffenden Fonds verbundenen Risiken erhöhen.

Risiken im Kontext einer effizienten Portfolioverwaltung

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann das ICAV im Sinne einer effizienten Portfolioverwaltung im Namen eines Fonds mit Gegenparteien und Vertretern Handelsregelungen zu den Anlagen vereinbaren, sofern es sich bei diesen um mit der Depotbank oder den anderen Dienstleistern des ICAV verbundene Parteien handelt. Derartige Regelungen können zu Interessenkonflikten mit der Funktion als Depotbank oder sonstiger Dienstleister bezüglich des ICAV führen. Weitere Informationen zum Umgang mit derartigen Konflikten sind im Abschnitt

«Interessenkonflikte» dargelegt.

Error! Bookmark not defined.Sicherheiten und Wiederverwendung

Die Konditionen der von einem Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz abgeschlossenen Absicherungsvereinbarungen und sonstigen Derivatgeschäfte können besagen, dass dem Fonds überlassene oder bereitgestellte Sicherheiten vom Sicherungsnehmer verpfändet, verliehen, erneut beliehen oder auf sonstige Weise wiederverwendet werden dürfen. Werden Sicherheiten vom Fonds reinvestiert oder auf sonstige Weise wiederverwendet, besteht das Risiko, dass der Fonds diesbezüglich Verluste erleidet. Sofern tatsächlich Verluste entstehen, schmälert dies den Wert der betreffenden Sicherheit, sodass der Fonds in geringerem Maße gegen einen Ausfall der Gegenpartei abgesichert ist. Ebenso gilt: Wenn die Gegenpartei die vom Fonds erhaltenen Sicherheiten reinvestiert oder auf sonstige Weise wiederverwendet und im Zuge dieser Aktivitäten Verluste erleidet, so kann sie die Sicherheit möglicherweise nicht an den Fonds zurückzahlen, wenn die relevante Transaktion abgeschlossen, abgewickelt oder auf sonstigem Wege beendet wird. In der Folge ist der Fonds dem Risiko von Verlusten in Höhe der an die Gegenpartei überlassenen Sicherheit ausgesetzt.

Dienstleister und operative Risiken

Das ICAV hat keine Angestellten, und die Verwaltungsratsmitglieder wurden nicht in geschäftsführender Funktion bestellt. Das ICAV vertraut bei Führungsaufgaben auf Leistungen Dritter. Insbesondere die Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwalter, die Unteranlageverwalter, die Anlageberater, die Verwaltungsstelle und die Depotbank erbringen Dienstleistungen, die für den Betrieb des ICAV wesentlich sind. Das ICAV unterliegt dem betrieblichen Risiko der entsprechenden Dienstleister. Betriebliche Risiken bei Dienstleistern bestehen potenziell im Zusammenhang mit unzureichenden Verfahren und Kontrollen, menschlichem Versagen und Systemfehlern. Versäumt es ein Dienstleister, seine Verpflichtungen gegenüber dem ICAV in Übereinstimmung mit den Bedingungen seiner Ernennung zu erbringen, könnte dies erhebliche Negativfolgen für den Betrieb des ICAV haben.

Freistellungsrisiko

Das ICAV hat zugestimmt bzw. kann zustimmen, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwalter, die Unteranlageverwalter, die Anlageberater, die Verwaltungsstelle, die Depotbank sowie Banken, Broker, Händler, Gegenparteien und sonstige Vertragspartner gegen bestimmte Haftungsansprüche freizustellen, die ihnen bzw. ihren jeweiligen Direktoren, Führungskräften, verbundenen Gesellschaften oder Vertretern im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zum ICAV entstehen können.

Rechtliche und steuerliche Anforderungen

Interessierte Anleger sollten sich im Vorfeld informieren im Hinblick auf (a) die rechtlichen Anforderungen betreffend den Erwerb von Aktien in ihrem jeweiligen Land, (b) mögliche geltende

Devisenverkehrsbeschränkungen, und (c) die Auswirkungen des Erwerbs, des Umtauschs bzw. der Rücknahme von Aktien im Hinblick auf die Einkommen- und sonstige Steuern.

Aufgrund der Differenz zwischen Zeichnungs- und Rücknahmepreis von Aktien sollte eine Anlage im ICAV stets als mittel- bis langfristiges Investment gesehen werden. Die Bearbeitung von Erstanträgen durch die Verwaltungsstelle erfolgt nach Eingang des Antragsformulars und der frei verfügbaren Gelder. Folgekäufe werden nach Erhalt der entsprechenden Anweisungen und der frei verfügbaren Gelder bearbeitet.

Spezifische Risikohinweise für einzelne Fonds sind im jeweiligen Prospektzusatz dargelegt.

Das ICAV stellt Aktionären auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den angewandten Risikomanagementverfahren zur Verfügung, einschließlich der geltenden quantitativen Grenzwerte und der neuesten Entwicklungen der Risiko- und Renditemerkmale der wesentlichen Anlagekategorien.

EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen

Nach Maßgabe der EU-Richtlinien zur Besteuerung von Zinserträgen in Form der EU-Zinsrichtlinie wurden professionelle Verpflichtungen definiert, um sicherzustellen, dass Zinszahlungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat an Einzelpersonen erfolgen, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind, im Einklang mit den Gesetzen ihres jeweiligen Mitgliedsstaats effektiv besteuert werden. Infolge dieser Regelungen ist es erforderlich, die Steuer-Identifikationsnummer von Zeichnern zu erfassen. Aus diesem Grund müssen Zeichner dem ICAV ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die entsprechenden Informationen werden ausschließlich aus Compliance-Gründen erhoben. Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Personen.

Umbrella-Struktur des Fonds und Risiko der übergreifenden Haftung

Beim ICAV handelt es sich um einen Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds nach irischem Recht. Nach irischem Recht soll das ICAV Dritten gegenüber nicht als Ganzes haften, und es soll keine Möglichkeit zur wechselseitigen Belastung durch Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen Fonds geben. Es kann jedoch nicht unumstößlich zugesichert werden, dass im Falle einer Klage gegen das ICAV in einem anderen Rechtsgebiet die Trennung der Teilfonds in jedem Fall gewährleistet werden kann.

Sammelkontorisiko

Für einen Fonds im Vorfeld der Emission von Aktien erhaltene Zeichnungsgelder gehen auf das im Namen des ICAV geführte Sammelkonto. Anleger gelten bezüglich des jeweiligen Zeichnungsbetrags bis zur Emission der Aktien als ungesicherte Gläubiger. Sie partizipieren bis zur Emission der Aktien nicht an einer Steigerung des Nettovermögenswerts des Fonds und genießen auch ansonsten keine Aktionärsrechte (wie beispielsweise den Anspruch auf Zahlung einer Dividende). Im Falle einer Insolvenz des Fonds oder des ICAV kann nicht garantiert werden, dass der Fonds oder das ICAV über ausreichende Mittel verfügen, um ungesicherte Gläubiger vollständig auszuzahlen.

Die Zahlung von Rücknahmeerlösen und Dividenden durch einen Fonds ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zeichnungsdokumente im Original bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen und alle erforderlichen Verfahren im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche eingehalten werden. Ungeachtet der vorstehenden Regelung gelten zurückgebende Aktionäre ab dem relevanten Rückgabetermin nicht mehr als Aktionäre in Bezug auf die zurückgegebenen Aktien. Zurückgebende Aktionäre und Aktionäre mit Anspruch auf Ausschüttungen gelten ab dem Rücknahme- bzw. Ausschüttungstermin als ungesicherte Gläubiger des Fonds. Sie partizipieren in Bezug auf den Rücknahme- bzw. Ausschüttungsbetrag nicht an einer Steigerung des Nettovermögenswerts des Fonds und genießen diesbezüglich auch ansonsten keine Aktionärsrechte (wie beispielsweise den Anspruch auf Zahlung einer Dividende). Im Falle einer Insolvenz des Fonds oder des ICAV in diesem Zeitraum kann nicht garantiert werden, dass der Fonds oder das ICAV über ausreichende Mittel verfügt, um ungesicherte Gläubiger vollständig auszuzahlen. Zurückgebende Aktionäre und Aktionäre mit Anspruch auf Ausschüttungen sollten daher sicherstellen, dass alle ausstehenden Dokumentationsmaterialien und Informationen schnellstmöglich der Verwaltungsstelle übermittelt werden. Aktionäre, die dies nicht tun, tragen allein das damit verbundene Risiko.

Im Fall einer Insolvenz eines anderen Fonds des ICAV unterliegt die Wiedererlangung von Beträgen, auf die der betreffende Fonds Anspruch hat, die aber beim Führen des Sammelkontos auf den insolventen Fonds übertragen wurden, den Grundsätzen des irischen Trust-Gesetzes und den Bedingungen für das Führen des Sammelkontos. Bei der Wiedererlangung dieser Beträge kann es zu Verzögerungen bzw. Unstimmigkeiten kommen, und unter Umständen verfügt der Fonds nicht über ausreichende Mittel, um die dem betreffenden Fonds geschuldeten Beträge zurückzuzahlen. In der Folge kann nicht garantiert werden, dass der betreffende Fonds oder das ICAV die geschuldeten Beträge tatsächlich erfolgreich wiedererlangen. Des Weiteren kann nicht garantiert werden, dass unter derartigen Umständen der betreffende Fonds oder das ICAV über ausreichende Mittel verfügen, um ungesicherte Gläubiger auszuzahlen.

Risiken aus der Wiederanlage von Barsicherheiten

Da der Fonds entgegengenommene Barsicherheiten nach Maßgabe der durch die Zentralbank definierten Konditionen und Beschränkungen reinvestieren darf, unterliegt der Fonds dem Risiko im Zusammenhang mit solchen Anlagen, unter anderem dem Risiko der Nichterfüllung oder eines Ausfalls des Emittenten des betreffenden Wertpapiers.

Fehlerhafte Trades

Unbeabsichtigte Xxxxxx bei der Kommunikation oder der Handhabung von Handelsanweisungen lassen sich nicht kategorisch ausschließen. Ausgenommen in Fällen von Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung seitens der Verwaltungsgesellschaft werden Verluste aus derartigen Fehlern (sofern zutreffend) dem betreffenden Fonds angerechnet, ebenso wie mögliche Gewinne aus derartigen Fehlern (sofern zutreffend).

Risiken im Kontext der Eurozone

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in der Eurozone stehen einige europäische Länder unter starkem Druck bezüglich ihrer Teilnahme am Euro. Manche Beobachter befürworten den Ausstieg bestimmter Länder aus der Eurozone, und in einigen Ländern gibt es politische Strömungen, die aus wirtschaftlichen und/oder politischen Gründen einen Ausstieg aus der Eurozone propagieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Land oder mehrere Länder die Eurozone verlassen und zu einer nationalen Währung zurückkehren (was zudem mit einem Austritt aus der EU verbunden sein kann). Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Euro als Währung in seiner aktuellen Form (oder vollständig) aufhört zu existieren oder in einzelnen Ländern der Eurozone seinen Status als legales Zahlungsmittel verliert. Für ein derartiges Ereignis liegt kein historischer Präzedenzfall vor, sodass sich die möglichen Auswirkungen unmöglich abschätzen lassen. Theoretisch sind jedoch beispielsweise die folgenden Szenarien denkbar: (a) Eine erhebliche Auf- oder Abwertung des Euro relativ zu anderen Währungen; (b) erhebliche Wechselkursschwankungen (insbesondere beim Euro) bzw. Preisschwankungen bei sonstigen Anlagen; (c) die deutliche Reduzierung der Liquidität einiger oder aller Anlagen in einem Fonds (unabhängig von einer Denominierung in Euro oder in anderen Währungen) oder die fehlende Möglichkeit zum Verkauf von Anlagen; (d) die Änderung der Denominierung von Barmitteln, Wertpapieren, Transaktionen und/oder sonstiger Vermögenswerte eines Fonds, die derzeit auf Euro lauten, durch staatliche Eingriffe, mit nachteiligen Auswirkungen für die betreffenden Fonds oder zu Wechselkursen, die im Ermessen des Anlageverwalters oder des Fonds unangemessen oder falsch sind; (e) nachteilige Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Fonds zum Abschluss von Absicherungsgeschäften bzw. die Verteuerung derartiger Transaktionen (gegebenenfalls mit dem Ergebnis, dass ein Fonds nicht mehr im Einklang mit seiner üblichen Allokationspolitik Verluste in Transaktionen zur Währungsabsicherung zuteilen kann, oder dass ein Fonds bestimmte Aktienklassen nicht mehr durch Absicherungsgeschäfte gegen Wechselkursrisiken absichern kann); (f) nachteilige Auswirkungen auf die Gültigkeit oder die Interpretation rechtlicher Vereinbarungen, auf die der Fonds vertraut; (g) nachteilige Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Fonds zur Durchführung von Zahlungen oder zur Übertragung von Vermögenswerten zwischen verschiedenen Konten; (h) eine erhöhte Insolvenz- bzw. Ausfallwahrscheinlichkeit bei vertraglichen Gegenparteien (einschließlich die Depotbank und kontoführende Banken); und/oder (i) Eingriffe durch nationale Regierungen oder Regulierungsbehörden, die sich nachteilig auswirken oder bestimmten Arten von Marktteilnehmern auf Kosten anderer Marktteilnehmer zusätzlichen Schutz gewähren. Derartige Faktoren können einzeln oder in Kombination die Rentabilität von Fonds belasten oder sogar erhebliche Verluste verursachen, die Bewertung einzelner Vermögenswerte oder die Ermittlung

des Nettovermögenswerts von Fonds verzögern oder unmöglich machen und die Fähigkeit von Fonds zur Rücknahme von Aktien bzw. zur Zahlung ausstehender Beträge an Aktionäre beeinträchtigen. Obwohl der Anlageverwalter und die Verwaltungsratsmitglieder gegebenenfalls in der Lage sind, einige der Risiken im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen theoretischen Ereignissen zu erkennen, stehen in der Praxis möglicherweise keine Maßnahmen zur Verfügung, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse auf einen Fonds abzufedern.

Verwerfungen an den globalen Finanzmärkten und staatliche Eingriffe

Die Finanzkrise von 2008 und ihre Auswirkungen auf die globalen Finanzmärkte haben ein ungewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit bewirkt. Es ist unklar, inwieweit die ursprünglichen Ursachen für Instabilität das Potenzial haben, weitere Instabilität zu verursachen, doch bisher waren die Folgen umfassende und beispiellose staatliche Interventionen. In zahlreichen Rechtsgebieten haben die zuständigen Aufsichtsbehörden weit reichende Notmaßnahmen zur Regulierung der Märkte umgesetzt. In einigen Fällen erfolgten die Eingriffe als reine Notmaßnahme, und es kann nicht garantiert werden, dass weitere Notmaßnahmen nicht die Fähigkeit der Marktteilnehmer beeinträchtigen, bestimmte Strategien weiterhin zu verfolgen oder das Risiko offener Positionen zu kontrollieren. Darüber hinaus kann infolge der ungewissen Stabilität globaler Finanzinstitutionen die Sicherheit der von Finanzinstitutionen gehaltenen Vermögenswerte nicht garantiert werden, ungeachtet der gegebenenfalls mit der betreffenden Institution getroffenen Vereinbarungen. Angesichts der Komplexität der globalen Finanzmärkte und des begrenzten Zeitrahmens, der für besagte staatliche Eingriffe zur Verfügung stand, besteht bei einigen Regelungen Unklarheit mit Blick auf Umfang und Anwendung der Maßnahmen. Die daraus folgende Verwirrung und Ungewissheit hat wiederum erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren der betreffenden Märkte bzw. auf zuvor erfolgreiche Anlagestrategien.

Es lässt sich nicht mit Gewissheit antizipieren, welche zusätzlichen (vorübergehenden oder permanenten) Marktbeschränkungen von staatlicher Seite noch beschlossen werden. Ebenso wenig lassen sich die Auswirkungen weiterer Beschränkungen auf die Fähigkeit des Anlageverwalters abschätzen, die Anlageziele eines Fonds zu erreichen. Dennoch sieht der Anlageverwalter die Wahrscheinlichkeit einer verstärkten Regulierung der globalen Finanzmärkte, und die damit möglicherweise verbundenen Handelsbeschränkungen könnten sich nachteilig auf die Wertentwicklung der betroffenen Fondsportfolios auswirken.

Verfügbarkeit von Anlagestrategien

Der Erfolg der Anlageaktivitäten eines Fonds ist abhängig von der Fähigkeit des Anlageverwalters zur Ermittlung über- bzw. unterbewerteter Anlagechancen, zur Ausnutzung von Preisdifferenzen an den Finanzmärkten sowie zur Einschätzung von Nachrichten und Ereignissen, die möglicherweise Auswirkungen auf die Finanzmärkte haben. Das Erkennen und Ausnutzen der für einen Fonds eingesetzten Anlagestrategien sind mit einem hohen Maß an Unsicherheit verbunden. Es kann nicht gewährleistet werden, dass der Anlageverwalter passende Anlagechancen findet, um alle Vermögenswerte eines Fonds zu investieren oder Differenzen an den Wertpapier- und Derivatmärkten auszunutzen. Ein Rückgang der vorhandenen Marktliquidität, eine weniger effiziente Preisgestaltung an den Märkten, an denen ein Fonds investiert und weitere Faktoren limitieren die Bandbreite der möglichen Anlagestrategien eines Fonds.

Geschäftsrisiko

Es kann nicht zugesichert werden, dass ein Fonds sein Anlageziel erreichen wird. Das Anlageergebnis eines Fonds ist abhängig vom Erfolg des Anlageverwalters.

Fonds agieren beim Zugang zu attraktiven Anlagechancen im Wettbewerb zu anderen Fonds und Marktteilnehmern (wie beispielsweise öffentliche oder private Anlagefonds oder die Handelsabteilungen von Investmentbanken). Die Zahl der am Markt aktiven Fonds und Marktteilnehmer und das Volumen der von diesen verwalteten Vermögenswerte kann weiter zunehmen. Einige Wettbewerber können erheblich größer sein oder über deutlich größere finanzielle, technische oder marketingrelevante Ressourcen verfügen als ein Fonds des ICAV. Des Weiteren verzeichnen Wettbewerber möglicherweise geringere Kapitalkosten, oder sie haben Zugang zu Finanzierungsquellen, die den Fonds des ICAV nicht zur Verfügung stehen. Somit verfügen die betreffenden Marktteilnehmer möglicherweise über einen Wettbewerbsvorteil beim Zugang zu

attraktiven Anlagechancen. Derartige Umstände könnten sich negativ auf die Möglichkeiten des Anlageverwalters zur Erwirtschaftung von Erträgen oder aber auf die erzielten Erträge selbst auswirken. Vormals bestehende attraktive Chancen für einzelne oder alle Hedgefonds-Strategien können im Laufe der Zeit wieder schwinden. Gleichzeitig können strukturelle und/oder zyklische Faktoren einen Rückgang des Angebots an verfügbaren Anlagechancen bewirken, was sich vorübergehend oder langfristig nachteilig auf die potenziellen Erträge eines Fonds auswirken kann.

Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei

Die Stabilität und Liquidität von OTC-Derivattransaktionen ist in erster Linie abhängig von der Bonität der an der Transaktion beteiligten Parteien. Wenn eine Gegenpartei bei einem Geschäft von einem Zahlungsausfall betroffen ist, verfügt ein Fonds in der Regel über vertragliche Rechtsbehelfe gemäß den im Zusammenhang mit der Transaktion getroffenen Vereinbarungen. Die Wahrnehmung der verfügbaren Rechtsbehelfe kann jedoch mit Verzögerungen oder Kosten verbunden sein, sodass der Nettovermögenswert eines Fonds gegebenenfalls niedriger ausfällt, als wenn die Transaktion nicht eingegangen worden wäre. Darüber hinaus besteht das Risiko der Insolvenz einer Gegenpartei. Sollten eine oder mehrere Gegenparteien eines Fonds insolvent werden oder von einem Liquidationsverfahren in den USA betroffen sein (entweder im Rahmen des United States Securities Investor Protection Act oder im Rahmen des United States Bankruptcy Code), so besteht das Risiko, dass sich die Wiedererlangung der Wertpapiere und anderer Anlagen eines Fonds von der Gegenpartei verzögert bzw. ein Wertverlust relativ zum ursprünglichen Wert vor der Übertragung an die Gegenpartei eintritt.

Fonds können zudem Geschäfte mit Gegenparteien in unterschiedlichen Rechtsordnungen auf der ganzen Welt eingehen. Solche Gegenparteien unterliegen in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlichen Gesetzen und Bestimmungen, die im Falle ihrer Insolvenz ihre Kunden schützen sollen. Jedoch unterliegen die praktischen Auswirkungen dieser Gesetze und ihre Anwendung auf die Anlagen eines Fonds erheblichen Begrenzungen und Unsicherheiten. Aufgrund der hohen Anzahl der involvierten Einheiten und Rechtsordnungen und der Vielfalt möglicher Szenarien für eine Insolvenz einer Gegenpartei lassen sich die Auswirkungen einer Insolvenz auf den Fonds und seine Anlagen nicht abschätzen. Interessierte Anleger sollten davon ausgehen, dass die Insolvenz einer Gegenpartei mit einem (womöglich erheblichen) Verlust für den betreffenden Fonds verbunden ist.

Gegenparteirisiko

Das ICAV kann für einen Fonds OTC-Transaktionen abschließen, die den Fonds einem Bonitätsrisiko bezüglich der jeweiligen Gegenpartei und deren Fähigkeit aussetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das ICAV kann für einen Fonds Futures-Kontrakte abschließen, welche den Fonds dem Risiko aussetzen, dass die Gegenpartei ihre Pflichten gemäß diesen Vereinbarungen nicht erfüllen kann. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei können einem Fonds Verzögerungen bei der Liquidation der Position und erhebliche Verluste entstehen, wie beispielsweise ein Wertverlust der betreffenden Anlagen, während der Fonds die Durchsetzung seiner Rechte anstrebt, oder die mangelnde Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Erträgen in diesem Zeitraum, oder die bei der Durchsetzung bestehender Rechte anfallenden Gebühren und Aufwendungen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Beendigung von Derivatkontrakten infolge einer Insolvenz oder einer zwischenzeitlichen Änderung oder Außerkraftsetzung der bei Vertragsschluss geltenden Steuer- oder Rechnungsprüfungsgesetze. In derartigen Fällen können etwaige Verluste von Anlegern möglicherweise nicht gedeckt werden.

Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens (das sich über mehrere Jahre erstrecken kann) hat ein Fonds möglicherweise nur begrenzten Zugriff auf die von der betreffenden Gegenpartei gehaltenen Vermögenswerte. Dies kann zur Folge haben, (a) dass die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Erreichung des Anlageziels stark beeinträchtigt wird, (b) dass ein Fonds die Ermittlung des Nettovermögenswerts (und in der Folge die Zeichnung und Rücknahme von Aktien) aussetzen muss, und/oder (c) der Nettovermögenswert auf sonstige Weise beeinträchtigt wird. Für die Dauer des Verfahrens gilt der Fonds bezüglich bestimmter Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungesicherte Gläubiger (dies betrifft auch solche Vermögenswerte, bei denen der Fonds zuvor den Status eines gesicherten Gläubigers hatte). Dadurch wird es möglicherweise ganz oder teilweise unmöglich, die betroffen Vermögenswerte aus dem insolventen Vermögen der Gegenpartei wiederzuerlangen.

Finanzierungsvereinbarungen: Verfügbarkeit von Krediten

Finanzielle Hebel können eine zentrale Komponente der Anlagestrategie eines Fonds darstellen. Damit verbunden ist gegebenenfalls der Einsatz von Sicherheitsleistungen, wie beispielsweise Margins für Wertpapiere oder Futures, Optionsprämien, Rückkaufvereinbarungen, Kreditlinien bei Banken oder Händlern oder die Nennwertbeträge von FDI-Transaktionen. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Fonds unter allen erdenklichen Marktgegebenheiten angemessene Finanzierungsvereinbarungen aufrechterhalten kann.

Wo ein Fonds Hebel einsetzt, um Long- oder Short-Positionen aufzubauen und die betreffenden Positionen an Wert verlieren, werden in der Regel zusätzliche Sicherheiten gefordert («Margin Call»). Bei einem Margin Call muss ein Fonds entweder zusätzliche Sicherheiten beim Kreditgeber hinterlegen oder Sanktionen hinnehmen, wie beispielsweise die zwangsweise Liquidation von Wertpapieren, die dem Kreditgeber als Sicherheit überlassen wurden, oder die zwangsweise Beendigung aller offenen Kontrakte mit dem Kreditgeber und die Forderung nach Entschädigung für alle durch den Kreditgeber erlittenen Verluste. In einigen Fällen kann ein Margin Call auch erfolgen, ohne dass die betreffenden Positionen an Wert verlieren. In der Regel bedient ein Fonds die Forderung nach zusätzlichen Sicherheiten mit Barmitteln oder zulässigen Sicherheiten aus dem Fondsvermögen. Reichen diese Sicherheiten nicht aus, können bestimmte Anlagen liquidiert werden, um Barmittel für den Margin Call zu generieren. Bei einem umfangreichen Margin Call kann der Anlageverwalter möglicherweise nicht schnell genug Anlagen liquidieren, um den Forderungen nachzukommen.

Allgemein können Banken und Händler, die einem Fonds Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen, nach eigenem Ermessen Sicherheitsleistungen, Wertabschläge («Haircuts») sowie Bewertungsrichtlinien für Finanzierungen und Sicherheiten festlegen. Banken und Händler können diese Vorgaben jederzeit aus beliebigen Gründen anpassen, beispielsweise als Reaktion auf veränderte Marktgegebenheiten, staatliche, regulatorische oder rechtliche Eingriffe oder bei einer Änderung ihrer internen Richtlinien. Die Anpassung einzelner oder mehrerer Richtlinien durch Banken und Händler oder die Einführung von Beschränkungen oder Grenzwerten für die Kreditvergabe kann sowohl rückwirkend für bereits bestehende Verträge als auch für geplante neue Transaktionen gelten. Obwohl der Anlageverwalter versuchen kann, das Recht von Kreditgebern zur Einführung rückwirkend gültiger Änderungen zu beschränken, ist diese Vorgehensweise an die Zustimmung der jeweiligen Kreditgeber gekoppelt, die möglicherweise nicht immer eingeholt werden kann. Rückwirkende Änderungen können umfangreiche Margin Calls, den Verlust von Finanzierungsmitteln, die zwangsweise Liquidation von Positionen zu ungünstigen Preisen, die Aufkündigung von Swap- und Rückkaufvereinbarungen und Cross-Default-Ereignisse bezüglich bestehender Vereinbarungen mit anderen Banken oder Händlern nach sich ziehen. Für die Zukunft geltende Änderungen können zur Folge haben, dass der Anlageverwalter nicht mehr in der Lage ist, das Anlageziel zu erreichen. Derartige negative Effekte können zusätzlich verstärkt werden, wenn die Einführung der betreffenden Beschränkungen oder Grenzwerte unerwartet oder plötzlich oder parallel durch zahlreiche Marktteilnehmer erfolgt. Die Einführung von Beschränkungen oder Grenzwerten könnte einen Fonds zwingen, sein Anlageportfolio ganz oder teilweise zu ungünstigen Marktpreisen zu verkaufen. Dies birgt im Extremfall die Gefahr, dass ein Fonds sein gesamtes Eigenkapital verliert.

Märkte mit erhöhter Volatilität

Die Kurse derivativer Instrumente, einschließlich Optionen, unterliegen starken Schwankungen. Die Kursbewegungen von Differenzkontrakten und sonstigen Derivaten, in die ein Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz investieren kann, werden unter anderem durch Zinsen, Veränderungen im Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die Handels-, Fiskal- und Geldpolitik sowie Devisenkontrollprogramme und -bestimmungen von Regierungen, nationale sowie internationale politische und wirtschaftliche Ereignisse oder Änderungen der lokalen Gesetze und Politik beeinflusst. Darüber hinaus greifen Regierungen von Zeit zu Zeit direkt und durch entsprechende Regulierung in bestimmte Märkten ein. Derartige Interventionen zielen häufig auf eine direkte Beeinflussung der Preise ab und können in Kombination mit anderen Faktoren dazu führen, dass sich alle betroffenen Märkte schnell in dieselbe Richtung entwickeln, bedingt unter anderem durch Zinsschwankungen. Des Weiteren unterliegen Fonds dem Risiko, dass es an den Börsen, an denen ihre Positionen gehandelt werden, oder in den betreffenden Clearingstellen zu Ausfällen kommt.

Vertrauen auf den Anlageverwalter

Die Fähigkeit eines Fonds zur Erreichung seines Anlageziels ist maßgeblich abhängig von der Kompetenz des ernannten Anlageverwalters, seiner Partner, Mitglieder und Mitarbeiter sowie von der Fähigkeit des Anlageverwalters und seiner verbundenen Gesellschaften, qualifizierte Mitarbeiter anzuwerben und langfristig an sich zu binden. Die Auswirkungen des Weggangs wichtiger Mitarbeiter aus beliebigen Gründen auf die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Erreichung des Anlageziels lassen sich nicht abschätzen und können unter anderem davon abhängen, ob der Anlageverwalter erfolgreich neue Mitarbeiter mit ähnlichen Qualifikationen und Fähigkeiten anwerben kann. Darüber hinaus können auch Änderungen der rechtlichen, steuerlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere wenn diese die Vergütung wichtiger Mitarbeiter und/oder die Zahlung von Boni beschränken oder beeinträchtigen) in Rechtsordnungen, in denen der Anlageverwalter operiert, die Fähigkeiten des Anlageverwalters beeinträchtigen, kompetente Mitarbeiter anzuwerben bzw. langfristig an sich zu binden. Der Tod, die Arbeitsunfähigkeit, der Weggang, die Insolvenz oder der sonstige Verlust wichtiger Mitarbeiter kann die Wertentwicklung eines Fonds spürbar belasten.

In einigen Fällen können die vertraglichen Regelungen mit Gegenparteien oder Anlegern des Fonds beispielsweise besagen, dass der betreffenden Gegenpartei ein Kündigungsrecht zusteht bzw. dass die Anleger das Recht auf Rückgabe ohne Strafgebühr haben, wenn wichtige Mitarbeiter oder Führungskräfte des Anlageverwalters nicht mehr für die Verwaltung der Anlagen eines Fonds verantwortlich sind. Die Geltendmachung derartige Rechte zur Aufkündigung vertraglicher Regelungen könnte zur Folge haben, dass die betreffenden vertraglichen Positionen zu ungünstigen Konditionen beendet werden oder dass zukünftig weniger vertragliche Gegenparteien zur Verfügung stehen oder dass die Geschäfte bzw. die finanzielle Ausstattung eines Fonds spürbar beeinträchtigt werden. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anlageverwalter die negativen Auswirkungen beim Verlust wichtiger Mitarbeiter hinreichend kompensieren kann.

Die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Anlageverwalter für den Fonds ist abhängig vom Bestand der betreffenden Vereinbarung, die unter Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist aufgekündigt werden kann.

Im konkreten Fall kann nicht garantiert werden, dass der Fonds oder ein Fonds einen neuen Anlageverwalter (oder ggf. Unteranlageverwalter) mit ähnlicher Qualifikation und Erfahrung findet oder wie lange ein solcher Prozess in der Praxis dauern würde. Verzögerungen bei der Suche nach einem neuen Anlageverwalter (oder ggf. Unteranlageverwalter) können das Erreichen des jeweiligen Anlageziels eines Fonds erheblich erschweren.

Andere Kunden des Anlageverwalters

Der Anlageverwalter berät oder verwaltet möglicherweise noch andere Fonds oder Kunden und darf auch in Zukunft weiterhin Leistungen für andere Fonds oder Kunden sowie auch für eigene Anlagen erbringen. Der Anlageverwalter kann bei der Verwaltung eines Fonds andere Anlagestrategien anwenden als bei seinen sonstigen Kunden oder seinen eigenen Anlagen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Handelsaktivitäten des Anlageverwalters für den Fonds ähnliche Ergebnisse liefern wie die Aktivitäten für andere Fonds oder Kunden, die parallel dazu vom Anlageverwalter verwaltet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige Fonds oder Kunden, oder sonstige Fonds oder Kunden, die der Anlageverwalter in der weiteren Entwicklung betreut, in Bezug auf bestimmte Marktpositionen mit einem Fonds des ICAV im Wettbewerb stehen. Der Anlageverwalter ist zur Übertragung bzw. Lizenzierung allen geistigen Eigentums berechtigt, das er bei der Erbringung von Leistungen für das ICAV entwickelt, wie beispielsweise geistiges Eigentum bezüglich des Anlageansatzes oder der Strategie einzelner Fonds. Der Anlageverwalter ist berechtigt, Informationen, geistiges Eigentum und Anlagestrategien (jeweils «geistiges Eigentum»), die er bei der Erbringung von Leistungen für das IVAC erlangt, geschaffen, entwickelt oder verwendet hat, auch bei anderen Fonds, Anlagevehikeln oder Kunden zur Anwendung zu bringen. Das ICAV übernimmt sämtliche Gebühren, Kosten und Aufwendungen für alle Transaktionen, die der Anlageverwalter für das ICAV ausführt oder ausführen lässt. Solche anderen Fonds, Anlagevehikel oder Kunden übernehmen weder noch beteiligen sie sich an den Gebühren, Kosten und Aufwendungen des ICAV für Transaktionen, die für das ICAV ausgeführt werden, selbst wenn solche anderen Fonds, Anlagevehikel oder Kunden vom geistigen Eigentum profitieren, das auf den Handelsaktivitäten oder den Ergebnissen des ICAV basiert.

Überzeugungen des Anlageverwalters

Jedes Fondsportfolio spiegelt die Überzeugungen des verantwortlichen Anlageverwalters wider. Ist ein Anlageverwalter von bestimmten Ideen sehr stark überzeugt, kann die Konstruktion des betreffenden Portfolios aggressiver ausfallen als in anderen Fällen. Dies kann mit zusätzlichen Risiken verbunden sein, falls sich die Überzeugungen des Anlageverwalters als inkorrekt erweisen.

Keine unabhängige Beratung

Der Fonds hat in eigener Sache Rechtsberater engagiert. In Verbindung mit der Vertretung des Fonds und soweit dies angemessen erscheint, werden die entsprechenden Berater keine Aktionäre des Fonds in ihrer Funktion als solche vertreten. Der Fonds hat keine unabhängigen Berater engagiert, um Aktionäre in ihrer Funktion als solche zu vertreten.

Realisierung von Gewinnen und Bewertung von Anlagen

Veränderte Rahmenbedingungen oder Marktgegebenheiten können zur Neubewertung bestimmter Anlagen führen. Dies kann erhebliche positive oder negative Auswirkungen auf den Nettovermögenswert haben. Anleger, die Aktien in Phasen zurückgeben, in denen der Wert einer Anlage gesunken ist, partizipieren nicht an einem späteren Anstieg des Nettovermögenswerts im Falle einer Neubewertung von Anlagen, die zum Zeitpunkt der Rückgabe an Wert verloren hatten. Weder ein Fonds noch der Anlageverwalter sind verpflichtet, Anleger vor der Annahme eines Rücknahmeantrags über Umstände oder Faktoren zu unterrichten, die zur Neubewertung von Anlagen führen könnten, und weder ein Fonds noch der Anlageverwalter haften gegenüber Anlegern für entgangene Chancen bezüglich der Partizipation an Gewinnen auf der Grundlage der Neubewertung von Anlagen aus beliebigen Gründen.

Vertrauen auf Modelle / Informationstechnologie

Nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz kann der Anlageansatz eines Fonds auf mathematischen Modellen basieren, deren Umsetzung durch automatische Computeralgorithmen erfolgt, die von Anlageexperten des Anlageberaters im Laufe der Zeit entwickelt wurden. Der Anlageverwalter investiert erhebliche Ressourcen in die Aktualisierung und Pflege bestehender Modelle und Algorithmen sowie in die kontinuierliche Entwicklung neuer Modelle und Algorithmen. Der erfolgreiche Betrieb der automatisierten Algorithmen, welche die Grundlage für den Anlageansatz eines Fonds bilden, ist abhängig von den IT-Systemen des Anlageverwalters und dessen Fähigkeit, den dauerhaften Betrieb dieser Systeme zu gewährleisten, beispielsweise durch angemessene Verfahren zur Notfallwiederherstellung. Eine Verschiebung der Marktdynamik kann bewirken, dass ein zuvor sehr erfolgreiches Modell plötzlich überholt ist, und unter Umständen erkennt der Anlageverwalter dies erst, wenn erhebliche Verluste erlitten wurden. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anlageverwalter zu jedem Zeitpunkt dauerhaft erfolgreiche und effektive mathematische Modelle und automatisierte Algorithmen einsetzt.

Steuerbefreite US-Anleger

Bestimmte Anleger unterliegen gegebenenfalls in den USA bundesstaatlichen oder einzelstaatlichen Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften bezüglich ihrer Teilnahme an einem Fonds des ICAV oder ihrer direkten oder indirekten Beteiligung an Anlagen in einem Fonds oder an den von einem Fonds von Zeit zu Zeit eingesetzten Anlagestrategien. Verschiedene Typen von steuerbefreiten US-Anlegern unterliegen möglicherweise unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften und sollten daher vor einer Anlage in einem Fonds des ICAV ihre jeweiligen Berater bezüglich der Vor- und Nachteile und der steuerlichen Auswirkungen einer solchen Anlage konsultieren. Anlagen in einen Fonds durch steuerbefreite US-Anleger erfordern einer gesonderten Betrachtung. Treuhänder oder Vermögensverwalter der betreffenden Anleger sollten unbedingt die im vorliegenden Prospekt und im jeweiligen Antragsformular dargelegten Sachverhalte studieren.

Anlagespezifische Risiken:

Wertpapiere aus Schwellenmärkten

Wenn ein Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz Anlagen in Schwellenmärkten tätigt, unterliegen solche Anlagen spezifischen Risiken, die bei Anlagen an weiter entwickelten Märkten in der Regel nicht zum Tragen kommen.

Zahlreiche Schwellenländer hatten bzw. haben mit (teilweise anhaltenden) wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen zu kämpfen. Die Aktienmärkte weisen in Schwellenländern oft ein geringes Volumen auf und sind mit erhöhten Risiken verbunden. Anleger unterliegen beim Kauf und Verkauf von Positionen oftmals erheblichen Beschränkungen, die in Notfällen nochmals verschärft werden können. Wirtschaftlich oder politisch motivierte Eingriffe der lokalen Regierungen, ein Mangel an verlässlicher Regulierung und die geringere Verfügbarkeit von Liquidität können zur Folge haben, dass Wertpapiere in Schwellenmärkten an Wert verlieren oder starken Wertschwankungen unterworfen sind. Anleger, die Wertpapiere in Schwellenmärkten halten, sind zudem einem Wechselkursrisiko ausgesetzt (die Möglichkeit, dass die betreffende Schwellenmarktwährung relativ zur Basiswährung eines Fonds an Wert verliert). Die rechtliche Infrastruktur und die Standards der Rechnungslegung, Buchprüfung und Finanzberichterstattung in bestimmten Schwellenländern, in denen ein Fonds anlegen darf, bieten möglicherweise nicht ebenso umfassende Informationen für Anleger, wie dies auf internationaler Ebene üblicherweise der Fall wäre. Insbesondere die Bewertung von Anlagen, Abschreibungen, Umrechnungsdifferenzen, Steuerlatenz, Eventualverbindlichkeiten und Konsolidierungen können abweichend von internationalen Rechnungslegungsstandards behandelt werden.

Das rechtliche und regulatorische Umfeld in Schwellenmärkten kann Ungewissheiten bergen, und die lokalen Standards in Bezug auf Unternehmensführung, Rechnungslegung, Buchprüfung und Berichterstattung bieten möglicherweise nicht das gleiche Maß an Informationen und Schutz für Anleger, wie dies in weiter entwickelten Märkten der Fall wäre. Auch die lokalen Standards in Bezug auf Unternehmensführung, Anlegerschutz, Abrechnung, Clearing, Registrierung und Verwahrung sind gegebenenfalls weniger gut entwickelt, wodurch das Risiko von Fehlern, Betrug oder Ausfällen steigt.

Anleger werden in diesem Kontext auch auf die Abschnitte «Liquiditäts- und Abwicklungsrisiko»,

«Politische Risiken» und «Verwahrstellenrisiko» verwiesen.

Risiken im Kontext von Hochzinsanlagen / Sub-Investment-Grade-Anlagen

Wertpapiere mit schwächeren Bonitätsratings bieten in der Regel als Ausgleich für die geringere Kreditwürdigkeit und das mit ihnen verbundene höhere Ausfallrisiko höhere Renditen als Wertpapiere mit besseren Bonitätsratings. Wertpapiere mit schwächeren Bonitätsratings folgen in ihrer Performance eher der kurzfristigen Entwicklung einzelner Emittenten oder aktuellen Markttrends, während Papiere mit stärkeren Ratings vorwiegend auf Schwankungen im allgemeinen Zinsniveau reagieren. Hochzinsanleihen mit niedrigen Bonitätsratings (so genannte Sub-Investment-Grade- Anleihen) bergen potenziell ein höheres Kreditrisiko als Anleihen mit Investment-Grade-Rating.

In Marktphasen mit schwacher konjunktureller Dynamik oder langfristig steigenden Zinsen können stark verschuldete Emittenten von Hochzinsanleihen unter starken finanziellen Druck geraten, da ihre Einnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um ihren Zinsverpflichtungen nachzukommen. Es gibt weniger Anleger in niedriger bewerteten Wertpapieren oder Wertpapieren ohne Rating, und möglicherweise ist es schwieriger, diese Wertpapiere zu einem optimalen Zeitpunkt zu kaufen und zu verkaufen.

Festverzinsliche Wertpapiere

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Anleihen oder sonstige festverzinsliche Wertpapiere investieren. Bei Anleihen besteht das Risiko, dass der Emittent nicht in der Lage sein wird, fällige Kapital- und Zinszahlungen auf die bestehenden Verbindlichkeiten zu leisten (Kreditrisiko). Zudem können Faktoren wie Zinssensitivität, die wahrgenommene Kreditwürdigkeit oder finanzielle Position von Emittenten und die am Markt verfügbare Liquidität zu erheblichen Kursschwankungen führen (Marktrisiko).

Ein Fonds kann in festverzinsliche Wertpapiere investieren, die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur besitzen oder deren Rating im Sub-Investment-Grade-Bereich liegt. Derartige Wertpapiere bergen ein größeres Risiko von Verlusten bezüglich des eingesetzten Kapitals und/oder fälliger Zinszahlungen als Papiere mit höheren Ratings. Ein Fonds kann in Anleihen investieren, die nachrangig gegenüber offenen Wertpapieren und Verbindlichkeiten des Emittenten sind, von denen alle oder ein erheblicher Teil durch im Wesentlichen alle Vermögenswerte des betreffenden Emittenten besichert sind. Daneben kann ein Fonds in Anleihen anlegen, die nicht durch finanzielle Sicherungsklauseln oder Beschränkungen für zusätzliche Finanzschulden geschützt sind. Somit unterliegt der betreffende Fonds möglicherweise einem erhöhten Kredit-, Liquiditäts- und Zinsrisiko. Darüber hinaus birgt die Bewertung des Kreditrisikos von Anleihen eine gewisse Unsicherheit, da die Ratingagenturen weltweit unterschiedliche Standards haben, sodass ein Vergleich zwischen Ländern schwierig ist. Zudem arbeitet der Markt für Kreditspreads oftmals ineffizient und mit schwacher Liquidität. Dies erschwert die korrekte Diskontierung von Spreads bei der Bewertung von Finanzinstrumenten.

Distressed Securities und hochverzinsliche Wertpapiere

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Distressed Securities (Wertpapiere Not leidender Unternehmen) und hochverzinsliche Wertpapiere investieren. Eine Anlage in Wertpapiere von finanziell angeschlagenen Unternehmen kann mit erheblichen finanziellen und geschäftlichen Risiken verbunden sein, die oftmals durch einen Mangel an verlässlichen Informationen zur tatsächlichen finanziellen Situation des betreffenden Unternehmens zusätzlich verschärft werden. Anlagen in Unternehmen, die Gegenstand von Konkurs- oder Umstrukturierungsverfahren sind oder werden, können auch durch die geltenden Gesetze in einer oder mehreren Rechtsordnungen nachteilig beeinflusst werden, beispielsweise im Zusammenhang mit betrügerischer Übertragung und sonstigen anfechtbaren Übertragungen oder Zahlungen, Regelungen zur Gläubigerhaftung oder der Möglichkeit des Konkursgerichts zur Abweisung, Reduzierung, Unterordnung oder Aufhebung spezifischer Forderungen. Unabhängig von möglichen Konkursverfahren besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, dass eine Umstrukturierung erfolglos bleibt (beispielsweise weil erforderliche Genehmigungen nicht erteilt wurden) oder mit erheblichen Verzögerungen verbunden ist (beispielsweise bis bestimmte Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten bedient oder nachverhandelt wurden) oder in einer Barausschüttung oder der Ausgabe neuer Wertpapiere mündet, deren Wert unter dem vom Fonds gezahlten Kaufpreis für die ursprünglichen Wertpapiere liegt. Darüber hinaus kann es an den Märkten für Distressed Securities und hochverzinsliche Wertpapiere zu abrupten und unberechenbaren Kursschwankungen kommen, und diese Märkte leiden generell unter hoher Volatilität und einem wiederkehrenden Mangel an Liquidität. Anlagen in Distressed Securities erfordern eine aktive Beobachtung und in einigen Fällen die Teilnahme an Konkurs- oder Umstrukturierungsverfahren durch den Anlageverwalter im Namen des betreffenden Fonds. In solchen Fällen ist ein Fonds möglicherweise stärker an der geschäftlichen Entwicklung eines Emittenten beteiligt, als dies üblicherweise bei passiven Anlagen zu erwarten wäre.

Umstrukturierungen können sehr konfliktreich und umstritten verlaufen. Die Androhung und der tatsächliche Einsatz von Klagen als Mittel der Verhandlungstaktik ist durchaus üblich. Im Kontext von Distressed Securities können der Anlageverwalter, die Verwaltungsgesellschaft und/oder das ICAV stellvertretend für einen Fonds in Zivilverfahren involviert werden. Die Kosten für die jeweiligen Verfahren (einschließlich Vergleiche, Urteile und Freistellungsverpflichtungen) gelten als Investitionsausgaben und gehen direkt oder indirekt zulasten des betreffenden Fonds.

Es ist möglich, dass die angestrebte Umstrukturierung eines Unternehmens erfolglos verläuft oder keine Verbesserung der operativen Performance mit sich bringt. Zudem ist es möglich, dass die bei einer Liquidation erzielten Erlöse hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleiben. Anlagen in derartigen Unternehmen können zum vollständigen Verlust der investierten Beträge führen. Alternativ kann ein Fonds gezwungen sein, auf langfristige Zahlungspläne einzugehen oder Barmittel oder Wertpapiere zu akzeptieren, deren Wert unter dem ursprünglichen Anlagebetrag liegt.

Anleihen ohne Investment-Grade-Rating

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Anleihen investieren, die über kein Investment-Grade-Rating verfügen. Derartige Anlagen unterliegen einem erhöhten Maß an Unsicherheit und sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wie beispielsweise eine Verschlechterung der geschäftlichen, finanziellen oder markttechnischen Rahmenbedingungen.

Infolge derartiger Entwicklungen ist ein Emittent gegebenenfalls nicht in der Lage, fällige Zins- und Kapitalrückzahlungen zu leisten. Der Kurs von Wertpapieren ohne Investment-Grade-Rating reagiert in der Regel empfindlicher auf individuelle interne Entwicklungen beim Emittenten und allgemeine wirtschaftliche Trends als Papiere mit besseren Ratings.

Unbesicherte und nachrangige Anlagen

Obwohl Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz in besicherte und vorrangige Anleihen investieren können, sind Investitionen in Distressed Securities mit bestimmten zusätzlichen Risiken verbunden, da die betreffenden Papiere gegebenenfalls unbesichert sind oder nachrangig zu umfangreichen vorrangigen Verbindlichkeiten behandelt werden, die ganz oder teilweise besichert sind. Zudem sind derartige Wertpapiere möglicherweise nicht durch finanzielle Sicherungsklauseln oder Beschränkungen für zusätzliche Finanzschulden geschützt.

Aktienmarktrisiko

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Aktien investieren. Der Nettovermögenswert eines Fonds steigt oder fällt in Abhängigkeit von den jeweiligen Marktentwicklungen. Aktienkurse ändern sich täglich, bedingt durch die Aktivitäten der jeweiligen Unternehmen und die allgemeinen wirtschaftlichen und markttechnischen Rahmenbedingungen. Die Anlagen eines Fonds in normale Aktien und sonstige Anteilspapiere unterliegen dem allgemeinen Aktienmarktrisiko, also dem Risiko sinkender Aktienkurse. Zudem besteht das Risiko, dass die Aktien eines bestimmten Emittenten auch dann an Wert verlieren, wenn der Aktienmarkt insgesamt aufwärts tendiert. Zusätzliche Risiken ergeben sich, wenn bestimmte Aktien an ausländischen Märkten gehandelt werden. Weitere Einzelheiten zu den Risiken im Kontext von Anlagen in ausländischen Märkten sind im nachfolgenden Abschnitt dargelegt.

Risiken im Kontext ausländischer Wertpapiere

Anlagen in ausländische Wertpapiere, einschließlich Hinterlegungsscheine (Depository Receipts) oder Wertpapiere von Unternehmen mit umfangreichen Operationen im Ausland, bergen zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Wertentwicklung eines Fonds. Ausländische Märkte (insbesondere in Schwellenländern) sind gegebenenfalls mit einer geringeren Liquidität, einem erhöhten Maß an Volatilität und einer schwächeren staatlichen Aufsicht relativ zum Heimatmarkt eines Anlegers verbunden. Die Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen kann sich als schwierig erweisen, und die Abwicklung bzw. Abrechnung von Transaktionen kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls sind weniger Informationen zu den betreffenden Unternehmen verfügbar. Die mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren verbundenen Kosten, wie beispielsweise Steuern, Broker- oder Depotkosten, können höher ausfallen als bei Transaktionen am heimischen Markt. Anlagen in ausländische Wertpapiere bergen insbesondere die folgenden Risiken:

Währungsrisiko: Der Wert von Anlagen im Ausland kann durch schwankende Wechselkurse oder staatliche Devisenkontrollen beeinträchtigt werden. Steigt der Wert einer Lokalwährung relativ zur Basiswährung eines Fonds, erhöht sich der Wert von Anlagen im Ausland in der Basiswährung. Sinkt jedoch der Wert einer Lokalwährung relativ zur Basiswährung eines Fonds, so verringert sich der Wert von Anlagen im Ausland in der Basiswährung. Soweit nicht ausdrücklich im betreffenden Prospektzusatz geregelt, plant der Anlageverwalter keine Absicherung des entsprechenden Währungsrisikos gegenüber der Basiswährung. Gleichwohl kann der Anlageverwalter nach eigenem Ermessen eine derartige Absicherung arrangieren.

Regulatorisches Risiko: Für ausländische Unternehmen gelten oftmals keine einheitlichen Standards im Hinblick auf Rechnungslegung, Buchprüfung oder Finanzberichterstattung oder sonstige regulatorische Vorgaben oder Anforderungen.

Zinsrisiko – Anleihen

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in Anleihen investieren. Sinkende Zinsen bewirken einen Anstieg der Anleihenkurse und umgekehrt. Je länger die Laufzeit einer Anleihe, desto stärker reagiert ihr Kurs auf Zinsschwankungen. Die kurz- und langfristigen Zinsen können sich mit unterschiedlicher Dynamik und in unterschiedliche Richtungen

entwickeln. In der Folge ist es möglich, dass der Erlös beim Verkauf von Aktien unter dem ursprünglich investierten Anlagebetrag liegt.

Derivatrisiko

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds in derivative Finanzinstrumente investieren. Anlagen in derivative Finanzinstrumente sind mit speziellen Risiken verbunden, wie beispielsweise (i) die Abhängigkeit von Möglichkeiten zur Vorhersage von Kursschwankungen der den jeweiligen Derivaten zugrunde liegenden Wertpapiere sowie von Wechselkurs- und Zinsentwicklungen; (ii) eine unvollkommene Korrelation zwischen den Finanzderivaten und den Wertpapieren bzw. Marktsektoren, auf welche diese sich beziehen; (iii) eine erhöhte Volatilität relativ zu den Wertpapieren bzw. Märkten, auf die sich Derivate beziehen; (iv) ein Liquiditätsrisiko, wenn sich für bestimmte Derivate nur schwer geeignete Käufer oder Verkäufer finden lassen; (v) ein Marktrisiko, wenn der Marktwert von Derivaten sich nachteilig für den Fonds entwickelt;

(vi) mögliche Interessenkonflikte; (vii) ein Gegenparteirisiko bei Insolvenz, Konkurs oder Ausfall der jeweiligen Gegenpartei einer Transaktion; (viii) ein Abwicklungsrisiko, wenn es bei der Abwicklung einer Transaktion zum Ausfall einer Gegenpartei kommt; und (ix) rechtliche Risiken, wenn es im Kontext von Derivaten zu Problemen bei der Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen kommt.

Risiko im Zusammenhang mit der Effektenleihe

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz können Fonds Wertpapiere aus dem Portfolio als besicherte Darlehen verleihen, jeweils unter Einhaltung der von der Zentralbank definierten Vorgaben (siehe hierzu auch den Abschnitt «Techniken und Instrumente, einschließlich der Verwendung von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften und Effektenleihe im Sinne einer effizienten Portfolioverwaltung»). Wie bei jeder Gewährung von Darlehen bestehen bei der Effektenleihe Risiken im Zusammenhang mit möglichen Verzögerungen bei der Wiedererlangung der entliehenen Wertpapiere bzw. mit einem möglichen Verlust der Rechte an den / des Anspruchs auf die hinterlegten Sicherheiten im Falle der Insolvenz des Entleihers. Eine derartige Entleihung erfolgt jedoch ausschließlich an Broker-Dealer, deren Bonitätsrating im Einklang mit den Vorgaben der Zentralbank die Mindestanforderungen der Verwaltungsgesellschaft erfüllt (siehe hierzu auch den Abschnitt «Techniken und Instrumente, einschließlich der Verwendung von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften und Effektenleihe im Sinne einer effizienten Portfolioverwaltung»).

Der Entleiher zahlt dem Verleiher einen Betrag in Höhe der auf die geliehenen Wertpapiere zahlbaren Dividenden oder Zinsen. Der betreffende Fonds, der sich verpflichtet, die verliehenen Wertpapiere zum vereinbarten Rückkaufpreis zurückkaufen, trägt das Risiko, dass die vom Fonds gehaltenen Sicherheiten an Wert verlieren. Wird für entliehene Wertpapiere eine Barsicherheit hinterlegt, zahlt der Verleiher üblicherweise eine Gebühr an den Entleiher. Obwohl an die entliehenen Wertpapiere gekoppelte Stimm- oder Einwilligungsrechte an den Entleiher übergehen, ist der Verleiher berechtigt, die Papiere jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist zurückzufordern, und der Verleiher wird von diesem Recht Gebrauch machen, um sich die Möglichkeit einer Stimmabgabe oder Zustimmungserteilung zu sichern, wenn die Inhaber der betreffenden Wertpapiere aufgefordert werden, bei Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Anlage sind, ihre Stimme bzw. Einwilligung abzugeben. Der entleihende Fonds trägt jedoch das Risiko einer möglichen Verzögerung bei der Rückgabe der entliehenen Wertpapiere, was unter Umständen die Ausübung der mit den Papieren verbundenen Stimmrechte behindern kann. Der entleihende Fonds kann die Wertpapiere auch zurückverlangen, wenn er beabsichtigt, diese zu verkaufen. In der Regel beauftragt die Verwaltungsgesellschaft eine Vermittlungsstelle für Leihgeschäfte («Lending Agent») für den betreffenden Fonds, deren Vergütung anteilig zum Ertrag des Fonds aus den durch die Vermittlungsstelle abgewickelten Transaktionen erfolgt. Fonds zahlen zudem unterschiedliche Gebühren in Verbindung mit derartigen Leihgeschäften, wie beispielsweise Versand- und Depotgebühren in angemessener Höhe. Die im Abschnitt «Derivatrisiko» beschriebenen Risiken sind für Fonds auch im Kontext von einer Effektenleihe relevant.

Risiken im Kontext von OTC-Transaktionen und regulatorische Risiken

Auf internationaler Ebene hat es Bemühungen gegeben, das globale Finanzsystem als Ganzes, und insbesondere den Markt für OTC-Derivate, zu stabilisieren. Die Xxxxxx- und Regierungschefs der G20- Länder haben vereinbart, dass der Handel mit standardisierten OTC-Derivatkontrakten an Börsen oder auf elektronischen Handelsplattformen erfolgen soll, wobei das Clearing durch zentrale

Gegenparteien erfolgt. Ferner sollen OTC-Derivatkontrakte in Transaktionsregistern erfasst werden, und wo kein zentrales Clearing erfolgt, sollen für die entsprechenden Kontrakte höhere Kapitalanforderungen gelten.

In den USA sind erste Gesetze und Verordnungen, wie sie durch den Dodd-Frank Act vorgeschrieben wurden, in Kraft getreten. In der Folge entsteht erstmals eine effektive und umfangreiche Regulierung des Marktes für OTC-Derivate. Die Commodities Futures Trading Commission («CFTC») verlangt für bestimmte Zinsswaps und Credit Default Swaps ein zentrales Clearing sowie erstmals die Ausführung bestimmter Zinsswap-Kontrakte über eine dedizierte Ausführungsstelle («Swap Execution Facility»). Es wird erwartet, dass in Zukunft zusätzliche Anforderungen für das Clearing bzw. die Ausführung weiterer standardisierter Swapkontrakte hinzukommen werden. Bei der Anmeldung von OTC- Transaktionen zum Clearing gelten die Mindestanforderungen für Ersteinschuss (Initial Margin) und Nachschuss (Variation Margin) nach Maßgabe der relevanten Clearingstelle sowie mögliche weitere Marginanforderungen nach Maßgabe der SEC oder der CFTC. Die Regulierungsbehörden planen darüber hinaus die Einführung von Marginanforderungen für OTC-Derivate, bei denen kein Clearing erfolgt ist. Obwohl der Dodd-Frank Act begrenzte Ausnahmen bezüglich der Clearing- und Marginanforderungen bei so genannten «Endanwendern» vorsieht, kann der Anlageverwalter diese Ausnahmen nicht in Anspruch nehmen. Auch die OTC-Derivatehändler, mit denen ein Fonds die Mehrheit seiner OTC-Derivatgeschäft ausführt, können die im Dodd-Frank Act genannten Ausnahmen für Endanwender nicht in Anspruch nehmen. Entsprechend gelten für diese Händler Clearing- und Marginanforderungen, unabhängig davon, ob diese für einen Fonds gelten. Anstatt (wie bisher zulässig) die betreffende Margin im internen Betrieb für Derivate mit erfolgtem Clearing zu verwenden, müssen OTC-Derivatehändler eine Margin bei der für die Transaktionen ihrer Kunden zuständigen Clearingstelle hinterlegen. Der dadurch verursachte Anstieg der Kosten beim betreffenden OTC- Derivatehändler wird voraussichtlich in Form einer höheren Einschuss- und Mark-to-market-Margin sowie über weniger günstige Handelspreise und zusätzliche oder steigende Gebühren an andere Marktteilnehmer weitergegeben.

Es wird erwartet, dass die SEC und die CFTC den Anteil der Derivattransaktionen ausdehnen, die über regulierte Einrichtungen zur Durchführung oder zum Austausch von Wertpapieren, Futures oder Swaps erfolgen müssen. Anforderungen dieser Art erhöhen für Anlagefonds (einschließlich Fonds des ICAV) den Aufwand und die Kosten beim Abschluss maßgeschneiderter oder individuell angepasster Transaktionen. Darüber hinaus ist es möglich, dass bestimmte Strategien, derer sich ein Fonds ansonsten bedienen würde, gänzlich unmöglich oder so kostspielig werden, dass ihr Einsatz nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist. OTC-Derivatehändler und wichtige Marktteilnehmer am Markt für OTC- Derivate sind mittlerweile bei der SEC und/oder der CFTC registriert, und die breite Auslegung der Gesetze durch die CFTC hat weitere Händler zu diesem Schritt veranlasst. Unter Umständen muss ein Fonds auch als wichtiger Marktteilnehmer am Markt für OTC-Derivate eingetragen werden, wenn er Swaps mit zu umfangreichen oder gehebelten Positionen durchführt, doch die Definition dieses Begriffs durch die SEC bzw. die CFTC macht eine solche Eintragung unwahrscheinlich. Für Händler und wichtige Marktteilnehmer gelten Mindestanforderungen bezüglich Kapital und Margin. Die jeweiligen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die betreffenden OTC-Derivate an einer Börse gehandelt werden oder ein Clearing erfolgt. Für OTC-Derivatehändler gelten außerdem Standards zur Geschäftsführung, Offenlegungspflichten, zusätzliche Berichts- und Dokumentationspflichten, Transparenzpflichten, Einschränkungen bei Interessenkonflikten und sonstige regulatorische Hürden. Der dadurch möglicherweise verursachte Anstieg der Kosten für OTC-Derivatehändler wird voraussichtlich (zumindest teilweise) in Form höherer Gebühren oder weniger günstiger Händleraufschläge an andere Marktteilnehmer weitergegeben. Zudem unterliegen Fonds bestimmten Dokumentations- und (abhängig von der Identität der Swap-Gegenpartei) Berichtspflichten. Obwohl viele der im Dodd-Frank Act definierten Vorgaben umgesetzt wurden, lassen sich die endgültigen Auswirkungen des Gesetzes auf einen Fonds schlecht abschätzen, und es ist nicht sicher, wie der Markt für OTC-Derivate letztlich auf die neuen Vorschriften reagieren wird.

Am 16. August 2012 trat EU-Verordnung Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft (auch bekannt als European Market Infrastructure Regulation bzw.

«EMIR»). XXXX definiert einheitliche Anforderungen für OTC-Derivatkontrakte. Beispielsweise müssen bestimmte «qualifizierte» OTC-Derivatkontrakte zum Clearing bei einer regulierten zentralen Clearing- Gegenpartei eingereicht werden, und bestimmte Details zu OTC-Derivaten müssen an Transaktionsregister gemeldet werden. Zusätzlich verlangt EMIR Anforderungen zur Risikominimierung für angemessene Verfahren und Vorkehrungen zur Messung, Überwachung und Minderung operationeller und Gegenparteirisiken in Bezug auf OTC-Derivatkontrakte, die keinem

obligatorischen Clearing unterliegen. Diese Anforderungen zur Risikominimierung dürften auch den Austausch und die Trennung von Sicherheiten unter den Parteien, einschließlich Fonds, betreffen.

Während zahlreiche Verpflichtungen im Rahmen der EMIR bereits in Kraft getreten sind, stehen andere Anforderungen noch aus oder befinden sich noch in der Einführungsphase, und bestimmte wesentliche Aspekte wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prospekts noch nicht finalisiert. Bislang ist noch nicht völlig klar, wie der Markt für OTC-Derivate auf die neuen europäischen Regulierungsvorgaben für OTC-Derivate reagieren wird.

Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwalter gehen davon aus, dass einige oder alle EMIR-Anforderungen erhebliche Auswirkungen auf Fonds (nach Maßgabe der Definition im betreffenden Prospektzusatz) haben werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Prospekts lassen sich die vollständigen Auswirkungen der EMIR auf einzelne Fonds nur schwer vorhersagen. Die Verordnung könnte unter anderem zu einem Anstieg der Gesamtkosten für den Kauf und das Halten von OTC-Derivatkontrakten führen. Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft und der Anlageverwalter werden die Entwicklung weiter verfolgen. Potenzielle Anleger und Aktionäre sollten jedoch beachten, dass die Anpassung des regulatorischen Rahmens durch EMIR in der weiteren Entwicklung die Fähigkeit des Fonds beeinträchtigen könnte, den geplanten Anlageansatz zu verfolgen und sein Anlageziel zu erreichen.

Leerverkäufe

Synthetische Leerverkäufe beinhalten den kreditfinanzierten Wertpapiererwerb bei gleichzeitiger Eigenleistung (Margin Trading) und können daher ein höheres Risiko bergen, als auf Long-Positionen basierende Anlagen. Synthetische Leerverkäufe von Wertpapieren bergen das theoretische Risiko, dass der Marktwert eines Wertpapiers unbegrenzt steigt. In einer solchen Situation könnte die Deckung der synthetischen Short-Position unmöglich werden, sodass theoretisch unbegrenzte Verluste erlitten werden. Es kann nicht garantiert werden, dass die zur Deckung einer synthetischen Short-Position nötigen Wertpapiere tatsächlich angeboten werden.

Nachdem die Volatilität der globalen Finanzmärkte regulatorische und rechtliche Eingriffe durch Regulierungsbehörden auf der ganzen Welt nach sich gezogen hat, ist das Eingehen synthetischer Short-Positionen bei bestimmten Wertpapieren mit gewissen Beschränkungen verbunden. Die konkreten Beschränkungen variieren zwischen einzelnen Rechtsordnungen und können mittelfristig erneut angepasst werden. Infolge dieser Beschränkungen ist es für zahlreiche Marktteilnehmer schwer bzw. unmöglich geworden, ihre bisherige Anlagestrategie weiter zu verfolgen oder das Risiko offener Positionen zu beherrschen. Infolgedessen kann es vorkommen, dass der Anlageverwalter seine negative Einschätzung bezüglich bestimmter Wertpapiere, Unternehmen oder Sektoren nicht voll zum Ausdruck bringen kann, und gegebenenfalls ist der Anlageverwalter nicht in der Lage, das im jeweiligen Prospektnachtrag definierte Anlageziel eines Fonds zu erreichen.

Regulierung von Leerverkäufen

Die EU-Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps («Short Selling Regulation» bzw. «SSR») betrifft Leerverkäufe und Short-Positionen betreffend (1) das emittierte Aktienkapital von Unternehmen, deren Aktien im EWR zum Handel an einem regulierten Markt oder einer multilateralen Handelseinrichtung (Multilateral Trading Facility «MTF») zugelassen sind (es sei denn, der vorrangige Handelsplatz der betreffenden Aktien befindet sich in einem Land außerhalb des EWR) (jeweils «im EWR notierte Aktien»); und (2) Schuldtitel von staatlichen Emittenten innerhalb des EWR (jeweils «EWR-Staatsanleihen»). Die SSR gilt derzeit in EU- Mitgliedsstaaten und wird nach Abschluss weiterer Implementierungsschritte auf zusätzliche Rechtsordnungen innerhalb des EWR ausgeweitet.

Unter der SSR werden die Netto-Shortpositionen bei im EWR notierten Aktien und EWR- Staatsanleihen offengelegt. Die Regelung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen innerhalb und außerhalb des EWR, unabhängig von ihrem regulatorischen Status. Die SSR beinhaltet auch Verbote für ungedeckte («nackte») Leerverkäufe von im EWR notierten Aktien und EWR- Staatsanleihen in bestimmten Situationen sowie ein Verbot für ungedeckte Credit Default Swaps auf der Basis von EWR-Staatsanleihen («nackte CDS»). Die SSR gibt den nationalen Regulierungsbehörden von EWR-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, das Verbot vorübergehend außer

Kraft zu setzen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Marktes für Staatsanleihen bestehen und das Verbot möglicherweise negative Auswirkungen auf den Markt für Sovereign CDS hat. Bei einer Aussetzung des Verbots auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung müssen nackte CDS-Positionen in die Berechnung der Netto-Shortpositionen für EWR-Staatsanleihen aufgenommen und in der allgemeinen Veröffentlichung zu Short-Positionen bei EWR-Staatsanleihen aufgeführt werden.

In Einzelfällen können nationale Regulierungsbehörden (und in bestimmten Situationen auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusätzliche Notmaßnahmen erlassen.

Die SSR beschränkt gegebenenfalls die Fähigkeit des Anlageverwalters, seine negative Einschätzung bezüglich bestimmter im EWR notierter Aktien vollständig zum Ausdruck zu bringen, und verringert die Flexibilität des Anlageverwalters beim Einsatz von CDS-Papieren auf der Basis von EWR- Staatsanleihen zur Risikominimierung oder zu Anlagezwecken. Entsprechend kann auch die Fähigkeit des Anlageverwalters beschränkt werden, dem gewünschten Anlageansatz zu folgen und das Anlageziel zu erreichen.

Risiken im Kontext von Wandelanleihen

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz kann ein Fonds auch unterschiedliche Instrumente erwerben, die in Aktien umtauschbar sind. Zahlreiche Wandelanleihen verfügen über eine festverzinsliche Komponente und tendieren daher zu einem steigenden Marktwert in Phasen mit sinkenden Zinsen, und umgekehrt. Der Kurs einer Wandelanleihe wird auch durch den Marktwert der ihr zugrunde liegenden Aktie bestimmt. Somit bewirkt ein steigender Aktienkurs tendenziell eine Wertsteigerung der Wandelanleihe, und umgekehrt. In der Folge sind Anlagen in Wandelanleihen in der Regel mit den gleichen Risiken verbunden wie Anlagen in die ihnen zugrunde liegenden Aktien. Wandelanleihen bieten unter Umständen ein größeres Ertragspotenzial als direkte Anlagen in die ihnen zugrunde liegenden Aktien, können jedoch auch an Wert verlieren, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Aktien schwach entwickeln.

Risiken im Kontext von Wertpapieren mit oder ohne Rating

Bei Wertpapieren mit Investment-Grade-Rating besteht das Risiko einer Herabstufung in den Sub- Investment-Grade-Bereich. Im Allgemeinen gilt, dass Wertpapiere mit schwächeren Ratings mit einem höheren Kreditrisiko und einer größeren Ausfallmöglichkeit verbunden sind als Wertpapiere mit besseren Ratings. Wo es bei einem Emittenten zu einem Zahlungsausfall kommt oder Wertpapiere nicht veräußert werden können oder eine schwache Wertentwicklung verzeichnen, kann ein Fonds (und damit verbunden die Aktionäre des Fonds) erheblich Verluste erleiden. Darüber hinaus verzeichnen die Märkte für Wertpapiere ohne Investment-Grade-Rating und/oder mit niedrigerem Bonitätsrating üblicherweise eine geringe Aktivität und eine schwächere Liquidität als die Märkte für Papiere mit höherem Rating, und die Möglichkeit eines Fonds zur Liquidierung von Positionen als Reaktion auf Entwicklungen in der Wirtschaft oder an den Finanzmärkten kann zusätzlich durch eine schlechte Reputation des betreffenden Emittenten und die negative Wahrnehmung der Anleger beeinträchtigt werden.

Risiken im Kontext von Optionsscheinen

Wenn ein Fonds (nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz) in Optionsscheine investiert, sind der Kurs, die Performance und die Liquidität der betreffenden Optionsscheine in der Regel an die ihnen zugrunde liegenden Aktien gekoppelt. Aufgrund der stärkeren Volatilität am Markt für Optionsscheine tendieren diese jedoch mit Blick auf Kurs, Performance und Liquidität zu stärkeren Schwankungen als die ihnen zugrunde liegenden Aktien. Zusätzlich zu dem mit der Volatilität von Optionsscheinen verbundenen Marktrisiko unterliegen Fonds bei Anlagen in synthetische Optionsscheine (bei denen sich der Emittent des Optionsscheins vom Emittent der dem Schein zugrunde liegenden Aktie unterscheidet) dem Risiko, dass der Emittent eines synthetischen Optionsscheins seinen Verpflichtungen im Rahmen der relevanten Vereinbarungen nicht nachkommt. In der Folge kann ein Fonds (und damit verbunden die Aktionäre des Fonds) Verluste erleiden.

Die vorstehende Auflistung von Risikofaktoren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bezüglich der mit Anlagen in einen Fonds verbundenen Risiken. Potenzielle Anleger sollten vor einer Investition in einen Fonds den Prospekt vollständig lesen und ihre jeweiligen Steuer-, Rechts- und Finanzberater konsultieren.

DIVIDENDENPOLITIK

Das Gründungszertifikat berechtigt die Verwaltungsratsmitglieder zur Erklärung von Dividenden auf Aktien basierend auf den Nettoerträgen (Erträge abzüglich Aufwendungen), den realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste, den realisierten und nicht realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste, den Nettoerträgen und realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste oder den Nettoerträgen und realisierten und nicht realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste. Dem Gründungszertifikat zufolge verfallen alle nicht in binnen sechs (6) Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit einer Dividende nicht vorgetragenen Ansprüche auf Dividenden, wobei die betreffenden Beträge an den jeweiligen Fonds zurückfließen. Details zur Ausschüttungspolitik der einzelnen Fonds bzw. Klassen (sofern zutreffend) werden von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt und im relevanten Prospektzusatz erläutert, jeweils im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank. Bei einer Änderung der Ausschüttungspolitik eines bestimmten Fonds bzw. einer bestimmten Klasse erfolgt eine vollständige Anpassung des jeweiligen Prospektzusatzes, und die betreffenden Aktionäre werden von jeder Änderung im Voraus in Kenntnis gesetzt.

Werden dem ICAV bzw. der Verwaltungsstelle die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug angeforderten Unterlagen (siehe hierzu auch den Abschnitt «Zeichnung von Aktien») nicht vorgelegt, kann dies zu Verzögerungen bei der Abrechnung von Dividendenzahlungen führen. In solchen Fällen gelten die ansonsten als Dividende auszahlbaren Beträge weiterhin als Vermögenswerte des Fonds, bis nach Auffassung der Verwaltungsstelle die Anforderungen im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug vollständig erfüllt wurden, woraufhin die Auszahlung der Dividende erfolgt.

Die Ausschüttungspolitik der einzelnen Fonds wird von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt und im relevanten Prospektzusatz erläutert.

Alle Dividendenerträge werden über das Sammelkonto abgewickelt, und Antragsteller sollten die Hinweise zum Betrieb eines Sammelkontos und den damit verbundenen Risiken in den Abschnitten

«Zeichnung von Aktien» und «Sammelkontorisiko» beachten.

EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG

Im Rahmen einer effizienten Portfolioverwaltung der Vermögenswerte eines Fonds kann das ICAV Anlagetechniken und FDI einsetzen, wie beispielsweise die Absicherung gegen Marktschwankungen, Wechselkurs- oder Zinsrisiken, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen und Beschränkungen der Zentralbank in den Verordnungen und in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank (siehe unten). Weitere Informationen zu diesem Thema sind in Anhang I dargelegt. Jeder Fonds verwendet nur die im jeweiligen Prospektzusatz und im Risikomanagementverfahren spezifizierten und von der Zentralbank genehmigten FDI. Der Hebelfaktor eines Fonds durch den Einsatz von Finanzderivaten,

d. h. das Gesamtrisikopotenzial eines Fonds, einschließlich unter anderem das Engagement bei derivativen Instrumenten, darf den Nettovermögenswert des betreffenden Fonds nicht übersteigen.

Ein effizientes Portfoliomanagement umfasst Anlageentscheidungen, bei denen die abgeschlossenen Transaktionen einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen sollen:

1. der Reduzierung von Xxxxxxx;

2. der Senkung von Kosten;

3. der Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds bei einem angemessenen Risikoniveau unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils des betreffenden Fonds im Einklang mit den hierin beschriebenen Bestimmungen und der Vorgaben zur Risikodiversifizierung nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen;

4. die angemessene Berücksichtigung von Risiken im Risikomanagementverfahren der Verwaltungsgesellschaft; und

5. die Beibehaltung des erklärten Anlageziels eines Fonds und des allgemeinen Risikoprofils nach Maßgabe der in den Verkaufsunterlagen beschriebenen allgemeinen Risikopolitik.

Direkte oder indirekte operative Kosten und/oder Gebühren im Zusammenhang mit Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement können kann vom Fondsertrag abgezogen werden. Es werden jedoch nur direkte und indirekte operative Kosten und/oder Gebühren vom Fondsertrag abgezogen, die durch Dritte erhoben werden, die nicht mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Anlageverwalter oder einem Unteranlageverwalter verbunden sind. Derartige direkte oder indirekte durch Dritte erhobene operative Kosten und/oder Gebühren beinhalten keine verdeckten Einnahmen für die Verwaltungsgesellschaft, den Anlageverwalter oder einen Unteranlageverwalter (soweit zutreffend) oder mit diesen verbundene Dritte. Gleichwohl können jedoch im Kontext derartiger Techniken Gebühren an Gegenparteien und/oder den Anlageverwalter und/oder einen Unteranlageverwalter und/oder die Depotbank und/oder mit diesen verbundenen Einrichtungen zahlbar werden. Der Fonds wird in den Jahresabschlüssen die Identität aller Einrichtungen darlegen, an die direkte oder indirekte Kosten oder Gebühren gezahlt werden und angeben, ob die betreffenden Parteien mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Anlageverwalter oder einem Unteranlageverwalter verbunden sind. Die Verwaltungsgesellschaft wird sicherstellen, dass alle mit Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement erzielten Erträge, abzüglich der direkten und indirekten Kosten, wieder an den Fonds zurückfließen.

In Bezug auf Sicherungsleistungen aus OTC-Derivattransaktionen oder Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement in Bezug auf einen Fonds gelten die Anforderungen der Zentralbank, die im Abschnitt «Techniken und Instrumente, einschließlich der Verwendung von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften und Effektenleihe im Sinne einer effizienten Portfolioverwaltung» beschrieben sind.

Von Zeit zu Zeit und nach Maßgabe der in Anhang I spezifizierten Anforderungen kann der Anlageverwalter nach eigenem Ermessen die Richtlinien zur Höhe von Sicherheiten und zu Bewertungsabschlägen anpassen, wenn er dies mit Blick auf eine bestimmte Gegenpartei, die Beschaffenheit der als Sicherheit erhaltenen Vermögenswerte, die jeweils aktuellen Marktgegebenheiten oder sonstige Umstände als angemessen erachtet. Die vom Anlageverwalter durchgeführten Bewertungsabschläge (sofern zutreffend) werden für jede Anlageklasse der als Sicherheit erhaltenen Vermögenswerte angepasst, jeweils unter Berücksichtigung der Beschaffenheit

der Vermögenswerte, wie beispielsweise Bonität, Preisvolatilität oder die Ergebnisse der nach Maßgabe der Anforderungen in Anhang I durchgeführten Stresstests (sofern zutreffend). Jede Entscheidung für oder gegen einen Bewertungsabschlag bei einer bestimmten Anlageklasse sollte auf der Grundlage dieser Richtlinien für Bewertungsabschläge begründet werden.

RICHTLINIEN FÜR DIE KREDITAUFNAHME

Das Gründungszertifikat berechtigt die Verwaltungsratsmitglieder und die Verwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Kreditaufnahmebefugnisse des ICAV (jeweils nach Maßgabe geltender Beschränkungen in den OGAW-Verordnungen) sowie zur Belastung der Vermögenswerte des ICAV als Sicherheit für aufgenommene Kredite, soweit bei der Aufnahme von Krediten die von der Zentralbank definierten Grenzwerte und Konditionen eingehalten werden.

Nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen dürfen Fonds Kredite in Höhe von bis zu 10% ihres Nettovermögenswerts aufnehmen, wenn die Kreditaufnahme auf vorübergehender Basis erfolgt. Ein Fonds darf nicht für Dritte Kredite aufnehmen oder Darlehen gewähren oder als Bürge einstehen.

Ein Fonds kann Devisen mittels eines Back-to-Back-Kredits erwerben. Auf diese Weise erworbene Devisen gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne der Kreditaufnahmebeschränkungen nach Regulation 103(1) der OGAW-Verordnungen, sofern die zum Ausgleich hinterlegte Einlagen (i) auf die Basiswährung des Fonds lautet und (ii) mindestens dem Wert des ausstehenden Devisenkredits entspricht.

Wo ein Devisenkredit eines Fonds den Wert der Einlagen für einen Back-to-Back-Kredit übersteigt, wird die Verwaltungsgesellschaft dafür Sorge tragen, dass der überschüssige Betrag als Darlehen im Einklang mit den Bestimmungen der Regulation 103 der OGAW-Verordnungen behandelt wird. Wo Rückzahlungsbeträge an den Fonds nicht auf die jeweilige Basiswährung lauten, ist der betreffende Fonds insoweit einem Währungsrisiko ausgesetzt, als der Rückzahlungsbetrag möglicherweise geringer ausfällt, als wenn dieser auf die Basiswährung gelautet hätte.

ERMITTLUNG, VERÖFFENTLICHUNG UND VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DES NETTOVERMÖGENSWERTS

Ermittlung und Veröffentlichung des Nettovermögenswerts

Die Ermittlung des Nettoinventarwerts für die einzelnen Aktienklassen erfolgt durch die Verwaltungsstelle bis auf zwei Nachkommastellen in der Basiswährung zum jeweiligen Bewertungstag im Einklang mit den nachfolgend und im Gründungszertifikat dargelegten Bewertungsvorgaben.

Der Nettovermögenswert jedes Fonds wird berechnet, indem der Wert der Vermögenswerte jedes Fonds ermittelt wird und davon die jeweiligen Verbindlichkeiten abgezogen werden. Letztere umfassen alle Gebühren und Aufwendungen, die zahlbar und/oder aufgelaufen und/oder voraussichtlich durch den Fonds zu zahlen sind.

Der Nettovermögenswert für jede Klasse wird ermittelt, indem die Höhe des jeweils einer Klasse zurechenbaren Nettovermögenswerts ermittelt wird. Die Höhe des einer Klasse zurechenbaren Nettovermögenswerts eines Fonds wird ermittelt, indem der Anteil der Vermögenswerte der betreffenden Klasse bei der letzten Ermittlung des Nettovermögenswerts (bzw. zum Ende des Erstausgabezeitraums, soweit für die Klasse zutreffend) ermittelt wird, jeweils bereinigt um Zeichnungsaufträge (nach Abzug aller Rücknahmeaufträge) und nach Anlegung der relevanten Aufwendungen und Gebühren für die betreffende Klasse sowie unter Berücksichtigung aller erfolgten Ausschüttungen (soweit zutreffend), woraufhin der Nettovermögenswert entsprechend zugeordnet wird.

Zur Ermittlung des Nettovermögenswerts je ausgegebener Aktie einer Klasse wird der einer bestimmten Klasse zurechenbare Anteil des Nettoinventarwerts des Fonds ermittelt und der ermittelte Betrag durch die Gesamtzahl der Aktien dividiert, die in der betreffenden Klasse zum relevanten Handelstag ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten.

Der Nettovermögenswert je Aktie (einschließlich der aktuellen Handelspreise) wird an jedem Handelstag auf xxxxx://xxxxxxxxxxxx.xxxxxx-xxxxxx.xxx oder auf einem sonstigen vom Verwaltungsrat und der Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit bestimmten Medium veröffentlicht. Der Nettovermögenswert je Aktie kann auch bei der Verwaltungsstelle erfragt werden.

Der Anlageverwalter kann das Wechselkursrisiko von Klassen absichern, die nicht auf die Basiswährung eines Fonds lauten, damit die Anleger der betreffenden Klasse einen Ertrag in der jeweiligen Klassenwährung im Wesentlichen im Einklang mit der Wertentwicklung des betreffenden Fonds erhalten. Da die Wechselkursrisiken bestimmter Klassen abgesichert werden können, werden die Kosten und damit verbundenen Verbindlichkeiten und/oder Vorteile nur der jeweiligen Klasse angerechnet. Dementsprechend spiegeln sich diese Kosten und die damit verbundenen Verbindlichkeiten und/oder Vorteile im Nettovermögenswert je Aktie der Aktien dieser Klasse wider. Während eine Anlage in einer abgesicherten Aktienklasse einerseits Schutz gegen die Abwertung einer Währung relativ zur Basiswährung des Fonds bietet, partizipieren die Anleger der betreffenden Klasse auch nicht an der Aufwertung der betreffenden Währung relativ zur Basiswährung.

Bewertung von Vermögenswerten

1. Bei der Ermittlung des Xxxxx der Vermögenswerte eines Fonds wird jede gemäß den Regularien eines anerkannten Markts notierte oder gehandelte Anlage, für die zuverlässige Marktkurse verfügbar sind, am Bewertungstag zum letzten verfügbaren Marktschlusskurs bewertet (offizieller Schlusskurs an einer Börse im relevanten anerkannten Markt bzw. ein davon abweichender Kurs gemäß den Angaben im betreffenden Prospektzusatz), sofern der Wert der an einem anerkannten Markt notierten oder gehandelten, jedoch zu einem erhöhten oder reduzierten Preis außerhalb des jeweiligen anerkannten Marktes erworbenen oder gehandelten Anlage unter Berücksichtigung der Höhe des Auf- oder Abschlags am Tag der Bewertung berechnet werden kann; dabei hat die Depotbank sicherzustellen, dass ein solches Verfahren bei der Ermittlung des wahrscheinlichen Veräußerungswerts gerechtfertigt ist.

2. Sofern die Anlage gemäß den Regularien mehrerer anerkannter Märkte notiert bzw. gehandelt wird, ist der jeweilige anerkannte Markt derjenige, der den wichtigsten Markt für die

betreffende Anlage darstellt oder dem die Verwaltungsgesellschaft die fairsten Wertkriterien für die Anlage bescheinigt. Sofern die Preise für eine am jeweiligen anerkannten Markt notierte oder gehandelte Anlage zum relevanten Zeitpunkt nicht verfügbar oder für diese nicht repräsentativ sind, oder sofern eine solche Anlage an keinem anerkannten Markt notiert oder gehandelt wird, wird diese Anlage zu einem Wert bewertet, den die Verwaltungsgesellschaft oder eine von dieser ernannte entsprechend qualifizierte Person, fachkundige Firma oder Gesellschaft oder der Anlageverwalter, nachdem dieser vom Verwaltungsrat als entsprechend qualifizierte Person eingestuft und von der Depotbank in dieser Funktion bestätigt wurde, mit der entsprechenden Sorgfalt und in Treu und Glauben als wahrscheinlichen Veräußerungswert der Anlage betrachtet. Darüber hinaus sind auch beliebige andere Mittel zulässig, sofern der Wert von der Depotbank gebilligt wird. Weder der Verwaltungsrat noch die Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwalter oder die Verwaltungsstelle sind haftbar, wenn sich herausstellt, dass ein Kurs, den sie vernünftigerweise für den letzten verfügbaren Kurs halten, sich als unzutreffend erweist.

3. Anteile oder Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht gemäß den vorgenannten Bestimmungen bewertet werden, werden auf Basis des letzten verfügbaren Nettovermögenswerts je Anteil/Aktie bewertet, den der jeweilige Organismus für gemeinsam Anlagen veröffentlicht hat.

4. Bareinlagen und vergleichbare Anlagen werden zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.

5. Die Bewertung von börsengehandelten Futures und Optionskontrakten (einschließlich Index- Futures) erfolgt anhand des ermittelten Abrechnungspreises an dem Markt, an dem die betreffenden börsengehandelte Futures und Optionskontrakte gehandelt werden. Ist der Abrechnungspreis nicht verfügbar, kann die Bewertung der entsprechenden börsengehandelten Futures und Optionskontrakte nach Maßgabe der Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 2 anhand von nicht börsennotierten Wertpapieren bzw. anhand von Wertpapieren erfolgen, die an einem anerkannten Markt notiert sind bzw. gehandelt werden, an dem kein repräsentativer bzw. kein Kurs verfügbar ist.

6. Ungeachtet der vorstehenden Abschnitte (1) bis (5) gilt:

(a) Die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Delegierten können nach eigenem Ermessen Anlagen von kurzfristigen Geldmarktfonds nach dem fortgeführten Anschaffungswert bewerten, wenn solche Organismen für gemeinsame Anlagen den Anforderungen der Zentralbank für kurzfristige Geldmarktfonds entsprechen und sofern eine Überprüfung des fortgeführten Anschaffungswerts im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank erfolgt.

(b) Sofern die Verwaltungsgesellschaft weder beabsichtigt noch anstrebt, das Portfolio des ICAV als Ganzes nach dem fortgeführten Anschaffungswert zu beurteilen, kann ein Geldmarktinstrument innerhalb eines solchen Portfolios nur nach dem fortgeführten Anschaffungswert bewertet werden, wenn das betreffende Instrument eine Restlaufzeit von weniger als drei (3) Monaten hat und keine spezifische Sensitivität gegenüber Marktparametern wie dem Kreditrisiko aufweist.

7. Ungeachtet der Allgemeingültigkeit der vorgenannten Bestimmungen kann die Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank den Wert einer Anlage anpassen, wenn beide unter Berücksichtigung von Währung, Marktfähigkeit, Transaktionskosten und/oder sonstiger als relevant erachteter Faktoren, wie geltender Zinsen, antizipierter Dividendensätze, Laufzeit oder Liquidität, eine solche Anpassung für erforderlich halten, um den fairen Wert der Anlage widerzuspiegeln.

8. Werte, die nicht auf die Basiswährung des betreffenden Fonds lauten, werden zum geltenden Wechselkurs, den die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Delegierten als angemessen erachten, in die Basiswährung des betroffenen Fonds umgerechnet.

9. Wann immer die Verwaltungsgesellschaft dies für erforderlich erachtet, kann eine spezifische Anlage auch nach alternativen Bewertungsansätzen bewertet werden, sofern die Depotbank ihre Zustimmung erteilt und die Argumente für den betreffenden Ansatz klar erläutert werden.

Vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts

Der Verwaltungsrat kann in den folgenden Fällen jederzeit mit vorheriger Mitteilung an die Depotbank die Ausgabe, die Bewertung, den Verkauf, den Kauf, die Rücknahme oder den Umtausch der Aktien aussetzen:

1. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem ein anerkannter Markt, an dem ein Großteil der zum jeweiligen Zeitpunkt in einem Fonds vorhandenen Anlagen notiert oder gehandelt wird, außerhalb der gewöhnlichen Feiertage geschlossen oder in dem der Handel an diesem anerkannten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist; oder

2. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem aufgrund von politischen, militärischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Ereignissen oder anderen Umständen, die sich der Kontrolle, Zuständigkeit und Befugnis des Verwaltungsrats entziehen

– darunter auch die Nichtverfügbarkeit relevanter Preise –, die zum jeweiligen Zeitpunkt in einem Fonds vorhandenen Anlagen nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht oder nicht wie üblich oder nicht ohne Beeinträchtigung der Interessen der Aktionäre verkauft oder bewertet werden können; oder

3. bei einem Ausfall der Kommunikationsmittel, die normalerweise bei der Bewertung der in einem Fonds vorhandenen Anlagen verwendet werden, oder in einem Zeitraum, in dem der Wert der zum jeweiligen Zeitpunkt im ICAV vorhandenen Anlagen nach Ansicht des Verwaltungsrats aus einem anderen Grund nicht umgehend oder akkurat bestimmt werden kann; oder

4. wenn sonstige Gründe die Bestimmung des Xxxxx eines wesentlichen Teils der Anlagen des ICAV oder eines Fonds unmöglich oder nicht praktikabel machen; oder

5. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem ein Fonds aufgrund außergewöhnlicher Marktlage oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände an einem oder mehreren anerkannten Märkten nicht in der Lage ist, Gelder für Rücknahmezahlungen zurückzuführen, oder eines Zeitraums, in dem die Veräußerung von derzeit in einem jeweiligen Fonds vorhandenen Anlagen oder die Übertragung oder die Zahlung damit verbundener Gelder nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht wie üblich oder zu üblichen Wechselkursen möglich ist, oder eines Zeitraums, in dem Schwierigkeiten gegeben sind oder damit gerechnet wird, dass die Übertragung von Geldern oder Vermögenswerten, die für Zeichnungen, Rücknahmen oder Handel erforderlich sind, erschwert sein wird; oder

6. in einem Zeitraum, in dem die Rücknahme der Aktien im Ermessen des Verwaltungsrats zu einem Verstoß gegen geltende Gesetze führen würde; oder

7. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem sich die Zahlung von Rücknahmeerlösen nach alleinigem Ermessen des Verwaltungsrats aufgrund ungünstiger Marktlage nachteilig auf den jeweiligen Fonds oder die restlichen Aktionäre dieses Fonds auswirken kann;

8. in einem Zeitraum, in dem eine Übertragung von Mitteln für die Veräußerung oder den Erwerb von Anlagen im relevanten Fonds nach Ermessen des Verwaltungsrats und nach Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft nicht zu den üblichen Kursen oder Wechselkursen möglich ist; oder

9. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem die Aktionäre über einen Beschluss zur Auflösung des ICAV in Kenntnis gesetzt wurden; oder

10. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem der Handel mit einem kollektiven Anlagevehikel, in das der jeweilige Fonds nach Festlegung durch den

Verwaltungsrat einen beträchtlichen Teil seiner Vermögenswerte investiert hat, ausgesetzt wird; oder

11. während der gesamten oder teilweisen Dauer eines Zeitraums, in dem der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass dies im besten Interesse der Aktionäre erfolgt.

Der Verwaltungsrat wird von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn nach Auffassung des Verwaltungsrats ein erheblicher Teil der im relevanten Portfolio gehaltenen Wertpapiere nicht bewertet oder nicht gehandelt werden kann.

Im Falle einer Aussetzung wird das ICAV seine Entscheidung auf xxxxx://xxxxxxxxxxxx.xxxxxx- xxxxxx.xxx veröffentlichen und unverzüglich die Zentralbank und die Aktionäre in Kenntnis setzen. Sofern möglich, werden alle angemessenen Schritte unternommen, um die Aussetzung so schnell wie möglich zu beenden. Anträge von Aktionären auf Ausgabe oder Rücknahme von Aktien einer beliebigen Klasse werden am ersten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung bearbeitet, sofern die Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge nicht vor der Aufhebung der Aussetzung zurückgezogen wurden.

Ausgenommen in Fällen, in denen die Ermittlung des Nettovermögenswerts je Aktie wie vorstehend ausgesetzt wurde, kann der Nettovermögenswert je Aktie mit Stand zum jeweils letzten Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.

RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN

Rücknahme von Aktien

Aktionäre können bei einem Fonds die Rücknahme ihrer Aktien mit Wirkung zu einem beliebigen Handelstag zu dem am relevanten Bewertungstag ermittelten Nettovermögenswert beantragen (jeweils bereinigt um alle gegebenenfalls erforderlichen Beträge, wie beispielsweise Rücknahmegebühren). Bei der Berechnung des Nettoinventarwerts je Aktie für einen Fonds kann der Verwaltungsrat im eigenen Ermessen an jedem Handelstag, an dem erhebliche oder wiederkehrende Nettorücknahmen von Aktien eines Fonds verzeichnet werden, den Rücknahmepreis durch die Anwendung einer Rücknahmegebühr in Höhe von bis zu 1% korrigieren, um anfallende Transaktionskosten abzudecken und den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds und die Aktienbestände der übrigen Aktionäre zu erhalten.

Die Rücknahme von Fondsaktien kann an jedem beliebigen Handelstag erfolgen (ausgenommen wenn der Handel wie im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» ausgesetzt wurde), jeweils zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Aktie.

Einzelheiten zur Rücknahme von Aktien sind ebenfalls im Prospektzusatz der einzelnen Fonds dargelegt.

Die Verwaltungsstelle wird die Rücknahmeerlöse (sofern zutreffend) innerhalb einer im betreffenden Prospektzusatz spezifizierten Frist nach Ablauf der Frist für den Eingang von Rücknahmeanträgen der an die betreffenden Aktionäre weiterleiten.

Wenn die ausstehenden Rücknahmeanträge der Aktionäre eines Fonds an einem Handelstag insgesamt 10% oder mehr aller an diesem Handelstag in Umlauf befindlichen Aktien eines Fonds ausmachen, hat der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen das Recht, überschüssige Anträge auf die Rücknahme von an diesem Tag im Umlauf befindlichen Aktien abzulehnen. Lehnt der Verwaltungsrat die Rücknahme von Aktien aus diesem Grund ab, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Rücknahmeanträge am betreffenden Datum. Nicht zurückgenommene Aktien, deren Rücknahme beantragt wurde, werden so lange anteilig von einem Handelstag zum nächsten zur Rücknahme vorgetragen, bis alle Aktien gemäß dem ursprünglichen Rücknahmeantrag zurückgenommen wurden, wobei der Fonds nicht verpflichtet ist, an einem Handelstag mehr als 10% der ausstehenden Aktien zurückzunehmen.

Ein Fonds kann alle im Umlauf befindlichen Aktien einer beliebigen Klasse zurücknehmen, wenn die Aktionäre der betreffenden Klasse bei einer sie betreffenden Hauptversammlung einen Sonderbeschluss für die Rücknahme verabschieden, oder wenn die Rücknahme der Aktien der betreffenden Klasse durch einen von allen Aktionären der betreffenden Klasse unterzeichneten schriftlichen Beschluss genehmigt wurde, oder wenn der Nettovermögenswert der betreffenden Aktienklasse unter den nachstehend beschriebenen Wert fällt. Die Rücknahme von Aktien erfolgt zum Nettovermögenswert je Aktie am betreffenden Handelstag, abzüglich aller Beträge, die der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen von Zeit zu Zeit als angemessene Rückstellung für Abgaben und Gebühren im Kontext der Realisierung oder Kündigung der zur Rückgabe angemeldeten Aktien festlegt.

Rücknahmeanträge sollten über das Rücknahmeformular erfolgen, das nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Prospektzusatz an die Verwaltungsstelle zu senden ist. Die Anschrift und alle weiteren Kontaktdaten der Verwaltungsstelle sind im Antragsformular angegeben.

Alle Rücknahmeerlöse werden über das Sammelkonto abgewickelt, und Antragsteller sollten die Hinweise zum Betrieb eines Barmittel-Sammelkontos und den damit verbundenen Risiken in den Abschnitten «Zeichnung von Aktien» und «Sammelkontorisiken» beachten.

Die Verwaltungsstelle überweist keine Rücknahmeerlöse, wenn der Anleger nicht ein mit Originalunterschrift versehenes Rücknahmeformular übermittelt, oder wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alle erforderlichen Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung von

Geldwäsche erfüllt. Ebenso überweist die Verwaltungsstelle keine Gelder auf das Bankkonto eines Dritten.

Sofern im betreffenden Prospektzusatz nicht anders angegeben wird der Empfang des Rücknahmeformulars den betreffenden Aktionären binnen zwei (2) Geschäftstagen ab dem relevanten Bewertungstag schriftlich per Post, Fax oder durch sonstige zuvor von der Verwaltungsstelle genehmigte elektronische Kommunikationsmittel (wie beispielsweise SWIFT oder E-Mail) bestätigt. Falls der zurückgebende Anleger die Empfangsbestätigung nicht binnen zwei (2) Geschäftstagen ab dem relevanten Bewertungstag erhält, sollte er die Verwaltungsstelle kontaktieren.

Rücknahmeanfragen können nicht ohne die Zustimmung des ICAV oder nach Ablauf der geltenden Frist am nächsten Handelstag zurückgezogen werden, es sei denn die Rücknahme von Aktien wurde nach Maßgabe der Bestimmungen im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» vorübergehend ausgesetzt.

Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt erst nach Erhalt des unterzeichneten Antragsformulars im Original sowie nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen durch die Verwaltungsstelle, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Geldwäschebekämpfung, und nach der Durchführung aller zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Überprüfungen. Geht das Rücknahmeformular nach Ablauf der geltenden Frist am jeweiligen Handelstag bei der Verwaltungsstelle ein, wird der Rücknahmeantrag wie ein Antrag für den jeweils nächsten Handelstag behandelt. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen Rücknahmeanträge nach Ablauf der geltenden Frist annehmen, sofern sie vor dem Ende der Handelsfrist am betreffenden Handelstag eingehen. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen und des Empfangs des Antragsformulars im Original und der gesamten Dokumentation im Hinblick auf die Geldwäschebekämpfung und der Durchführung aller Überprüfungen zur Geldwäschebekämpfung erfolgt die Zahlung von Rücknahmeerlösen innerhalb einer im betreffenden Prospektzusatz spezifizierten Frist nach Ablauf der Frist für den Eingang von Rücknahmeanträgen. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen auf ein anderes als das im Antragsformular angegebene Konto erfordert eine schriftliche und durch eine entsprechend zeichnungsbefugte Person des Aktionärs unterzeichnete Anfrage im Original an die Verwaltungsstelle, die mindestens gleichzeitig mit dem Rücknahmeformular bei der Verwaltungsstelle eingehen muss. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt ausschließlich auf ein auf den betreffenden Aktionär lautendes Konto. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt ausschließlich in der Basiswährung der jeweiligen Aktienklasse.

Die Verwaltungsstelle unterhält im Namen der ICAV ein separates Sammelkonto für Anleger auf ICAV-Ebene, wobei die jeweiligen Beträge nach Maßgabe des Gründungszertifikats zu jedem Zeitpunkt den einzelnen Fonds zugeordnet werden können. Aktionäre sollten bedenken, dass alle durch das ICAV ausgezahlten Rücknahmeerlöse, die vorübergehend auf das Sammelkonto fließen, auch weiterhin als Vermögenswerte des jeweiligen Fonds gelten. Bei einer Rücknahme gelten Investoren nicht mehr als Aktionäre, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des ICAV oder des betreffenden Fonds sind die betreffenden Aktionäre ungesicherte Gläubiger des jeweiligen Fonds für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Rücknahmeantrags und dem Handelstag, an dem die Rücknahme erfolgt. Wo ein Aktionär nicht wie vorstehend beschrieben alle relevanten Unterlagen im Kontext der Bekämpfung der Geldwäsche an die Verwaltungsstelle übermittelt, verbleiben Rücknahmeerlöse und Dividendenzahlungen auf dem Sammelkonto. Die Anleger werden auf die im Abschnitt «Sammelkontorisiken» angegebenen Risiken hingewiesen. Darüber hinaus beeinträchtigt die Einrichtung eines Sammelkontos nicht die Fähigkeit der Depotbank zur Ausübung ihrer Aufbewahrungs- und Überwachungspflichten nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen.

Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen kann in Abstimmung mit den betreffenden Aktionären auch durch die Übertragung von Vermögenswerten erfolgen. Nach alleinigem Ermessen des Verwaltungsrats kann die Auszahlung von Rücknahmeerlösen auch gegen Sachleistung erfolgen, wenn ein Rücknahmeantrag an einem Handelstag mindestens 5% des Nettovermögenswerts des betreffenden Fonds entspricht. Die zu übertragenden Vermögenswerte kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen frei wählen, jeweils mit Zustimmung der Depotbank, und zu dem bei der Ermittlung des Rücknahmepreises für die auf diese Weise zurückzunehmenden Anteile geltenden Kurs. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Ausschüttungen nur dann erfolgen, wenn sie nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht in erheblichem Maße den Interessen der Aktionäre insgesamt zuwiderlaufen. Wo im Ermessen des Verwaltungsrats eine Rücknahme gegen Sachleistungen erfolgt, kann die

Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des betreffenden Aktionärs die zurückzugebenden Vermögenswerte veräußern und die Verkaufserlöse an den Aktionär ausschütten.

Das ICAV kann die Rücknahme der Aktien jedes Aktionärs beschließen, dessen Beteiligung am ICAV unter den Mindestzeichnungswert für die betreffende Klasse nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz sinkt.

Die Inhaber von Aktien des ICAV haben das ICAV unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie nach der anfänglichen Zeichnung von Aktien den Status einer US-Person erlangen oder in Irland ansässig werden oder ihren Status als steuerbefreite Anleger verlieren, sodass die von ihnen abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert. Aktionäre haben das ICAV außerdem unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie Aktien für oder zugunsten von US-Personen oder in Irland ansässige Personen oder in Irland ansässige Personen, die ihren Status als steuerbefreite Anleger verlieren, halten, sodass die von ihnen abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert, oder wenn ihre Beteiligung am ICAV gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt oder sich in sonstiger Weise tatsächlich oder theoretisch in regulatorischer, steuerlicher oder finanzieller Hinsicht negativ auf das ICAV oder seine Aktionäre auswirken könnte.

Erlangt der Verwaltungsrat Kenntnis davon, dass ein Aktionär des ICAV (a) eine US-Person ist oder Aktien für eine US-Person hält, sodass die Zahl der dem Verwaltungsrat bekannten US-Personen, die wirtschaftliche Eigentümer von Aktien im Sinne des Investment Company Act von 1940 sind, über 100 (bzw. über eine vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit definierte Zahl) steigt; oder (b) durch sein Halten von Aktien gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt oder sich in sonstiger Weise tatsächlich oder theoretisch in regulatorischer, steuerlicher oder finanzieller Hinsicht negativ auf das ICAV oder seine Aktionäre auswirken könnte oder bewirkt, dass die betreffenden Vermögenswerte als

«Plan Assets» im Sinne von ERISA gelten, so kann der Verwaltungsrat (i) den jeweiligen Aktionär anweisen, die betreffenden Aktien an eine Person zu veräußern, die als Inhaber oder Halter entsprechend qualifiziert oder berechtigt ist; oder (ii) die Rücknahme der betreffenden Aktien zum Nettovermögenswert der Aktien am Handelstag unmittelbar nach Datum der Mitteilung der Zwangsrücknahme an den jeweiligen Aktionär vollziehen.

Nach Xxxxxxx des Gründungszertifikats gilt: Erlangt eine Person Kenntnis davon, dass ihr Aktienbesitz gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, und versäumt es die betreffende Person, das ICAV entsprechend zu informieren oder die betreffenden Aktien nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat für eine Rücknahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übertragen oder herauszugeben, so ist die betreffende Person verpflichtet, alle Verwaltungsratsmitglieder, das ICAV, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, den Anlageverwalter und die Aktionäre des ICAV (jeweils eine «freizustellende Partei») schad- und klaglos hinsichtlich aller Forderungen, Ansprüche, Verfahren, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die einer freizustellenden Partei direkt oder indirekt durch oder in Zusammenhang mit dem Versäumnis dieser Person entstehen, ihren vorstehenden beschriebenen Pflichten nachzukommen, entstehen.

Nach Maßgabe des Gründungszertifikats ist das ICAV zur Rücknahme der Aktien von Aktionären berechtigt, die nicht ausfindig zu machen sind, wenn über einen Zeitraum von sechs (6) Jahren keine an den betreffenden Aktionär adressierten Schlussnoten oder sonstigen Eigentumsbestätigungen für Aktien durch eine Empfangsbestätigung quittiert wurden. Nach Ablauf der besagten Frist von sechs (6) Jahren kann das ICAV seine Absicht zur Rücknahme der betreffenden Aktien kommunizieren. Hierzu wird eine frankierte Mitteilung an den Aktionär bzw. an die letzte bekannte Anschrift des Aktionärs geschickt oder eine entsprechende Anzeige in einer in Irland bzw. im Land der hinterlegten Anschrift erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht. Die Rücknahme durch das ICAV kann erfolgen, wenn auf die Mitteilung bzw. Anzeige binnen drei (3) Monaten keine Nachricht des betreffenden Aktionärs beim ICAV eingeht. Die entsprechenden Rücknahmeerlöse werden dem Vermögen der ICAV zugeführt, für das die betreffenden Aktien ausgegeben wurden.

Zwangsrücknahme

In den folgenden Situationen ist das ICAV zur Zwangsrücknahme aller (jedoch nicht einzelner) Aktien eines Fonds bzw. einer Klasse berechtigt:

1. Die Aktionäre des betreffenden Fonds bzw. der betreffenden Klasse haben einen Sonderbeschluss zur Rücknahme aller Aktien des betreffenden Fonds bzw. der betreffenden Klasse verabschiedet;

2. Das Halten solcher Aktien könnte dem ICAV oder dem Aktionär nach Auffassung des Verwaltungsrats regulatorische, vorläufige rechtliche, finanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile zufügen;

3. Würde ein Rücknahmeantrag dazu führen, dass der Nettovermögenswert der von einem Aktionär gehaltenen Aktien unter den Mindestzeichnungsbetrag für die jeweilige Klasse des jeweiligen Fonds fällt, kann das ICAV den Rücknahmeantrag als Antrag auf die Rücknahme des gesamten Aktienbesitzes behandeln;

4. Die Depotbank hat ihr Recht auf Rücktritt von ihrer Funktion ausgeübt und vom ICAV wurde keine neue Depotbank gemäß den Bestimmungen des Gründungszertifikats ernannt;

5. Der Nettovermögenswert beliebiger Fonds fällt unter die im maßgeblichen Prospektzusatz festgelegte Mindestfondsgröße;

6. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass dies im besten Interesse des ICAV, des Fonds oder der Aktionäre liegt;

7. Der Verwaltungsrat stellt fest, dass es sich bei einem wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien um eine nicht zulässige Person im Sinne des Abschnitts «Zwangsrücknahme von Aktien bei nicht zulässigen Personen» handelt.

Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat in den folgenden Situationen die Zwangsrücknahme aller von einem Aktionär gehaltenen Aktien vornehmen:

1. Der betreffende Aktionär versäumt es, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu begleichen;

2. Das Halten solcher Aktien könnte dem ICAV oder dem Aktionär nach Auffassung des Verwaltungsrats regulatorische, vorläufige rechtliche, finanzielle, steuerliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile zufügen;

3. Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass dies im besten Interesse des ICAV, des Fonds oder der Aktionäre liegt.

Übertragung von Aktien

Übertragungen von Aktien müssen durch schriftliche Übertragung im üblichen Format oder in sonstiger vom Verwaltungsrat und der Verwaltungsstelle von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede schriftliche Übertragung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers enthalten und durch den bzw. im Namen des Übertragenden unterzeichnet werden. Der Verwaltungsrat behält sich vor, die Eintragung einer Übertragung von Aktien ins Register abzulehnen. Der Übertragende wird so lange weiterhin als Inhaber der Aktien angesehen, bis der Name des Übertragungsempfängers im Register eingetragen ist. Ausgenommen, wo es sich beim Übertragungsempfänger um einen bestehenden Aktionär handelt, wird eine Übertragung von Aktien erst eingetragen, wenn der Übertragungsempfänger das ausgefüllte Antragsformular und zur Zufriedenheit der Verwaltungsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt hat. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Eintragung der Übertragung von Aktien am ICAV. Das ICAV wird dem Übertragungsempfänger von der Ablehnung der Eintragung einer Übertragung von Aktien in Kenntnis setzen, wobei das ICAV nicht zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet ist, wenn die entsprechende Eintragung oder Mitteilung gegen geltendes Recht verstoßen würde.

Aktien sind frei übertragbar, wobei der Verwaltungsrat die Eintragung einer Übertragung verweigern kann, (a) wenn die Übertragung gegen geltende US-Wertpapiergesetze verstößt; (b) wenn die

Übertragung nach Auffassung des Verwaltungsrats rechtswidrig wäre oder dem ICAV oder den Aktionären hierdurch tatsächlich oder wahrscheinlich regulatorische, finanzielle, steuerliche oder verwaltungstechnische Nachteile entstehen würden; (c) wenn der Übertragungsempfänger keinen ausreichenden Identitätsnachweis erbringt; (d) wenn die vorgeschlagene Übertragung in einen Verstoß gegen eine beliebige Bestimmung des Gründungszertifikats oder des Prospekts münden würde; (e) wenn das ICAV verpflichtet ist, so viele Aktien zurückzunehmen oder zu löschen, wie erforderlich sind, um die jeweilige vom Aktionär für eine solche Übertragung zu zahlende Steuer zu begleichen; (f) wenn es dem geplanten Übertragungsempfänger aus beliebigen Gründen nicht gestattet ist, Aktien am ICAV zu halten; oder (g) wenn der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen der Auffassung ist, dass dies im besten Interesse des ICAV oder der Aktionäre liegt. Ein vorgeschlagener Übertragungsempfänger kann verpflichtet sein, Erklärungen, Garantien oder Nachweise vorzulegen, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls in Bezug auf die vorgenannten Sachverhalte verlangt. Geht beim ICAV keine den Übertragungsempfänger betreffende Erklärung ein, ist das ICAV verpflichtet, bezüglich aller Zahlungen an den Übertragungsempfänger sowie bezüglich aller Verkäufe, Übertragungen, Kündigungen, Rücknahmen, Rückkäufe oder sonstigen Transaktionen im Kontext der betreffenden Aktien angemessene Steuerbeträge in Abzug zu bringen (siehe hierzu auch den Abschnitt («Besteuerung»).

Wechsel in andere Fonds bzw. Klassen

Sofern nicht im betreffenden Prospektzusatz abweichend geregelt, können Aktionäre zwischen unterschiedlichen Fonds bzw. Aktienklassen wechseln, wenn diese durch denselben Anlageverwalter betreut werden. Unter Berücksichtigung der für die jeweilige Klasse geltenden Mindestanforderungen bezüglich Anlagen und Aktienbestand sowie der Bestimmungen im maßgeblichen Prospektzusatz können Aktionäre mit ihrem Aktienbestand eines Fonds ganz oder teilweise in einen anderen Fonds oder in eine andere Aktienklasse desselben Fonds wechseln. Bei einem Wechsel erfolgt die Ausgabe bzw. die Rücknahme von Aktien (soweit zutreffend) zum jeweiligen Nettovermögenswert je Aktie, abzüglich aller anfallenden Abgaben und Gebühren. Anweisungen zum Wechsel von Aktien zwischen einzelnen Fonds oder Klassen eines Fonds sind schriftlich per Post, Fax oder durch sonstige zuvor von der Verwaltungsstelle genehmigte elektronische Kommunikationsmittel an die Verwaltungsstelle zu richten. Eine Anweisung zum Wechsel sollte vollständige Angaben zur Zahl der vom Wechsel betroffenen Aktien sowie zu den jeweiligen Fonds bzw. Aktienklassen eines Fonds enthalten.

Soweit im betreffenden Prospektzusatz nicht abweichend geregelt werden Anweisungen zum Wechsel, die vor Handelsschluss an einem Handelstag bei der Verwaltungsstelle eingehen, noch am selben Handelstag bearbeitet. Anweisungen, die nach Handelsschluss eingehen, werden am jeweils folgenden Handelstag bearbeitet.

Die Zahl der Aktien wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

BESTEUERUNG

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten eine Zusammenfassung der relevanten irischen Steuergesetze. Die Zusammenfassung stellt keine vollständige Analyse aller relevanten steuerlichen Faktoren im Zusammenhang mit dem Halten von Aktien dar. Aktionären und interessierten Anlegern wird geraten, bezüglich der möglichen steuerlichen und sonstigen Auswirkungen durch den Erwerb, das Halten, den Verkauf, den Tausch oder die sonstige Veräußerung von Aktien nach den geltenden Gesetzen des Landes, in dem sie ihren Firmensitz, ihren Gründungsort, ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihre jeweiligen professionellen Berater zu konsultieren.

Die nachstehende Zusammenfassung beruht auf den Hinweisen des Verwaltungsrats bezüglich der zum Datum dieses Prospekts in Irland geltenden Gesetze und Praktiken. Wie bei jeder Anlage gibt es keine Garantie dafür, dass die zum Zeitpunkt einer Anlage im ICAV maßgebliche tatsächliche oder geplante Steuersituation dauerhaft ihre Gültigkeit behält.

Wie den Aktionären zweifelsfrei bewusst ist, können die steuerlichen Auswirkungen von Anlagen je nach Rechtsgebiet stark variieren, wobei jeweils die Steuergesetze des Rechtsgebiets maßgeblich sind, in dem eine Person steuerlich ansässig ist. Der Verwaltungsrat empfiehlt Aktionären dringend, bezüglich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in Aktien des ICAV und der damit verbundenen Kapitalerträge eine angemessen qualifizierte Steuerberatung einzuholen.

Mit dem Finance Act von 2016 wurden neue Vorgaben zur Besteuerung von Anlagen in irische Immobilienfonds («IREF») eingeführt. IREF sind Anlagevehikel oder Subfonds von Anlagevehikeln, bei denen der Wert der vorhandenen Vermögenswerte zum Ende der jeweils vorangegangenen Abrechnungsperiode zu mindestens 25% direkt oder indirekt auf in Irland gelegenen Immobilien oder damit verbundenen Anlagen basiert, oder bei denen sinnvoll angenommen werden kann, dass ihr Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke des betreffenden Anlageorganismus oder Subfonds der Erwerb derartiger Vermögenswerte bzw. der Betrieb eines Immobiliengeschäfts am irischen Markt ist. Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf der Annahme, dass weder das ICAV noch seine Fonds ein IREF darstellen, und das entsprechend Chapter 1B in Part 27 TCA auf das ICAV und seine Fonds keine Anwendung findet.

Irland

Das ICAV

Beim ICAV handelt es sich um ein Anlagevehikel im Sinne von Section 739B TCA. Als solches unterliegen seine relevanten Erträge und Gewinne nicht der Besteuerung in Irland. Das ICAV gilt als in Irland steuerlich ansässig, wenn es zentral von Irland aus verwaltet und kontrolliert wird und in keiner anderen Rechtsordnung als ansässig gilt. Es wird beabsichtigt, dass der Verwaltungsrat des ICAV die Geschäfte des ICAV in einer Weise führt, die sicherstellt, dass es als in Irland steuerlich ansässig gilt.

Im Falle eines konkreten «Steuertatbestands» innerhalb des ICAV können jeweils «anfallende Steuern» zahlbar werden. Ein Steuertatbestand umfasst unter anderem:

1. sämtliche Zahlungen an Aktionäre durch das ICAV im Kontext der jeweils gehaltenen Aktien;

2. jede Verwendung oder Stornierung von Aktien mit dem Ziel, anfallende Steuern auf den Gewinn aus einer Übertragung von Aktien entrichten zu können;

3. alle Rückkäufe, Rücknahmen, Stornierungen oder Übertragungen von Aktien; und

4. jede fiktive Veräußerung von Aktien durch einen Aktionär zum Ende eines «relevanten Zeitraums» (jeweils eine «fiktive Veräußerung»).

«Relevanter Zeitraum» bezeichnet einen Zeitraum von acht (8) Jahren ab dem Kauf von Aktien und jeden weiteren Achtjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des jeweils vorangehenden relevanten Zeitraums anschließt.

Darüber hinaus wurden bei der Definition eines Steuertatbestands konkrete Ausnahmen definiert. Demnach gelten nicht als Steuertatbestand:

1. Ein Umtausch der Aktien eines Aktionärs am ICAV in andere Aktien des ICAV zu marktüblichen Bedingungen;

2. Transaktionen im Zusammenhang mit Aktien, die in einem von den irischen Steuerbehörden anerkannten Clearingsystem gehalten werden;

3. Bestimmte Übertragungen von Aktien zwischen aktuellen oder ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartnern; und

4. Der Umtausch von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung oder Fusion (im Sinne von Section 739H TCA) des ICAV mit einem anderen Anlageorganismus, jeweils unter bestimmten Bedingungen.

Im Falle eines Steuertatbestands wird das ICAV alle auf eine in diesem Kontext an den betreffenden Aktionär geleisteten Zahlungen anfallenden Steuern in Abzug bringen. Tritt ein Steuertatbestand ein, bei dem keine Zahlungen erfolgen, kann das ICAV zur Begleichung der entsprechenden Steuerverbindlichkeiten die erforderliche Anzahl an Aktien zurückstellen oder stornieren.

Wo ein Steuertatbestand eine fiktive Veräußerung betrifft und der Wert der von in Irland ansässigen steuerpflichtigen Personen (Definition siehe unten) gehaltenen Aktien weniger als 10% aller Aktien des ICAV (bzw. des betreffenden Fonds) entspricht, ist das ICAV nicht verpflichtet, anfallende Steuern in Abzug zu bringen, sofern das ICAV freiwillig jährlich bestimmte Angaben zum betreffenden Aktionär an die irischen Steuerbehörden übermittelt und den Aktionär hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Stattdessen ist der betreffende Aktionär zur Zahlung der auf die fiktive Veräußerung anfallenden Steuern auf der Basis einer Selbstveranlagung verpflichtet. Soweit auf eine fiktive Veräußerung Steuern anfallen, kann der entsprechende Betrag als Gutschrift gegen Steuern aufgerechnet werden, die bei einem späteren Steuertatbestand im Kontext der betreffenden Aktien zahlbar werden. Bei der späteren Veräußerung der Aktien durch den Aktionär werden nicht genutzte Gutschriftbeträge erstattet. Wo Aktien in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden, müssen die betreffenden Aktionäre anfallende Steuern gegebenenfalls zum Ende des relevanten Zeitraums auf der Basis einer Selbstveranlagung anmelden.

Wo ein Steuertatbestand einen Aktionär betrifft, der zum betreffenden Zeitpunkt nicht in Irland ansässig ist oder aber den Status eines in Irland ansässigen steuerbefreiten Anlegers hat, werden Gewinne nicht als Gewinne des ICAV behandelt, soweit der betreffende Aktionär die erforderliche steuerliche Erklärung nach Maßgabe der Vorgaben durch die irischen Steuerbehörden (im Sinne von Section 739D TCA, jeweils eine «Erklärung») bei der ICAV eingereicht hat.

Gewinne und Kapitalerträge auf Vermögenswerte des ICAV außerhalb von Irland unterliegen möglicherweise der lokalen Besteuerung im jeweiligen Land, beispielsweise der Quellensteuer. Dabei ist nicht gewährleistet, dass das ICAV von den in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern vorgesehenen Ausnahmen oder ermäßigten Sätzen für die Quellensteuer profitieren kann. Somit ist das ICAV möglicherweise nicht in der Lage, in anderen Ländern abgeführte Quellensteuer zurückzufordern. Wenn sich dies in Zukunft ändert und die Anwendung einer Ausnahme oder eines niedrigeren Satzes zu einer Rückzahlung an das ICAV führt, wird der Nettovermögenswert des ICAV oder eines Fonds nicht neu bestimmt, und das Guthaben wird anteilig auf die zum Zeitpunkt der Rückzahlung vorhandenen Aktionäre verteilt.

Besteuerung der Aktionäre

1. Nicht in Irland ansässige Personen

Nicht in Irland ansässige Aktionäre unterliegen bezüglich ihrer Aktien in der Regel nicht der irischen Einkommen- oder Kapitalertragsteuer.

Das ICAV bringt keine anfallenden Steuern in Abzug, wenn

(a) dem ICAV eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des betreffenden Aktionärs vorliegt, aus der hervorgeht, dass er nicht in Irland ansässig ist; oder

(b) dem ICAV eine weiterhin gültige schriftliche Bestätigung der irischen Steuerbehörden vorliegt, die besagt, dass der betreffende Aktionär seinen Anforderungen zur Vorlage einer Erklärung nachgekommen ist.

Wenn dem ICAV keine Erklärung oder schriftliche Bestätigung vorliegt, oder wenn die dem ICAV vorliegenden Informationen den Schluss nahelegen, dass die in der Erklärung enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht (oder nicht mehr) zutreffend sind, so ist das ICAV verpflichtet, bei einem diesen Anleger betreffenden Steuertatbestand Steuern in Abzug zu bringen. In Abzug gebrachte Steuern werden in der Regel nicht erstattet.

Wenn keine Erklärung und keine schriftliche Bestätigung vorliegt, muss das ICAV davon ausgehen, dass der betreffende Aktionär in Irland ansässig ist, und das ICAV wird bei einem diesen Anleger betreffenden Steuertatbestand die anfallenden Steuern (Steuersätze siehe unten) in Abzug zu bringen.

Für nicht in Irland ansässige Aktionäre handelnde Intermediäre können für die betreffenden Aktionäre eine Erklärung abgeben, es sei denn dem ICAV liegen Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die in der Erklärung enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht (oder nicht mehr) zutreffend sind. In seiner Erklärung muss der Intermediär angeben, dass es sich nach seinem besten Wissen und Gewissen bei den durch ihn vertretenen Aktionären nicht um in Irland ansässige Personen handelt.

Sofern es sich bei nicht in Irland ansässigen Aktionären um juristische Personen handelt, die Aktien direkt oder indirekt über oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland halten, unterliegen diese (auf der Basis der Selbstveranlagung) der irischen Steuer auf Erträge aus ihren Aktien oder Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien.

2. In Irland ansässige steuerpflichtige Personen

Der nachfolgende Abschnitt beschreibt die Besteuerung in Irland ansässiger Aktionäre.

(a) Abzüge durch das ICAV

Bei nicht steuerbefreiten in Irland ansässigen Aktionären erfolgt der Abzug der anfallenden Steuern in Höhe von 41% auf alle Ausschüttungen durch das ICAV sowie auf alle Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung, der fiktiven Veräußerung (im Ermessen des ICAV unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Grenze von 10%), der Rücknahme, dem Rückkauf oder der Stornierung von Aktien. Die Ermittlung von Gewinnen basiert auf der Differenz zwischen dem Wert der Anlagen eines Aktionärs im ICAV am Tag des Steuertatbestands und den ursprünglichen Kosten der Anlage bei Berechnung nach Sonderregeln. Das ICAV ist zum Abzug anfallender Steuern bzw. (wo im Kontext des Steuertatbestands keine Zahlung erfolgt) zur Verwendung und Stornierung so vieler Aktien berechtigt, wie zur Begleichung der jeweiligen vom Aktionär zu zahlenden Steuern erforderlich sind, und das ICAV wird die anfallenden Steuern an die irischen Steuerbehörden zahlen.

Handelt es sich bei einem Aktionär um eine in Irland ansässige Gesellschaft, die nicht den Status eines steuerbefreiten Anlegers hat, und liegt dem ICAV eine Erklärung des Aktionärs vor, die ihn als Gesellschaft ausweist und eine entsprechende Steuernummer enthält, so erfolgt der Abzug von Steuern durch das ICAV in Höhe von 25% auf alle Ausschüttungen durch das ICAV sowie auf alle Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung, der fiktiven Veräußerung, der Rücknahme, dem Rückkauf, der Stornierung oder der sonstigen Veräußerung von Aktien des betreffenden Aktionärs.

In Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Steuertatbestands die erforderliche Erklärung zwar möglich gewesen wäre, aber nicht vorhanden war, erfolgt grundsätzlich keine

Erstattung von Steuern, ausgenommen bei bestimmten Aktionären, die als juristische Person der irischen Körperschaftsteuer unterliegen.

(b) Reststeuer

In Irland ansässige Aktionäre, bei denen es sich nicht um eine Gesellschaft handelt und die nicht den Status eines steuerbefreiten Anlegers haben (sodass bei ihnen anfallende Steuern in Abzug gebracht werden), unterliegen mit Blick auf den Verkauf, die Übertragung, die fiktive Veräußerung, die Rücknahme, den Rückkauf oder die Stornierung von Aktien oder sonstigen ihre Aktien betreffenden Zahlungen keiner weiteren irischen Einkommen- oder Kapitalertragsteuer.

Wurden bei einem in Irland ansässigen Aktionär, bei dem es sich nicht um eine Gesellschaft handelt, keine Steuern in Abzug gebracht, so wird die Zahlung wie die Zahlung aus einem Offshore-Fonds behandelt. Entsprechend gilt für den betreffenden Aktionär die irische Einkommensteuer in Höhe von 41% der betreffenden Zahlung bzw. des Gewinns auf der Grundlage einer Selbstveranlagung (insbesondere nach Part 41A TCA). Für die betreffende Zahlung bzw. den entsprechenden Gewinn fallen keine weiteren irischen Steuern an.

Handelt es sich bei einem in Irland ansässigen Aktionär um eine Gesellschaft ohne den Status als steuerbefreiter Anleger (sodass anfallende Steuern in Abzug gebracht wurden) und unterliegt die Zahlung nicht der Besteuerung als Handelsgewinn im Sinne von Anhang D Fall I, so wird der Aktionär behandelt, als hätte er eine jährliche Zahlung erhalten, die der Besteuerung im Sinne von Anhang D Fall IV unterliegt, sodass ein Steuersatz von 25% (bzw. von 41%, falls keine Erklärung abgegeben wurde) in Abzug gebracht wurde. Handelt es sich bei einem in Irland ansässigen Aktionär um eine Gesellschaft und wird bei Zahlungen an den betreffenden Aktionär ein Steuersatz von mehr als 25% in Abzug gebracht, so sollte in der Praxis eine Gutschrift für die über 25% hinausgehende Körperschaftsteuer zur Verfügung stehen.

Handelt es sich bei einem in Irland ansässigen Aktionär um eine Gesellschaft ohne den Status als steuerbefreiter Anleger (sodass anfallende Steuern in Abzug gebracht wurden) und unterliegt die Zahlung der Besteuerung als Handelsgewinn im Sinne von Anhang D Fall I, so gilt:

i. Der an den Aktionär gezahlte Betrag wird um den Betrag der abgezogenen Steuern erhöht und als Gewinn des Aktionärs im betreffenden Steuerzeitraum behandelt, in dem die Zahlung erfolgt ist;

ii. Erfolgt die Zahlung im Kontext der Rücknahme, des Rückkaufs oder der Stornierung von Aktien, wird der entsprechende Gewinn um den vom Aktionär beim Erwerb der betreffenden Aktien gezahlten Geldbetrag bzw. geldwerten Betrag verringert; und

iii. Die entsprechend in Abzug gebrachten anfallenden Steuern werden gegen die für den Aktionär geltende irische Körperschaftsteuer im betreffenden Steuerzeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist, aufgerechnet.

Wurden bei einem in Irland ansässigen Aktionär, bei dem es sich um eine Gesellschaft handelt, keine anfallenden Steuern in Abzug gebracht, so wird der Betrag der Zahlung als Gewinn des Aktionärs behandelt, der somit der Besteuerung in Irland unterliegt. Erfolgt die Zahlung im Kontext der Stornierung, der Rücknahme, des Rückkaufs oder der Übertragung von Aktien, wird der entsprechende Gewinn um den vom Aktionär beim Erwerb der betreffenden Aktien gezahlten Geldbetrag bzw. geldwerten Betrag verringert. Unterliegt die Zahlung nicht der Besteuerung als Handelsgewinn der Gesellschaft, so unterliegt sie der Besteuerung nach Maßgabe von Anhang D Fall IV. Unterliegt die Zahlung der Besteuerung als Handelsgewinn der Gesellschaft, so unterliegt sie der Besteuerung nach Maßgabe von Anhang D Fall I.

Werden im Kontext eines Steuertatbestands infolge früherer Steuerzahlungen auf eine fiktive Veräußerung bezüglich eines Aktionärs zu viele Steuern in Abzug gebracht, so ist das ICAV (nach schriftlicher Mitteilung an den Aktionär) nicht verpflichtet, die an den Aktionär fällige Erstattung vorzunehmen, sofern der Wert der von in Irland ansässigen Aktionären ohne den Status eines steuerbefreiten Anlegers gehaltenen Aktien unmittelbar vor dem Steuertatbestand maximal 15% aller Aktien am ICAV entspricht. Stattdessen sollte der Aktionär direkt eine Erstattung bei der irischen Steuerbehörde anstreben. Bei fiktiven Veräußerungen kann nach irischem Recht außerdem das ICAV in einer unwiderruflichen Entscheidung beschließen, die Aktien aller Aktionäre statt zum Datum der fiktiven Veräußerung zum 30. Juni oder zum 31. Dezember (je nachdem, welches Datum unmittelbar vor dem Datum der fiktiven Veräußerung liegt) zu bewerten.

Abgesehen von den vorstehend beschriebenen Szenarien unterliegt das ICAV mit Blick auf Erträge oder steuerbare Gewinne in Irland keiner Besteuerung.

(c) Berichterstattung

Gemäß Section 891C TCA und den Return of Values (Investment Undertakings) Regulations 2013 ist das ICAV verpflichtet, der irischen Steuerbehörde jedes Jahr bestimmte Angaben über die von Aktionären gehaltenen Aktien zu melden. Unter anderem zählen hierzu Name, Anschrift und, sofern es sich beim betreffenden Aktionäre um eine Einzelperson handelt, Geburtsdatum (sofern hinterlegt) sowie der Wert der von einem Aktionär gehaltenen Aktien. Für Aktien, die ab dem 1. Januar 2014 erworben wurden, ist daneben unter anderem auch die Steuernummer des Aktionärs (dabei kann es sich um die irische Steuernummer oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer oder bei einer natürlichen Person die irische Sozialversicherungsnummer (PPS) handeln) oder wenn keine Steuernummer vorhanden ist, ein Hinweis anzugeben, dass diese nicht vorliegt. Für folgende Aktionäre sind keine Angaben zu machen:

i. steuerbefreite Anleger;

ii. nicht in Irland ansässige Aktionäre (sofern die erforderliche Erklärung abgegeben wurde); oder

iii. Aktionäre, deren Aktien in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden.

3. Steuerbefreite Anleger

(a) Abzüge durch das ICAV

Betrifft ein Steuertatbestand Aktien eines steuerbefreiten Anlegers, werden keine anfallenden Steuern in Abzug gebracht, sofern dem ICAV eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Aktien vorliegt. Steuerbefreite Anleger sind verpflichtet, gegenüber den irischen Steuerbehörden alle relevanten steuerlichen Nachweise zu erbringen und diesbezüglich alle erforderlichen Angaben zu machen. Steuerbefreite Anleger sind darüber hinaus verpflichtet, das ICAV davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie ihren Status als steuerbefreiter Anleger verlieren.

Steuerbefreite Anleger, für die beim ICAV keine entsprechende Erklärung vorliegt, werden in jeder Hinsicht als nicht steuerbefreite Anleger behandelt (siehe oben).

(b) Reststeuer

Steuerbefreite Anleger unterliegen gegebenenfalls der Besteuerung in Irland mit Blick auf Erträge und Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung, dem Rückkauf, der Rücknahme oder der Stornierung von Aktien, Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen ihre Aktien betreffenden Zahlungen.

Sonstige Steuern – alle Aktionäre

Personal Portfolio Investment Undertaking

Anlageorganismen wie das ICAV gelten als «Personal Portfolio Investment Undertaking» («PPIU») in Bezug auf bestimmte in Irland ansässige Aktionäre, wenn der betreffende Aktionär eine natürliche Person ist und der Aktionär oder bestimmte mit diesem in Verbindung stehende Personen die Auswahl der Vermögenswerte des Organismus ganz oder teilweise steuern oder beeinflussen können. Werden bei einem Steuertatbestand im Kontext eines PPIU Steuern in Abzug gebracht, gilt ein Steuersatz von 60% (bzw. 80% wo die Steuererklärung der betreffenden natürlichen Person keine korrekten Details zur relevanten Zahlung/Veräußerung enthält). Ein Anlageorganismus stellt kein PPIU dar, wenn der einzige Vermögenswert, der ausgewählt wurde oder zur Auswahl stand, zu marktüblichen Bedingungen im Rahmen eines öffentlichen Angebots erworben wurde.

Währungsgewinne

Erzielt ein in Irland ansässiger Aktionär beim Verkauf von Aktien einen Währungsgewinn, so unterliegt der betreffende Aktionär gegebenenfalls der irischen Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer bezüglich der Gewinne im Veranlagungsjahr, in dem die Aktien veräußert werden.

Stempelsteuer

Generell fallen in Irland beim Kauf, dem Verkauf, der Übertragung, der Rücknahme, dem Rückkauf, der Stornierung oder der Zeichnung von Aktien keine Stempel-, Urkunden-, Übertragungs- oder Registrierungssteuern an, da das ICAV als Anlageorganismus im Sinne von Section 739B TCA gilt. Erfolgt bei einer Rücknahme die Übertragung gegen Sachleistung an einen Inhaber irischer Vermögenswerte, kann gegebenenfalls die irische Stempelsteuer anfallen.

Kapitalerwerbsteuer

Sofern das ICAV auch weiterhin als Anlageorganismus im Sinne von Section 739B TCA gilt, unterliegen Aktien, die Teil einer Schenkung oder Erbschaft sind, nicht der Kapitalerwerbsteuer und werden bei der Ermittlung derselben für den Empfänger bzw. Erben bei Schenkungen oder Erbschaften nicht berücksichtigt, sofern (i) die Aktien am Tag der Schenkung bzw. des Xxxxx und am relevanten Bewertungstag im Geschenk bzw. im Erbe enthalten sind; (ii) der veräußernde Aktionär am Tag der Veräußerung weder in Irland ansässig ist noch in Irland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; und (iii) der Empfänger bzw. Erbe am Tag der Schenkung bzw. des Xxxxx weder in Irland ansässig ist noch in Irland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ansässigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt

Die nachfolgende Zusammenfassung zum Konzept von Ansässigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt nach irischem Recht wurde von der irischen Steuerbehörde veröffentlicht und dient dem Erstellen der zum Antragsformular gehörenden Erklärung. Aktionäre und interessierte Anleger sollten bei Fragen im Kontext der abzugebenden Erklärung ihre jeweiligen professionellen Berater konsultieren.

Ansässigkeit bei Unternehmen

Vor dem Finance Xxx 0000 wurde die Ansässigkeit von Unternehmen anhand traditioneller Regelungen im Common Law festgestellt, die sich an zentraler Verwaltung und Kontrolle orientieren. Die betreffenden Regelungen wurden im Finance Xxx 0000 erheblich überarbeitet, sodass Unternehmen mit Sitz in Irland auch als in Irland steueransässig gelten, ausgenommen wo das betreffende Unternehmen im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland in einem anderen Rechtsgebiet als steueransässig gilt. Während die Regelung im Common Law auf der Grundlage zentraler Verwaltung und Kontrolle auch weiterhin ihre Gültigkeit behält, unterliegt die Regelung nun der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Ansässigkeit eines Unternehmens anhand der Eintragung in Irland festgestellt wird. Ein Unternehmen, dessen zentrale Geschäftsleitung und zentrales Aufsichtsgremium ihren Sitz in Irland haben, gilt als in Irland ansässig, unabhängig davon, wo es eingetragen ist.

Die neue Regelung zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit für in Irland eingetragene Unternehmen gilt für Unternehmen, deren Eintragung ab dem 1. Januar 2015 erfolgte. Für Unternehmen, deren Eintragung in Irland vor diesem Termin erfolgte, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2020. Im Rahmen der Übergangsregelung gilt eine weitere Ausnahme von der neuen Regelung, wenn das Unternehmen bzw. eines seiner verbundenen Unternehmen ein Gewerbe in Irland betreibt und das Unternehmen entweder von Personen geleitet wird, die in einem EU- Mitgliedstaat oder in einem Land ansässig sind, mit dem Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat (ein «Land mit Doppelbesteuerungsabkommen»), oder das Unternehmen bzw. eines seiner verbundenen Unternehmen an einer anerkannten Wertpapierbörse in der EU oder einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen notiert ist.

Fällt ein Unternehmen unter diese zusätzliche Ausnahme von der neuen Regelung und haben dessen zentrale Geschäftsleitung und zentrales Aufsichtsgremium ihren Sitz außerhalb von Irland, so gilt das Unternehmen auch weiterhin als in Irland ansässig, wenn (i) das Unternehmen nach Maßgabe der Gesetze im betreffenden Land mit Doppelbesteuerungsabkommen dort steuerlich ansässig wäre, oder wenn es dort eingetragen wäre, aber ansonsten nicht dort steuerlich ansässig wäre, (ii) die zentrale Geschäftsleitung und das zentrale Aufsichtsgremium des Unternehmens ihren Sitz im betreffenden Land mit Doppelbesteuerungsabkommen haben und (iii) das Unternehmen nicht in einem anderen Rechtsgebiet nach Maßgabe der dortigen Gesetze als dort steuerlich ansässig gilt.

Wie bereits erwähnt ist die zusätzliche Ausnahme von der neuen Regelung zur steuerlichen Ansässigkeit auf der Grundlage der Eintragung für Unternehmen, deren Eintragung vor dem 1. Januar 2015 erfolgte, maximal bis zum 31. Dezember 2020 verfügbar, bzw. bis zu einem nach dem

31. Dezember 2014 erfolgten (direkten oder indirekten) Eigentümerwechsel des Unternehmens, der mit einer erheblichen Änderung der Ausrichtung oder der Leitung des Unternehmens im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 oder dem Datum ein (1) Jahr vor dem Eigentümerwechsel (falls dieses Datum nach dem 1. Januar 2015 liegt) und dem Ablauf von fünf (5) Jahren nach dem Eigentümerwechsel einhergeht. Als erhebliche Änderung der Ausrichtung oder der Leitung des Unternehmens gelten in diesem Kontext auch der Start eines neuen Gewerbes durch das Unternehmen sowie eine erhebliche Veränderung infolge des Erwerbs von Vermögenswerten (oder einer Beteiligung an oder dem Anspruch auf Vermögenswerte) durch das Unternehmen. Aufgrund der Komplexität der bestehenden Regelungen wird empfohlen, dass in Irland eingetragene Unternehmen, die nach eigener Einschätzung nicht als in Irland steuerlich ansässig gelten, vor der Einreichung einer entsprechenden Erklärung beim ICAV professionelle Beratung einholen.

Ansässigkeit bei natürlichen Personen

Normalerweise gilt eine natürliche Person in einem Steuerjahr als in Irland steuerlich ansässig, wenn die betreffende Person

1. sich im betreffenden Steuerjahr an mindestens 183 Tagen in Irland aufhält; oder

2. sich im betreffenden Steuerjahr und dem jeweils vorangegangenen Jahr zusammengenommen an mindestens 280 Tagen in Irland aufgehalten hat,

Die kombinierte Betrachtung von zwei Steuerjahren ist nur möglich, wenn sich die betreffende Person in jedem der beiden Jahre an mehr als 30 Tagen in Irland aufgehalten hat. Als Aufenthalt in Irland an einem beliebigen Tag gilt die persönliche Anwesenheit in Irland am betreffenden Tag.

Gewöhnlicher Aufenthalt bei natürlichen Personen

Das irische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. «Gewöhnlicher Aufenthalt» (in Abgrenzung zu

«Ansässigkeit») erfordert eine Präsenz in Irland mit einem gewissen Maß an Kontinuität.

War eine Person in drei aufeinander folgenden Steuerjahren in Irland ansässig, gilt ab dem vierten Jahr automatisch der gewöhnliche Aufenthalt zu steuerlichen Zwecken. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland, verliert sie diesen Status automatisch zum Ablauf des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, an dem sie nicht in Irland ansässig ist. Wenn beispielsweise eine Person, die im Jahr 2017 in Irland ansässig ist und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Land verlässt, so behält die Person noch bis Ende 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.

Gemeinsamer Meldestandard (Common Reporting Standard)

Der gemeinsame Meldestandard wurde erstmals im Februar 2014 von der OECD veröffentlicht, basierend auf der Entscheidung der G20-Länder zur Einführung eines vereinheitlichten globalen Systems für den automatischen Austausch von Finanzdaten zur Verbesserung der Transparenz an den internationalen Finanzmärkten. Am 21. Juli 2014 veröffentlichte die OECD den Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen, der auch die Formulierung des gemeinsamen Meldestandards (der «Meldestandard» bzw. der «GMS») umfasst. Ziel des Meldestandards ist der jährliche automatische Austausch auf Regierungsebene der von nationalen Finanzinstituten gesammelten Finanzinformationen zu in anderen teilnehmenden Rechtsordnungen ansässigen Kontoinhabern.

Über 100 Rechtsordnungen haben sich im Rahmen des GMS zum Austausch von Informationen verpflichtet, und eine Gruppe von 50 Ländern (darunter auch Irland) zählt zu den frühen Anwendern des GMS bereits ab dem 1. Januar 2016 (die «frühen Anwender»), wobei der Austausch von Informationen bereits ab September 2017 erfolgen soll. Alle EU-Mitgliedsstaaten (ausgenommen Österreich) zählen zur Gruppe der frühen Anwender.

Irland unterzeichnete am 29. Oktober 2014 die multilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information). Der GMS wurde in Irland im Rahmen des Finance Act 2014 in Kraft gesetzt, und die Returns of Certain Information By Reporting Financial Institutions Regulations 2015 traten am

31. Dezember 2015 in Kraft (die «irischen GMS-Verordnungen»). Die irischen GMS-Verordnungen regeln die Erhebung und Meldung bestimmter Finanzinformationen durch irische Finanzinstitute, sofern diese in Irland ansässig sind (ausgenommen im Ausland ansässige Niederlassungen der betreffenden Finanzinstitute) oder irische Niederlassungen von in Irland ansässigen Finanzinstituten sind oder in Irland gelegene Niederlassungen ausländischer Finanzinstitute sind. Irland hat eine

«breite» Herangehensweise an den Standard gewählt. Somit erfolgt die Erhebung und Weitergabe von Informationen durch irische Finanzinstitute an die irischen Steuerbehörden zu allen nicht in Irland oder den USA ansässigen Kontoinhabern, anstatt lediglich zu Kontoinhabern, die in Ländern ansässig sind, mit denen Irland ein Abkommen zum Informationsaustausch geschlossen hat. Die irischen Steuerbehörden können die erhaltenen Informationen nach Bedarf mit den Steuerbehörden anderer teilnehmender Länder austauschen.

Es ist davon auszugehen, dass das ICAV im Sinne des GMS als irisches Finanzinstitut gilt und somit zur Meldung bestimmter Informationen bezüglich einiger Aktieninhaber und Anleiheninhaber an die irischen Steuerbehörden im Sinne des GMS verpflichtet ist. Die relevanten Informationen sind bis zum

30. Juni jedes Jahres an die irischen Steuerbehörden zu übermitteln, erstmals am 30. Juni 2018 für das Kalenderjahr 2017.

Richtlinie 2014/107/EU zur gegenseitigen Amtshilfe im Bereich der Besteuerung («DAC II») implementiert den GMS im europäischen Kontext und formuliert die verbindliche Verpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten (unter Berücksichtigung einer Ausnahme für Österreich) zum jährlichen Austausch bestimmter Finanzinformationen zu in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Personen, erstmals 2017 für das Kalenderjahr 2016. Der Finance Xxx 0000 bestätigt die Übertragung von DAC II in das irische Recht. Die irischen Steuerbehörden haben Vorschriften zur Umsetzung von DAC II in das irische Recht ab dem 31. Dezember 2015 ausgegeben. Zudem wurde angedeutet, dass irische Finanzinstitute (wie beispielsweise das ICAV) zur Abgabe einer einzigen Erklärung im Sinne des GMS und von DAC II über den Revenue Online Service (ROS) verpflichtet sind. Kommt ein irisches Finanzinstitut seinen Verpflichtungen im Rahmen des GMS oder von DAC II nicht nach, kann diese Verletzung nach irischem Recht Geldbußen für die betreffende Einrichtung nach sich ziehen.

Im Sinne der Einhaltung der geltenden Verpflichtungen gemäß GMS und DAC II kann ein irisches Finanzinstitut (wie beispielsweise das ICAV) von seinen Aktionären die Herausgabe bestimmter Informationen zu ihrer Person (und gegebenenfalls zu den sie beherrschenden Personen) verlangen, wie beispielsweise steuerlicher Status, Identität, Rechtsordnung der Ansässigkeit, Steuer- Identifikationsnummer sowie bei einzelnen Aktionären Geburtsdatum und Geburtsort im Rahmen möglicher Meldepflichten des ICAV gemäß GMS und DAC II. Durch den Erwerb einer Beteiligung wird das Einverständnis der Aktionäre zur automatischen Weitergabe dieser Informationen vorausgesetzt, ebenso wie zur Weitergabe bestimmter Kontoinformationen zu den Anlagen eines Aktionärs im ICAV (wie beispielsweise Kontonummer, Saldo oder Wert und Details zu den im Kontext der Aktien

erfolgten Zahlungen) durch das ICAV oder einen bestellten Dienstleister oder sonstige Personen im Namen des ICAV an die irischen Steuerbehörden und andere relevante Steuerbehörden.

Das ICAV (oder der jeweils bestellte Dienstleister) bestätigt, dass die im Kontext der Vorgaben gemäß GMS und DAC II erhaltenen Daten (einschließlich der Identität des Aktionärs bzw. der ihn beherrschenden Personen) dazu dienen, die Vorgaben gemäß GMS und DAC II zu erfüllen. Das ICAV (bzw. der jeweils bestellte Dienstleister) werden im gesetzlich zulässigen Rahmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln. Gleichzeitig darf jedoch unter bestimmten Umständen die Offenlegung der Informationen durch das ICAV erfolgen, nämlich (i) an die eigenen Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Vertreter und Berater, (ii) soweit erforderlich oder angemessen im Zusammenhang mit Steuerfragen, einschließlich bei der Erfüllung der Vorgaben gemäß GMS und DAC II, (iii) an beliebige Personen nach Zustimmung durch den betreffenden Aktionär, oder (iv) wo dies per Gesetz oder durch richterlichen Beschluss oder auf Anraten der Berater des ICAV erforderlich ist.

Potenzielle Anleger sollten bezüglich der möglichen Auswirkungen des GMS professionelle Beratung einholen.

U.S. Foreign Account Tax Compliance Act

Die steuerlichen Bestimmungen betreffend ausländische Konten in Section 1471 bis Section 1474 des United States Internal Revenue Code und die darin festgeschriebenen Regelungen («FATCA») beinhalten Meldepflichten, die den möglichen Einzug einer Quellensteuer in Höhe von 30% auf bestimmte ab dem 1. Juli 2014 erfolgte Zahlungen aus US-Quellen vorsehen, wie beispielsweise Zinsen (und Ausgabeabschläge («Original Issue Discounts»), Dividenden, sonstige feste oder bestimmbare jährliche oder regelmäßige Zahlungen, Gewinne oder Einnahmen, sowie die Bruttoerlöse aus dem nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Verkauf von Vermögenswerten, die US- basierte Zins- oder Dividendenerträge generieren können (gemeinsam «quellensteuerpflichtige Zahlungen» («Withholdable Payments»)) bei Zahlungen an bestimmte Nicht-US-Finanzinstitute (jeweils ein «Foreign Financial Institute» bzw. «FFI»), die keine Vereinbarung mit dem U.S. Internal Revenue Service geschlossen haben bzw. eine bestehende Vereinbarung verletzt haben, in der sie sich verpflichten, bestimmte Informationen zu US-Kontoinhabern zu übermitteln, wie beispielsweise Kontoinhaber, bei denen es sich um Nicht-US-Organismen mit US-Eigentümern handelt. Das ICAV geht davon aus, dass es als FFI behandelt wird. Die USA und Irland haben ein zwischenstaatliches Abkommen zur Erleichterung der Umsetzung der FATCA-Vorgaben abgeschlossen (das

«zwischenstaatliche Abkommen»). Ein FFI (wie beispielsweise das ICAV), das die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens und die lokalen gesetzlichen Anforderungen befolgt, unterliegt bezüglich der bei ihm eingehenden quellensteuerpflichtigen Zahlungen keiner Einbehaltung von Quellensteuer gemäß FATCA. Zudem ist ein FFI, das die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens und die lokalen gesetzlichen Anforderungen befolgt, bei quellensteuerpflichtigen Zahlungen an Kontoinhaber des betreffenden FFI nicht zur Einbehaltung gemäß FATCA verpflichtet (es sei denn, das FFI hat sich hierzu gegenüber den USA als «Qualified Intermediary», «Withholding Foreign Partnership» oder «Withholding Foreign Trust» verpflichtet). Nach Maßgabe des zwischenstaatlichen Abkommens sind FFI zur Meldung bestimmter Informationen bezüglich bestimmter Kontoinhaber an die heimischen Steuerbehörden verpflichtet, woraufhin die Weitergabe der Informationen an den U.S. Internal Revenue Service erfolgt. Das ICAV ist bestrebt, die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens sowie die lokalen Vorgaben zur Umsetzung zu befolgen, jedoch kann nicht gewährleistet werden, dass es hierbei erfolgreich ist.

Das ICAV (oder ein jeweils bestellter Dienstleister) kann von seinen Aktionären die Herausgabe bestimmter Informationen zu ihrer Person (und gegebenenfalls zu den sie beherrschenden Personen) verlangen, wie beispielsweise steuerlicher Status, Identität oder Wohnsitz, um den Meldepflichten des ICAV im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens oder sonstiger in diesem Kontext geltender gesetzlicher Bestimmungen nachzukommen. Durch den Erwerb einer Beteiligung wird das Einverständnis der Aktionäre zur automatischen Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen Steuerbehörden durch das ICAV (bzw. durch den jeweils bestellten Dienstleister oder eine sonstige Person im Namen des ICAV) vorausgesetzt.

Das ICAV (oder der jeweils bestellte Dienstleister) bestätigt, dass die im Kontext der FATCA-Vorgaben erhaltenen Daten (einschließlich der Identität des Aktionärs bzw. der ihn beherrschenden Personen) dazu dienen, die FATCA-Vorgaben zu erfüllen. Das ICAV (bzw. der jeweils bestellte Dienstleister)

werden im gesetzlich zulässigen Rahmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln. Gleichzeitig darf jedoch unter bestimmten Umständen die Offenlegung der Informationen durch das ICAV erfolgen, nämlich (i) an die eigenen Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Vertreter und Berater, (ii) soweit erforderlich oder angemessen im Zusammenhang mit Steuerfragen, einschließlich bei der Erfüllung der FATCA-Vorgaben, (iii) an beliebige Personen nach Zustimmung durch den betreffenden Aktionär, oder (iv) wo dies per Gesetz oder durch richterlichen Beschluss oder auf Anraten der Berater des ICAV erforderlich ist.

Potenzielle Anleger sollten bezüglich der möglichen Auswirkungen der FATCA-Regelungen professionelle Beratung einholen.

EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie

Am 10. November 2015 wurde die Richtlinie des EU-Rates zur Aufhebung der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2017 für Österreich bzw. zum 1. Januar 2016 für alle anderen Mitgliedsstaaten beschlossen (vorbehaltlich der Erfüllung administrativer Auflagen, wie beispielsweise die Meldung und der Austausch von Informationen und Nachweisen zu Quellensteuern auf Zahlungen vor den genannten Daten, sowie weitere Übergangsregelungen im Falle Österreichs). Damit soll einer Überschneidung vorgebeugt werden zwischen der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie und einem neuen automatischen System zum Informationsaustausch, das im Rahmen der europäischen Richtlinie 2011/16/EU zur Amtshilfe im Bereich der Besteuerung (geändert durch die europäische Richtlinie 2014/107/EU) umgesetzt werden soll (DAC II, s.o.). DAC II ist insgesamt weiter gefasst als die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie, obwohl keine Quellensteuer vorgeschrieben ist.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

GRUNDKAPITAL

Das genehmigte Mindestgrundkapital des ICAV beläuft sich auf 2,00 € (zwei Euro), verbrieft durch 2 (zwei) Zeichneraktien ohne Nominalwert, die zu je 1,00 € (ein Euro) ausgegeben werden. Das genehmigte Höchstgrundkapital des ICAV, so wie vom Verwaltungsrat jeweils geändert und den Aktionären mitgeteilt, umfasst 500’000’000’002 Aktien ohne Nominalwert, verbrieft durch 2 (zwei) Zeichneraktien ohne Nominalwert, und 500’000’000’000 (fünfhundert Milliarden) Aktien ohne Nominalwert, die anfänglich als nicht klassifizierte Aktien designiert werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zu 500’000’000’000 Aktien ohne Nominalwert auszugeben, die zu den von ihm als angemessen betrachteten Konditionen als Aktien beliebiger Klassen designiert werden.

Zeichneraktien berechtigen den Inhaber zur Teilnahme und Abstimmung bei Hauptversammlungen des ICAV, jedoch nicht zur Partizipation an den Gewinnen oder Vermögenswerten des ICAV, ausgenommen der Rückzahlung des eingezahlten Kapitals im Falle der Abwicklung. Aktien berechtigen den Inhaber zur Teilnahme und Abstimmung bei Hauptversammlungen des ICAV sowie zur Partizipation an den Gewinnen und Vermögenswerten des ICAV. Mit Aktien sind keine Bezugsrechte verbunden.

ÄNDERUNG DER AKTIONÄRSRECHTE

Die mit Aktien aus einer Klasse verbundenen Rechte (und im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Nennung einer Klasse stellvertretend für alle Klassen) können – gleich, ob das ICAV aufgelöst wird oder nicht – mit schriftlicher Zustimmung der Inhaber von drei Vierteln der ausgegebenen Aktien der jeweiligen Klasse oder mit Genehmigung durch Sonderbeschluss einer gesonderten Hauptversammlung der Aktionäre der jeweiligen Klasse geändert werden. Die im Gründungszertifikat enthaltenen Bestimmungen zu Hauptversammlungen gelten für jede einzelne Hauptversammlung, wobei eine Versammlung beschlussfähig ist, wenn zwei Personen anwesend oder durch Stimmrechtsvollmacht vertreten sind, die mindestens ein Drittel der ausgegebenen Aktien der betreffenden Klasse besitzen; bei einer vertagten Versammlung ist eine Person, die Aktien der besagten Klasse hält, oder deren Stellvertreter ausreichend. Alle Inhaber von Aktien, die ein Zehntel der in dieser Klasse umlaufenden Aktien darstellen und die persönlich anwesend oder durch Stimmrechtsvollmacht vertreten sind, können eine Abstimmung verlangen. Die mit einer Klasse verbundenen Rechte gelten durch die Schaffung oder Ausgabe weiterer Aktien dieser Klasse, die bereits umlaufenden Aktien gleichgestellt sind, als nicht geändert, sofern dies in den Ausgabebedingungen dieser Aktien nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt wurde.

STIMMRECHTE

Nach Maßgabe des Gründungszertifikats haben bei Beschlüssen per Handzeichen bei Hauptversammlungen des ICAV alle persönlich anwesenden oder durch Stimmrechtsvollmacht vertretenen Aktionäre und Inhaber von Zeichneraktien eine (1) Stimme, und bei Abstimmungen haben alle Aktionäre und Inhaber von Zeichneraktien eine (1) Stimme für jede von ihnen gehaltene Aktie bzw. Zeichneraktie. Dies setzt jedoch voraus, dass Beschlüsse, die nach Ansicht des Verwaltungsrats mehrere Klassen betreffen oder zwischen den Aktionären der jeweiligen Klassen zu einem Interessenkonflikt führen bzw. führen könnten, nur dann als ordnungsgemäß angenommen gelten, wenn sie anstatt auf einer einzigen gemeinsamen Versammlung der Aktionäre der relevanten Klassen jeweils auf einer eigenständigen Versammlung der Aktionäre der einzelnen Klassen angenommen wurden.

GRÜNDUNGSZERTIFIKAT

Nach Maßgabe des Gründungszertifikats besteht das ausschließliche Ziel des ICAV darin, seine Mittel kollektiv in Vermögenswerten anzulegen und den Aktionären des ICAV zu ermöglichen, an den Ergebnissen der Verwaltung seiner Mittel zu partizipieren. Das ICAV ist ermächtigt, sämtliche Maßnahmen zu treffen sowie sämtliche Transaktionen zu tätigen, die es zur Erreichung und Förderung seines Zwecks für sachdienlich bzw. notwendig erachtet, und dabei den durch die Verordnungen vorgegebenen Rahmen voll auszuschöpfen.

Alle Aktionäre genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten gemäß den Bestimmungen des Gründungszertifikats des ICAV, dessen Kenntnis vorausgesetzt wird. Das Gründungszertifikat ist erhältlich gemäß der Beschreibung im Abschnitt «Allgemeines – Dokumente zur Einsichtnahme».

INTERESSENSKONFLIKTE

Die Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwalter, die Unteranlageverwalter, Anlageberater, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwaltungsstelle, die Depotbank und/oder jede mit diesen verbundene Person kann von Zeit zu Zeit als Verwaltungsstelle, Anlageverwalter, Unteranlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle, Verkaufsstelle, Depotbank, Unterverwahrstelle, Registrierungsstelle, Broker, Execution Broker, Direktor, Verwaltungsstelle, Anlageberater, Händler oder Dienstleister (jeweils eine «verbundene Person») für oder im Zusammenhang mit anderen Anlagefonds oder sonstigen Einrichtungen tätig sein (die auch direkt oder indirekt Anlagen in Fonds des ICAV tätigen können), die möglicherweise ähnliche Ziele verfolgen wie ein Fonds. Aus diesem Grund können mögliche Interessenkonflikte mit den Subfonds im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs entstehen. Die betreffenden Personen werden in solchen Fällen jederzeit ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds respektieren und sich nach Kräften bemühen, derartige Konflikte fair zu lösen. Darüber hinaus werden die betreffenden Personen in solchen Fällen ihre Verpflichtungen aus dem Gründungszertifikat und/oder aus sonstigen Vereinbarungen respektieren, denen sie im Kontext des ICAV unterliegen, vor allem unter anderem ihre Verpflichtung, bei Anlagen, die einen möglichen Interessenkonflikt bergen, im besten Interesse der Aktionäre zu handeln, und sie werden sich jeweils nach Kräften bemühen, derartige Konflikte fair zu lösen. Wenn dies nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder angemessen erscheint und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt wurde, kann zur Bewertung nicht börsennotierter Wertpapiere ein Bewertungsgremium des Anlageverwalters eingesetzt werden. In diesem Kontext können die Verwaltungsratsmitglieder die Einschätzung des Bewertungsgremiums akzeptieren, und Anleger sollten bedenken, dass in einer solchen Situation Interessenkonflikte entstehen können, da eine höhere Bewertung der nicht börsennotierten Wertpapiere auch mit höheren Gebühren für den Anlageverwalter verbunden ist.

Verbundenen Personen ist der Handel mit Vermögenswerten des Fonds gestattet, sofern die entsprechenden Transaktionen zu marktüblichen Konditionen in im besten Interesse der Aktionäre erfolgen.

Das ICAV wird keine Transaktionen mit verbundenen Personen eingehen, sofern nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Der Wert der Transaktion wird durch eine von der Depotbank bzw. dem Verwaltungsrat (falls die Transaktion durch die Depotbank eingegangen wird) als unabhängig und kompetent bestätigte Person bescheinigt; oder

(a) Die betreffende Transaktion wird zu den besten Konditionen einer organisierten Wertpapierbörse gemäß den dort geltenden Regeln durchgeführt; oder

(b) Die Transaktion wird zu Konditionen durchgeführt, die nach Auffassung der Depotstelle bzw. des Verwaltungsrats (falls die Transaktion durch die Depotbank eingegangen wird) dem marktüblichen Niveau und dem besten Interesse der Aktionäre entsprechen.

Die Depotbank bzw. der Verwaltungsrat (bei Transaktionen, an denen die Depotbank beteiligt ist) muss dokumentieren, inwiefern die vorstehenden Bestimmungen unter (a), (b) oder (c) eingehalten wurden. Wenn Transaktionen gemäß Punkt (c) durchgeführt werden, muss die Depotbank bzw. der Verwaltungsrat (bei Transaktionen, an denen die Depotbank beteiligt ist) dokumentieren, aus welchen Gründen die Transaktion ihres Erachtens den oben genannten Grundsätzen entspricht.

Nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Vorgaben der Zentralbank ist es den Mitarbeitern und Führungskräften des Anlageverwalters und deren verbundenen Personen gestattet, direkt oder indirekt Aktien zu erwerben. Der Erwerb bzw. die Veräußerung von Aktien durch diese Personen erfolgt zu den für alle Aktionäre geltenden Konditionen sowie im Einklang mit den relevanten professionellen Anforderungen.

Bei der Xxxx von Brokern zur Tätigung von Käufen oder Verkäufen für einen Fonds wird der Anlageverwalter seine Auswahl stets im Sinne der bestmöglichen Ausführung treffen. Als bestmögliche Ausführung gilt der beste verfügbare Marktpreis abzüglich Gebühren, aber unter Berücksichtigung aller sonstigen außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise das Gegenparteirisiko, das Auftragsvolumen oder die Anweisungen des Kunden. Bei der Entscheidung für die beste Ausführung kann der Anlageverwalter das wirtschaftliche Gesamtergebnis für den Fonds (Preis, Provision und sonstige Kosten) berücksichtigen, ferner die Effizienz der Transaktion, die Fähigkeit des Brokers zur Ausführung der Transaktion wenn ein großer Block involviert ist, die zukünftige Verfügbarkeit des Brokers bei anspruchsvollen Transaktionen, sonstige Leistungen des Brokers (wie beispielsweise Research oder die Bereitstellung statistischer oder sonstiger Informationen) sowie die finanzielle Aufstellung des Brokers. Bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds erhält der Anlageverwalter möglicherweise gewisse Researchdaten, Statistiken und sonstige Informationen von Brokern. Der Anlageverwalter kann Brokeraufträge an Broker vergeben, die derartige Informationen und Unterstützungsleistungen für einen Fonds oder sonstige Kunden geliefert haben, für die der Anlageverwalter ein Verwaltungsmandat hat. Die im Rahmen von Soft- Commission-Vereinbarungen gewährten Vorteile müssen der Erbringung von Anlagedienstleistungen für einen Fonds dienen. Alle getroffenen Soft-Commission-Vereinbarungen werden in den regelmäßigen Berichten des ICAV veröffentlicht. Der Anlageverwalter wird zudem die Vorgaben und Richtlinien der für ihn zuständigen Regulierungsbehörde beachten.

Darüber hinaus kann die Verwaltungsstelle Beziehungen zu den Anbietern von Technologie, Daten oder sonstigen Leistungen für das ICAV, seine Fonds, die Verwaltungsgesellschaft, den Anlageverwalter, einen Unteranlageverwalter oder Anlageberater unterhalten, und die Verwaltungsstelle genießt möglicherweise wirtschaftliche und/oder sonstige Vorteile in Verbindung mit den Aktivitäten des ICAV, der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageverwalters bezüglich eines oder mehrerer Fonds, wie beispielsweise Zugang zu Technologie, Kommunikationskanälen oder sonstigen Leistungen. Betrifft der Zugang zu Technologie, Kommunikationskanälen oder sonstigen Leistungen die Ausführung von Transaktionen, haben sich die Anbieter der entsprechenden Leistungen verpflichtet, dem ICAV, seinen Fonds, der Verwaltungsgesellschaft und dem Anlageverwalter die beste Ausführung zu ermöglichen. Die im Rahmen derartiger Soft-Commission- Vereinbarungen gewährten Vorteile müssen der Erbringung von Anlagedienstleistungen für einen Fonds dienen. Alle getroffenen Soft-Commission-Vereinbarungen werden in den regelmäßigen Berichten des ICAV veröffentlicht.

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten durch die Depotbank kann es zu Interessenkonflikten kommen, beispielsweise wenn die Verwaltungsgesellschaft oder das ICAV noch weitere Geschäftsbeziehungen mit der Depotbank oder ihren verbundenen Unternehmen unterhalten, wenn die Vermögenswerte des ICAV Anlagen oder Immobilien enthalten, die von der Depotbank oder ihren verbundenen Unternehmen gehalten werden, wenn die Depotbank oder eines ihrer verbundenen Unternehmen eine Beteiligung an Finanzinstrumenten halten, die von der Depotbank im Namen des ICAV erworben oder veräußert werden, oder wenn die Depotbank eine Geschäftsbeziehung zu Dritten unterhält, die den Verpflichtungen der Depotbank gegenüber dem ICAV oder dessen Interessen zuwiderläuft.

Um dem ICAV das Erreichen seiner Anlageziele zu ermöglichen, kann die Depotbank bestimmte Aufgaben an Unterverwahrstellen in Ländern delegieren, in denen die Depotbank über keine direkte Präsenz verfügt. Dabei kann es zu Interessenkonflikten kommen, beispielsweise wenn die Verwaltungsgesellschaft oder das ICAV noch weitere Geschäftsbeziehungen mit den Delegierten der Depotbank oder deren Unterdelegierten unterhalten, wenn die Vermögenswerte des ICAV Anlagen oder Immobilien enthalten, die von den entsprechenden Delegierten oder Unterdelegierten gehalten oder verwaltet werden, wenn ein Delegierter oder Unterdelegierter eine Beteiligung an Finanzinstrumenten hält, die von ihm im Namen des ICAV erworben oder veräußert werden, oder wenn ein Delegierter oder Unterdelegierter eine Geschäftsbeziehung zu Dritten unterhält, die seinen Verpflichtungen gegenüber dem ICAV oder dessen Interessen zuwiderläuft.

Der Anlageverwalter oder eine mit diesem verbundene Person kann direkt oder indirekt Anlagen in andere Anlagefonds, Anlagevehikel oder Konten tätigen oder diese verwalten oder beraten, die ebenfalls in Vermögenswerte investieren, die vom ICAV erworben oder veräußert werden können. Weder der Anlageverwalter noch die mit ihm verbundenen Personen sind verpflichtet, dem ICAV Anlagechancen, von denen sie Kenntnis erlangen, anzubieten oder dem ICAV Rechenschaft über solche Geschäfte oder einen von ihnen aus einem solchen Geschäft gezogenen Nutzen abzulegen

(oder diese mit dem ICAV zu teilen oder das ICAV darüber zu informieren); stattdessen werden sie diese nach billigem Ermessen zwischen dem ICAV und anderen Kunden verteilen.

Verwaltungsratsmitglieder können an Transaktionen oder Vereinbarungen beteiligt sein oder auf sonstige Weise in Transaktionen oder Vereinbarungen involviert sein, an denen Fonds des ICAV interessiert oder beteiligt sind, sofern sie im Vorfeld der betreffenden Transaktion oder Vereinbarung den Verwaltungsrat von Art und Umfang ihres wesentlichen Interesses in Kenntnis setzen und darüber hinaus die in diesem Kontext geltenden Anforderungen der Zentralbank erfüllen. Ausgenommen in Fällen, in denen der Verwaltungsrat dies ausdrücklich zulässt, haben Verwaltungsratsmitglieder kein Stimmrecht bezüglich Vereinbarungen oder Angeboten, an denen sie ihr wesentliches Interesse offengelegt haben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Prospekts unterhält weder ein Verwaltungsratsmitglied noch eine mit einem Verwaltungsratsmitglied verbundene Person eine wirtschaftliche oder sonstige Beteiligung am Grundkapital des ICAV, eine wesentliche Beteiligung am ICAV oder sonstige vertragliche Beziehungen oder Vereinbarungen zum ICAV.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Prospekts liegen bezüglich der Verwaltungsratsmitglieder die folgenden Interessenkonflikte mit dem ICAV vor:

● Xxxxxxxxx Xxxxx ist Mitarbeiterin von Londinium und/oder mit Londinium verbundenen Unternehmen und erhält für ihre Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied des ICAV möglicherweise eine entsprechende Vergütung.

Die vorstehende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bezüglich der mit Anlagen in einen Fonds verbundenen potenziellen Interessenkonflikte.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden stets versuchen sicherzustellen, dass alle ihnen bekannten Interessenkonflikte fair und im besten Interesse der Aktionäre gelöst werden.

Durch den Erwerb oder das fortgesetzte Halten von Aktien wird bei den entsprechenden Aktionären die Kenntnis der vorstehenden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte vorausgesetzt, ebenso wie der Verzicht im weitesten nach geltendem Recht zulässigen Rahmen auf sämtliche Forderungen im Kontext derartiger Interessenkonflikte.

VERGÜTUNGEN

Die Vergütungsrichtlinien und -praktiken der Verwaltungsgesellschaft entsprechenden den Anforderungen der OGAW-Verordnungen sowie den Anforderungen der ESMA-Leitlinien (soweit erforderlich und zutreffend). Die Verwaltungsgesellschaft wird sicherstellen, dass für alle Delegierten (einschließlich des Anlageverwalters), die gemäß der ESMA-Leitlinien denselben Anforderungen unterliegen, gleichwertige Vergütungsrichtlinien und -praktiken gelten (soweit erforderlich und zutreffend).

Die Vergütungspolitik entspricht dem Ziel der Verwaltungsgesellschaft einer guten Unternehmensführung, fördert ein solides und effektives Risikomanagement und gibt keine Anreize zum Eingehen von Risiken, die dem Risikoprofil des betreffenden Fonds oder den im Gründungszertifikat formulierten Vorgaben zuwiderlaufen. Sie entspricht außerdem dem Anlageziel des jeweiligen Fonds und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Vergütungspolitik wird jährlich (oder bei Bedarf auch häufiger) durch den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft überprüft, unter der Leitung des unabhängigen und nicht geschäftsführenden Vorsitzenden der Verwaltungsgesellschaft. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Vergütungssystem insgesamt wie gewünscht funktioniert und die gezahlten Vergütungen für jeden Fonds angemessen sind. Die Überprüfung soll zudem gewährleisten, dass die Vergütungspolitik den geltenden Best-Practice-Richtlinien und regulatorischen Anforderungen entspricht, die sich von Zeit zu Zeit ändern können.

Detaillierte Informationen zur Vergütungspolitik, wie beispielsweise (i) eine Beschreibung der Berechnungsweise für Vergütungen und sonstige Bezüge; (ii) die Identität der für die Zuteilung von Vergütungen und Bezügen verantwortlichen Personen; und (iii) die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses (sofern vorhanden), können auf der Website xxxxx://xxxxxxxxxxxx.xxxxxx-

xxxxxx.xxx/XxxxxxxxxxxxXxxxxx.xxx eingesehen werden, und Aktionäre erhalten kostenlos ein Papierexemplar, sobald das Dokument verfügbar ist.

SITZUNGEN

Alle Hauptversammlungen des ICAV und der Fonds finden in Irland statt. Aktionäre werden jeweils mindestens vierzehn (14) Kalendertage im Voraus (oder binnen einer kürzeren mit den Aktionären jeweils festgelegten Frist) von kommenden Versammlungen in Kenntnis gesetzt. Die entsprechende Mitteilung enthält Informationen zu Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung sowie zur allgemeinen Art der Belange der Versammlung. Aktionäre können sich durch einen Stellvertreter bei Versammlungen vertreten lassen. Die mit Aktien verbundenen Stimmrechte sind im Abschnitt «Allgemeines – Stimmrechte» beschrieben.

Der Verwaltungsrat hat beschlossen, im ersten und in allen folgenden Jahren des Betriebs des ICAV auf die Durchführung der Jahreshauptsammlung zu verzichten, und die Aktionäre werden hiermit nach Maßgabe von Section 89 des Act von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt, wobei ein oder mehrere Aktionäre, die einzeln oder zusammen nicht weniger als 10% der Stimmrechte des ICAV auf sich vereinen, oder die Wirtschaftsprüfer das ICAV zur Abhaltung einer Jahreshauptversammlung in einem Jahr auffordern können, wenn sie dem ICAV im Vorjahr oder mindestens einen Monat vor Ende des betreffenden Jahres eine entsprechende schriftliche Mitteilung zusenden; in diesem Fall muss das ICAV die beantragte Versammlung abhalten.

BERICHTE UND ABSCHLÜSSE

Der Verwaltungsrat wird jährlich die Erstellung geprüfter Jahresabschlüsse sowie eines Jahresberichts für das ICAV oder jeden Einzelfonds für das am 30. September endende Geschäftsjahr (bzw. ein zu einem anderen Datum endendes Geschäftsjahr für einzelne Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz) in Auftrag geben. Bei der Erstellung sämtlicher Jahresabschlüsse finden als allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze («GAAP») die internationalen Rechnungslegungsstandards («IFRS») Anwendung. Diese werden den Aktionären jeweils vier (4) Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zugänglich gemacht. Darüber hinaus wird der Verwaltungsrat die Erstellung und Verteilung eines Halbjahresberichts in Auftrag geben, der jeweils ungeprüfte Halbjahresabschlüsse für das ICAV oder jeden Einzelfonds enthält. Die Veröffentlichung des Halbjahresberichts erfolgt jeweils bis zum 31. Xxxx jedes Jahres (bzw. zu einem anderen Halbjahrestermin im jeweiligen Geschäftsjahr für einzelne Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz). Die nicht geprüften Halbjahresberichte werden den Aktionären binnen zwei (2) Monaten ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zugänglich gemacht.

Der erste geprüfte Jahresbericht für das ICAV (oder gegebenenfalls für den ersten Fonds des ICAV) wird für das am 30. September 2018 endende Geschäftsjahr erstellt, und die ersten Halbjahresabschlüsse für das ICAV (oder gegebenenfalls für den ersten Fonds des ICAV) werden für das am 31. Xxxx 2019 endende Halbjahr erstellt.

AUFLÖSUNG

Das Gründungszertifikat enthält die folgenden Regelungen:

31. Sofern das ICAV oder ein Fonds aufgelöst werden sollen, verteilt der Liquidator die Vermögenswerte des ICAV oder des Fonds nach Maßgabe der Bestimmungen in Part 11 des Companies Xxx 0000 auf eine Weise und in einer Reihenfolge an das ICAV, die er zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger für erforderlich hält.

32. Die zur Verteilung unter den Aktionären zur Verfügung stehenden Vermögenswerte des ICAV oder des Fonds werden in folgender Rangfolge verwendet:

(a) zuerst für die Zahlung an die Inhaber der Aktien der einzelnen Fonds oder Klassen eines Betrags in einer Währung, auf die diese Fonds bzw. Klassen lauten (oder in einer anderen, vom Liquidator gewählten Währung), wobei dieser Betrag (unter Verwendung eines vom Liquidator bestimmten Wechselkurses) soweit wie möglich dem Nettovermögenswert der Aktien dieses Fonds bzw. dieser Klasse entspricht, die

diese Aktionäre zu Beginn der Auflösung jeweils halten, gleichwohl vorausgesetzt, dass genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um diese Zahlung zu leisten;

(b) zweitens für die Zahlung an die Inhaber der Zeichneraktien von Beträgen bis zu einer Höhe des dafür gezahlten Nennwerts aus dem Vermögen des ICAV, das keinem Fonds zugewiesen ist und nach Rückgriff darauf gemäß vorstehendem Abschnitt (a) verbleibt; und

(c) drittens für die Zahlung eines etwaigen Restbetrags an die Inhaber jedes Fonds bzw. jeder Klasse, wobei diese Zahlung anteilig zur Anzahl der im jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Klasse gehaltenen Aktien erfolgt.

33. Bei einer Auflösung des ICAV (ob freiwillig, unter Aufsicht oder auf gerichtliche Anweisung) kann der Liquidator durch einen Sonderbeschluss oder eine beliebige sonstige gemäß Part 11 des Companies Act 2014 verlangte Genehmigung alle oder einen Teil der Vermögenswerte des ICAV unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte aus einer Anlage einer Art bestehen, unter den Aktionären als Sachleistung verteilen; zudem kann er für diese Zwecke eine Klasse oder mehrere Klassen von Anlagen mit einem Wert ansetzen, den er für gerecht hält, und bestimmen, wie diese Verteilung zwischen den Mitgliedern oder Aktionären der verschiedenen Klassen vorzunehmen ist. Auf Wunsch eines Aktionärs veranlasst der Liquidator den Verkauf der zu verteilenden Vermögenswerte und teilt die Erlöse unter den Aktionären auf. Der Liquidator kann mit der gleichen Vollmacht einen beliebigen Teil der Vermögenswerte an Treuhänder übergeben, die er im Rahmen derselben Vollmacht zugunsten der Aktionäre für geeignet hält; die Liquidation des ICAV kann daraufhin abgeschlossen und das ICAV aufgelöst werden, jedoch in einer Art und Weise, dass kein Aktionär gezwungen ist, Vermögenswerte zu akzeptieren, die mit Verbindlichkeiten verbunden sind.

SCHLIESSUNG DES ICAV, EINES FONDS ODER EINER KLASSE

Das Gründungszertifikat enthält die folgenden Regelungen:

34. Sofern eines der folgenden Ereignisse eintritt, ist der Verwaltungsrat nach seinem alleinigen Ermessen gemäß den Bedingungen im Prospekt berechtigt, das ICAV oder beliebige Fonds oder Klassen durch schriftliche Mitteilung an die Aktionäre zu schließen:

(a) wenn die Zulassung des ICAV durch die Zentralbank gemäß den Verordnungen erlischt oder der Verwaltungsrat nach entsprechender juristischer Beratung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Zulassung des ICAV durch die Zentralbank erlöschen dürfte;

(b) wenn ein Gesetz verabschiedet werden soll, durch das die Fortführung des ICAV oder des Fonds rechtswidrig oder nach der begründeten Meinung des Verwaltungsrats nach Rücksprache mit dem Anlageverwalter nicht durchführbar oder nicht ratsam ist;

(c) wenn alle Aktien eines Fonds oder einer Klasse zurückgenommen wurden; oder

(d) wenn der Verwaltungsrat die Schließung des ICAV oder eines Fonds nach seinem Ermessen für angemessen hält.

35. Die Entscheidung des Verwaltungsrats ist in jedem der hier genannten Fälle für alle betroffenen Parteien endgültig und verbindlich, der Verwaltungsrat haftet jedoch nicht für ein etwaiges Versäumnis, den betreffenden Fonds gemäß dieser Ziffer oder anderweitig zu schließen.

36. Der Verwaltungsrat lässt den Aktionären des betreffenden Fonds eine Mitteilung über die Fondsschließung zukommen und legt darin das Datum fest, zu dem die Schließung wirksam wird; dieses Datum liegt nach einer vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen festgelegten Frist ab Zustellung der Mitteilung.

37. Mit Wirkung ab dem Datum, zu dem ein beliebiger Fonds geschlossen werden soll, oder einem anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Datum gelten folgende Bestimmungen:

(a) Aktien des betreffenden Fonds dürfen durch das ICAV nicht mehr ausgegeben oder verkauft werden;

(b) Der Anlageverwalter veräußert auf Anweisung des Verwaltungsrats alle zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Fonds enthaltenen Vermögenswerte (wobei diese Veräußerung auf eine Weise und innerhalb einer Frist nach der Schließung des betreffenden Fonds durchzuführen und abzuschließen ist, die der Verwaltungsrat für ratsam hält); und

38. Die Depotbank schüttet nach den jeweiligen Weisungen des Verwaltungsrats den gesamten Nettobarerlös, der durch Veräußerung der Anlagen des jeweiligen Fonds erzielt wurde und für eine solche Verteilung zur Verfügung steht, an die Aktionäre des betreffenden Fonds im Verhältnis zu deren jeweiligem Anteil an diesem Fonds aus; dabei ist die Depotbank berechtigt, von den von ihr verwahrten Geldern einen Betrag einzubehalten, den sie zur vollständigen Deckung aller Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Ansprüche und Forderungen benötigt, die ihr oder dem Verwaltungsrat im Zusammenhang mit oder aufgrund der Schließung des betreffenden Fonds entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, und aus den so einbehaltenen Geldern für diese Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Ansprüche und Forderungen entschädigt und schadlos gehalten zu werden.

WESENTLICHE VERTRÄGE

Die nachfolgend genannten Verträge, die in den vorangegangenen Abschnitten

«Verwaltungsgesellschaft», «Verwaltungsstelle», «Depotbank» und «Gebühren und Aufwendungen» beschrieben werden, sowie alle sonstigen im betreffenden Prospektzusatz genannten Verträge wurden geschlossen und gelten (gegebenenfalls oder tatsächlich) als wesentliche Verträge:

1. der Verwaltungsvertrag zur Bestellung der Verwaltungsgesellschaft durch das ICAV;

2. die Verwaltungsvereinbarung zur Bestellung der Verwaltungsstelle durch das ICAV, wonach die Verwaltungsstelle Verwaltungsdienstleistungen erbringt und als Registrierstelle für das ICAV fungiert; und

3. der Depotbankvertrag zur Bestellung der Depotbank durch das ICAV, wonach die Depotbank Verwahrdienstleistungen für das ICAV erbringt.

ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION

Der Verwaltungsrat ermöglicht die Zustellung der folgenden Informationen durch das ICAV oder einen Stellvertreter über elektronische Kommunikationsmittel:

1. Mitteilungen zu Hauptversammlungen;

2. Ernennung eines Stellvertreters;

3. Bilanz, Erfolgsrechnung und Abschlüsse sowie Berichte des Verwaltungsrats und der Wirtschaftsprüfer;

4. Bestätigungen über Zeichnungen und Rücknahmen; und

5. Nettovermögenswert.

Wählt ein Aktionär die elektronische Kommunikation, so werden alle Mitteilungen, Abschlüsse, Bestätigungen und Meldungen zum Nettoinventarwert durch die ICAV oder einen Stellvertreter über elektronische Kommunikationsmittel zugestellt.

Aktionäre, die eine Zustellung über elektronische Kommunikationsmittel wünschen, müssen dem ICAV hierzu eine E-Mail-Adresse mitteilen. Die betreffenden Dokumente sind auch weiterhin als Papierversion verfügbar.

Das ICAV oder die Verwaltungsstelle im Namen des ICAV ist verpflichtet, den Investoren des ICAV von Zeit zu Zeit bestimmte Mitteilungen und Dokumente zukommen zu lassen, wie beispielsweise Mitteilungen zum Nettoinventarwert, zu Versammlungen oder die geprüften Jahresabschlüsse. Das ICAV oder die Verwaltungsstelle im Namen des ICAV kann beschließen, die betreffenden Dokumente zukünftig per E-Mail an die in den Unterlagen des ICAV hinterlegte E-Mail-Adresse zuzustellen. Alternativ können die Informationen auch auf einer passwortgeschützten Website zum Download hinterlegt werden. Die Zustellung von Dokumenten per E-Mail durch das ICAV erfolgt in der Regel als Anhang im PDF-Format an die betreffende Nachricht (der Adobe Acrobat Reader ist unter xxx.xxxxx.xxx kostenlos als Download erhältlich, und der Reader muss korrekt auf dem jeweiligen System installiert sein, bevor Dokumente im PDF-Format gelesen werden können). Anleger, die keine Dokumente in elektronischer Form erhalten wollen oder eine andere Benachrichtigungsmethode wünschen, können die Verwaltungsstelle hiervon schriftlich in Kenntnis setzen.

DOKUMENTE ZUR EINSICHTNAHME

Exemplare der folgenden Dokumente können an jedem Geschäftstag während der üblichen Geschäftszeiten am eingetragenen Sitz des ICAV unter Pepper Xxxxxxxx Xxxxx, Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx 0, Xxxxxx eingesehen und erhalten werden:

1. die vorstehend genannten wesentlichen Verträge sowie alle weiteren im betreffenden Prospektnachtrag angegebenen wesentlichen Verträge;

2. das Gründungszertifikat des ICAV;

3. die OGAW-Verordnungen der Zentralbank; und

4. alle bereits veröffentlichten Halbjahresberichte, Jahresberichte und geprüften Abschlüsse.

ANHANG I

RICHTLINIEN ZUR EFFIZIENTEN PORTFOLIOVERWALTUNG

Nutzung von FDI und Techniken zur Portfolioverwaltung

Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Risikomanagementverfahren zur exakten Überwachung, Messung und Steuerung der mit Positionen in derivativen Finanzinstrumenten («FDI») verbundenen Risiken. Jeder Fonds darf nur die im betreffenden Prospektzusatz im Detail beschriebenen FDI- Techniken einsetzen. Ein effizientes Portfoliomanagement setzt Anlageentscheidungen zu Transaktionen voraus, die folgende Kriterien erfüllen:

1. Sie sind insoweit wirtschaftlich angemessen, dass sie auf kosteneffektive Weise realisiert werden;

2. Sie dienen einer oder mehreren der folgenden Zielsetzungen:

(a) die Reduzierung von Risiken;

(b) die Senkung von Kosten;

(c) die Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds bei einem Risikoniveau im Einklang mit dem jeweiligen Risikoprofil eines Fonds und den Vorgaben zur Risikodiversifizierung nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen der Zentralbank;

3. die angemessene Berücksichtigung von Risiken im Risikomanagementverfahren der Verwaltungsgesellschaft; und

4. die Beibehaltung des erklärten Anlageziels eines Fonds und des allgemeinen Risikoprofils nach Maßgabe der in den Verkaufsunterlagen beschriebenen allgemeinen Risikopolitik.

Direkte und indirekte operative Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Techniken zum effizienten Portfoliomanagement können vom Fondsertrag in Abzug gebracht werden. Lediglich direkte oder indirekte durch Dritte erhobene operative Gebühren, die in keinem Zusammenhang mit dem Anlageverwalter oder einem Unteranlageverwalter stehen, werden in dieser Weise vom Fondsertrag abgezogen. Derartige direkte oder indirekte durch Dritte erhobene operative Kosten und/oder Gebühren beinhalten keine verdeckten Einnahmen für den Anlageverwalter oder mit diesen verbundene Dritte. Gleichwohl können jedoch im Kontext derartiger Techniken Gebühren an Gegenparteien und/oder den Anlageverwalter und/oder einen Unteranlageverwalter und/oder die Depotbank und/oder mit diesen verbundenen Einrichtungen zahlbar werden.

Zu den Einrichtungen, an die gegebenenfalls direkte und indirekte Kosten und/oder Gebühren zu zahlen sind, zählen Banken, Investmentgesellschaften oder sonstige Finanzinstitute oder Intermediäre, und die jeweiligen Parteien sind gegebenenfalls mit der Depotbank oder einem Unterberater verbunden, die möglicherweise im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank ernannt werden. Alle im betreffenden Berichtszeitraum mit Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement erzielten Erträge sowie die angefallenen direkten und indirekten operativen Kosten und/oder Gebühren sowie die Identität der jeweiligen Gegenparteien bei Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement werden in den Halbjahres- und Jahresberichten eines Fonds veröffentlicht. Der Fonds wird in den Jahresabschlüssen auch die Identität aller Einrichtungen darlegen, an die direkte oder indirekte Kosten und/oder Gebühren gezahlt werden und angeben, ob die betreffenden Parteien mit der Verwaltungsgesellschaft, dem Anlageverwalter oder einem Unteranlageverwalter verbunden sind. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass alle mit Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement erzielten Erträge, abzüglich der direkten oder indirekten operativen Kosten, wieder an den jeweiligen Fonds zurückfließen.

In Bezug auf Sicherungsleistungen aus OTC-Derivattransaktionen oder Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement in Bezug auf einen Fonds gelten die Anforderungen der Zentralbank, die im Abschnitt «Techniken und Instrumente, einschließlich der Verwendung von Pensionsgeschäften,

umgekehrten Pensionsgeschäften und Effektenleihe im Sinne einer effizienten Portfolioverwaltung» beschrieben sind.

Nur wenn und soweit dies im betreffenden Prospektzusatz festgeschrieben ist, darf ein Fonds zur Absicherung und/oder zu Anlagezwecken und/oder zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements und/oder zur Absicherung von Wechselkursrisiken Investitionen in FDI tätigen und/oder Techniken bzw. Instrumente einsetzen, jeweils nach Maßgabe der von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Beschränkungen. Vor jeder geplanten Investition in FDI ist das entsprechende Risikomanagementverfahren gegenüber der Zentralbank zu dokumentieren und durch diese zu bestätigen.

Die Wertentwicklung von Swaps und Differenzkontrakten, die zur Absicherung und/oder zu Anlagezwecken und/oder für ein effizientes Portfoliomanagement und/oder zur Absicherung von Wechselkursrisiken eingesetzt werden, kann durch Wechselkurschwankungen stark beeinträchtigt werden, da ein Fonds möglicherweise ein Engagement in Währungen eingeht, die von der Währung der vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte abweichen.

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten eine Beschreibung der Techniken und Instrumente, die für ein effizientes Portfoliomanagement bzw. zu Anlagezwecken eingesetzt werden können. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die vom Fonds eingesetzten FDI-Techniken werden im betreffenden Prospektzusatz und in der Dokumentation zum Risikomanagementverfahren spezifiziert, die im Vorfeld bei der Zentralbank einzureichen und durch diese zu bestätigen ist.

Optionen

Optionen sind Kontrakte, die das Recht (jedoch nicht die Verpflichtung) beinhalten, im Zeitraum bis zu einem vereinbarten Termin zu einem vereinbarten Preis eine festgelegte Menge

eines bestimmten Vermögenswerts zu kaufen bzw. zu verkaufen. Der Verkäufer ist zur Erfüllung der Transaktion (d. h. zum entsprechenden Kauf bzw. Verkauf) verpflichtet, wenn der Käufer (Inhaber) die betreffende Option «ausübt». Für dieses Recht zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Prämie. Eine Option, die

dem Inhaber das Recht gewährt, einen Vermögenswert zu einem festgelegten Preis zu kaufen, wird als «Call» bezeichnet, während eine Option, die dem Inhaber das Recht gewährt, einen Vermögenswert zu einem festgelegten Preis zu verkaufen, als «Put» bezeichnet wird. Der Handel mit beiden Varianten ist weit verbreitet

Eine Swaption ist die Option zum Abschluss eines Zinsswaps (siehe unten). Gegen die Zahlung einer Optionsprämie ist der Käufer berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), zu einem festgelegten Termin in der Zukunft eine bestimmte Swap-Transaktion mit dem Emittenten abzuschließen. In der Vereinbarung wird festgelegt, ob der Käufer der Swaption einen festen Zinssatz empfängt, wie bei einer Call-Option auf eine Anleihe («Fixed Rate Receiver»), oder einen festen Zinssatz zahlt, wie bei einer Put-Option auf eine Anleihe («Fixed Rate Payer»).

Eine Futures-Option (bzw. Option auf Futures) ist ein Optionskontrakt, bei dem der Basiswert ein einzelner Futures-Kontrakt ist. Der Käufer einer Futures-Option ist berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Fälligkeitstermin der Option eine bestimmte Futures-Position zu einem festgelegten Preis (der «Ausübungspreis») einzugehen. Wenn der Käufer dieses Recht ausübt, muss der Verkäufer der Futures-Option die entgegengesetzte Futures-Position eingehen.

Ein Devisenoptionsgeschäft (oftmals auch als FX-Option oder Währungsoption bezeichnet) ist ein Finanzinstrument, mit dem das Recht (jedoch nicht die Verpflichtung) einhergeht, einen auf eine bestimmte Währung lautenden Betrag an einem vereinbarten Termin zu einem im Voraus festgelegten Kurs in eine andere Währung umzutauschen.

Eine Zinsoption ist ein Anlagewerkzeug, dessen Wertentwicklung an die weitere Entwicklung des Zinsniveaus gekoppelt ist.

Zinsoptionen werden sowohl börslich als auch außerbörslich (Over-the-Counter bzw. OTC) gehandelt werden.

Eine Aktienoption ist mit dem Recht (jedoch nicht mit der Verpflichtung) verbunden, vor dem Ablauf einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl einer Aktie zu einem festgelegten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Eine Aktienindex-Option gewährt dem Inhaber das Recht (ohne ihn dazu zu verpflichten), im Zeitraum bis zum Fälligkeitstermin der Option den Wert eines zugrunde liegenden Aktienindex zum angegebenen Ausübungspreis zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Eine Anleihenoption geht für den Inhaber mit der vertraglichen Verpflichtung einher, an einem bestimmten Termin ein festverzinsliches Wertpapier zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen, wobei die jeweiligen Preise und Termine beim Kauf der Option vereinbart werden.

Futures

Futures sind Kontrakte, die eine Verpflichtung beinhalten, zu einem vorher vereinbarten Termin in der Zukunft und zu einem im Rahmen eines Börsengeschäfts vereinbarten Preis eine Standardmenge eines bestimmten Vermögenswertes zu kaufen oder zu verkaufen (oder in einigen Fällen basierend auf der Wertentwicklung eines Basiswerts oder Instruments, Barmittel zu erhalten oder zu zahlen). Der wirtschaftliche Zweck von Futures-Kontrakten kann unter anderem die Absicherung des Marktrisikos oder ein Engagement am Markt des Basiswerts sein. Da diese Kontrakte börsentäglich neu bewertet werden, können Anleger sich, indem sie ihre Position glattstellen, von ihrer Verpflichtung befreien, den Basiswert vor dem Lieferdatum des Kontrakts zu kaufen oder zu verkaufen. Werden Futures statt des Basiswerts eingesetzt, um eine bestimmte Strategie zu verfolgen, können dadurch oftmals die Transaktionskosten gesenkt werden.

Fixed-Income-Futures beinhalten für den Inhaber die vertragliche Verpflichtung, an einem festgelegten Termin in der Zukunft ein festverzinsliches Wertpapier zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Fixed-Income-Futures können an Terminkontraktmärkten erworben werden, und die jeweiligen Preise und Termine werden beim Kauf des Terminkontrakts festgelegt.

Währungs-Futures sind übertragbare Terminkontrakte, in denen der Preis festgelegt wird, zu dem eine Währung an einem zukünftigen Termin gekauft oder verkauft werden kann. Währungs-Futures ermöglichen Anlegern die Absicherung gegen Währungsrisiken.

Aktien-Futures sind vertragliche Verpflichtungen, bei denen sich die Vertragspartner zum Kauf bzw. Verkauf einer bestimmten Anzahl einer Aktie bzw. eines Aktienkorbs oder eines Aktienindex an einem bestimmten Termin zu einem vereinbarten Preis verpflichten.

Aktienindex-Futures sind Kontrakte, die den Erhalt oder die Zahlung von Barmitteln vorsehen, basierend auf der Wertentwicklung eines zugrunde liegenden Index zu einem vorher vereinbarten Termin in der Zukunft und zu einem im Rahmen einer Transaktion an einer Börse vereinbarten Preis.

Zinsfutures sind Terminkontrakte, bei denen ein zugrunde liegendes Instrument Zinsen generiert. Zinsfutures sind Kontrakte, bei denen Käufer und Verkäufer die Lieferung eines verzinsten Vermögenswerts in der Zukunft vereinbaren. Über Zinsfutures lässt sich der Preis für verzinste Vermögenswerte für einen späteren Termin sichern.

Swaps

Swaps sind Derivatkontrakte zum Austausch von Finanzinstrumenten zwischen zwei Vertragspartnern. Die meisten Swaps umfassen Cashflows auf der Basis eines zwischen beiden Seiten vereinbarten Nennwertbetrags. In der Regel erfolgt kein tatsächlicher Austausch von Vermögenswerten. Jeder Cashflow stellt eine Komponente des Swaps dar. In der Regel sind ein fester und ein variabler Cashflow involviert, basierend auf einem Benchmarkzins, einem flexiblen Wechselkurs oder einem Indexpreis.

Am weitesten verbreitet sind Zinsswaps. Swaps werden nicht börslich gehandelt. Die Transaktionen werden am OTC-Markt zwischen Unternehmen oder Finanzinstituten vereinbart.

Zinsswaps sind liquide Finanzderivate, bei denen zwei Vertragspartner den Austausch von Xxxxxxxxxxx vereinbaren, basierend auf einem festgelegten Nominalbetrag von einer festen zu einer

variablen Verzinsung (oder umgekehrt) oder von einer variablen Verzinsung zu einer anderen variablen Verzinsung. Zinsswaps können dazu dienen, das Risiko von Zinsschwankungen zu begrenzen oder zu steuern oder die verfügbaren Zinsen marginal zu senken.

Constant Maturity Swaps (CMS) sind eine Variation von normalen Zinsswaps. Constant Maturity Swaps sind den Schwankungen langfristiger Zinsen ausgesetzt. Bei der ursprünglichen Vereinbarung orientiert sich die Preisgestaltung an festverzinslichen Produkte mit einer Laufzeit von zwei bis fünf Jahren, wobei der Wert für jeden neuen Zeitraum angepasst wird.

Cross-Currency-Basisswaps sind Vereinbarungen, bei denen ein Vertragspartner eine Währung von einem anderen Vertragspartner leiht, wobei er umgekehrt den gleichen Wert (zum jeweiligen Kassakurs) in einer zweiten Währung an den ersten Vertragspartner leiht. Basisswaps werden oftmals zwischen Finanzinstituten vereinbart, entweder im eigenen Namen oder stellvertretend für Nicht- Finanzunternehmen.

Devisenswaps sind Vereinbarungen zum Austausch von Währungen zwischen zwei ausländischen Vertragspartnern. Die Vereinbarung umfasst den Austausch von Kapital und Zinsen im Rahmen eines Darlehens in einer Währung gegen Kapital und Zinsen im Rahmen eines Darlehens in gleicher Höhe in einer anderen Währung.

Sovereign Credit Default Swaps (Sovereign-CDS) sind Swap-Vereinbarungen, bei denen der Verkäufer des CDS den Käufer (in der Regel der Gläubiger eines referenzierten Darlehens) für den Fall entschädigt, dass es zum Ausfall von Staatsanleihen oder sonstigen Krediten kommt.

Forwards

Forwardkontrakte sichern den Preis für einen bestimmten Vermögenswert bei einem Kauf oder Verkauf in der Zukunft. Bei Devisenforwards verpflichten sich die Vertragspartner zum Austausch eines bestimmten Betrags in einer Währung zu einem festgelegten Preis (Wechselkurs) gegen eine andere Währung zu einem festgelegten Termin in der Zukunft. Forwardkontrakte sind nicht übertragbar, können jedoch durch den Abschluss eines umgekehrten Vertrags neutralisiert werden.

Devisenforwards können beispielsweise genutzt werden, um das Währungsrisiko gehaltener Wertpapiere zu optimieren, eine Absicherung gegen Wechselkursrisiken zu erreichen, das Exposure in einer bestimmten Währung zu erhöhen oder das Risiko von Wechselkursschwankungen von einer Währung auf eine andere zu verlagern. Devisenforwards eignen sich in besonderem Maße zur Absicherung bei Aktienklassen, die auf abgesicherte Währungen lauten, und können zu diesem Zweck auch zum Einsatz kommen. Forwardkontrakte ähneln Terminkontrakten, werden jedoch in der Regel nicht börslich gehandelt, sodass die entsprechenden Transaktionen am OTC-Markt vereinbart werden.

Wandelbare Wertpapiere

Wandelbare Wertpapiere können in andere Wertpapiere umgewandelt werden. Bei wandelbaren Wertpapieren kann es sich um Wandelanleihen oder Vorzugsaktien mit regelmäßiger Verzinsung handeln, die in herkömmliche Aktien umgewandelt werden können. Optionsscheine (Warrants) sind ein Beispiel für wandelbare Wertpapiere. Sie bieten dem Inhaber die Option zum Erwerb neu emittierter Aktien an einem bestimmten Termin zu einem festgelegten Ausübungspreis.

Wandelanleihen

Wandelanleihen sind Wertpapiere, die zu bestimmten Terminen während der Laufzeit der Anleihe in eine bestimmte Menge einer zugrunde liegenden Aktie eines Unternehmens umgewandelt werden können, üblicherweise auf Wunsch des Inhabers. Wandelanleihen bieten Unternehmen eine flexible Finanzierungsoption und sind insbesondere von großem Nutzen für Unternehmen mit hohem Chance- Risiko-Profil. Die Emission von Wandelanleihen ist eine Möglichkeit für Unternehmen, die negative Interpretation unternehmerischer Entscheidungen durch die Anleger abzufedern. Wandelanleihen beinhalten Derivate (Call-Optionen) und Hebel.

CoCo-Anleihen

Bedingte Pflichtwandelanleihen («CoCo-Anleihen») sind Schuldtitel, die beim Eintreten eines festgelegten Ereignisses in Aktien des Emittenten umgewandelt oder ganz oder teilweise abgeschrieben werden können. CoCo-Anleihen beinhalten Derivate, jedoch keinen Hebel. In den Konditionen der Anleihe sind bestimmte auslösende Ereignisse und Umrechnungskurse festgelegt. Ein Auslöser kann außerhalb der Kontrolle des Emittenten liegen. Häufig wird als Auslöser das Absinken der Eigenkapitalquote des Emittenten unter einen bestimmten Grenzwert definiert.

Optionsanleihen

Optionsanleihen sind Schuldtitel, die dem Inhaber bestimmte Bezugsrechte zum Kauf von Aktien des Emittenten, seiner Muttergesellschaft oder eines anderen Unternehmens zu einem festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Termin gewähren.

Pflichtwandelanleihen

Pflichtwandelanleihen sind Wandelanleihen, bei denen eine Umwandlung bzw. Rücknahme definitiv erfolgen muss. Spätestens zum vertraglich vereinbarten Umwandlungstermin muss der Inhaber seine Pflichtwandelanleihen in die zugrunde liegenden Aktien umwandeln.

Bezugsrechte

Bezugsrechte geben dem Inhaber das Recht, durch die Zeichnung neu emittierter Aktien (zum Marktpreis oder darunter) eine konstante prozentuale Beteiligung am Emittenten zu wahren. Bezugsrechte werden in der Regel durch ein Bezugsangebot durchgesetzt, bei dem der Inhaber die Möglichkeit erhält, Bezugsrechte gegen Xxxxxxxxxxx zu einem Preis einzutauschen, der in der Regel unter dem aktuellen Marktkurs liegt.

Zulässige Finanzderivate

Nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz gilt:

1. Jeder Fonds darf in Finanzderivate investieren, sofern die relevanten Referenzwerte bzw. - indizes einen oder mehrere der folgenden Punkte abdecken (Rohstoffderivate sind grundsätzlich nicht zulässig):

(a) Instrumente, die in den Abs. 1.1 bis 1.5 im Abschnitt «Anlagebeschränkungen» dieses Prospekts beschrieben werden, Einlagen, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;

(b) die Finanzderivate setzen dem Fonds keinen Risiken aus, die er ansonsten nicht eingehen könnte (wie beispielsweise ein Engagement in Instrumenten/Emittenten/Währungen, bei denen dem Fonds kein direktes Engagement möglich ist);

(c) die FDI bewirken nicht, dass der Fonds von seinen Anlagezielen abweicht; und

(d) die vorstehende Referenzierung von Finanzindizes soll als Bezugnahme auf Indizes verstanden werden, welche den Kriterien in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank sowie den Leitlinien der Zentralbank zu den Themen «OGAW - Finanzindizes» und «OGAW-Finanzderivate und effizientes Portfoliomanagement» entsprechen.

2. Kreditderivate sind nur in Situationen zulässig, die in den Leitlinien der Zentralbank zum Thema «OGAW-Finanzderivate und effizientes Portfoliomanagement» beschrieben werden.

3. Finanzderivate müssen an einem Markt gehandelt werden, der in einem Mitgliedsstaat oder Nicht-Mitgliedsstaat gelegen, reguliert, regelmäßig geöffnet und für das Publikum zugänglich ist und in Anhang II erwähnt wird.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 3 kann jeder Fonds unter den folgenden Umständen in Finanzderivate investieren, die am OTC-Markt gehandelt werden («OTC-Derivate»):

(a) Die Gegenpartei ist eine in Abs. 2.6 und 2.7 im Abschnitt «Anlagebeschränkungen» dieses Prospekts beschriebene relevante Institution oder (i) eine Investmentgesellschaft, die im Einklang mit der Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente in einem EWR-Mitgliedsland zugelassen ist, oder (ii) ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe eines Instituts, die von der US-Notenbank Federal Reserve als Bankholdinggesellschaft zugelassen wurde, wenn das betreffende Unternehmen einer Unternehmensgruppe der konsolidierten Aufsicht der Federal Reserve für Bankholdinggesellschaften unterliegt.

(b) Existiert für eine Gegenpartei nach Ziffer (i) oder (ii) im vorstehenden Abschnitt 4(i) ein Bonitätsrating einer Ratingagentur, die bei der ESMA registriert ist und von dieser überwacht wird, so wird dieses Rating beim Bonitätsbewertungsverfahren von der Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt. Wird eine Gegenpartei von der betreffenden Ratingagentur auf A-2 oder niedriger (oder ein vergleichbares Rating) herabgestuft, muss die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich eine neue Bonitätsprüfung der Gegenpartei durchführen;

(c) Bei einer nachträglichen Novation des OTC-Derivats ist die Gegenpartei entweder

i. eine der in Abschnitt 4(i) beschriebenen Einheiten; oder

ii. eine nach Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister («EMIR») durch die ESMA autorisierte oder anerkannte zentrale Gegenpartei oder, sofern die Anerkennung durch die ESMA nach Artikel 25 EMIR noch aussteht, ein durch die CFTC als «Derivatives Clearing Organisation» oder die SEC als Clearingstelle klassifiziertes Unternehmen (jeweils eine zentrale Gegenpartei);

(d) das mit der Gegenpartei verbundene Risiko übersteigt nicht die Grenzwerte gemäß Regulation 70(1)(c) der OGAW-Verordnungen bei der Ermittlung im Einklang mit Abschnitt 4(v);

(e) bei der Einschätzung des mit der Gegenpartei eines OTC-Derivatkontrakts verbundenen Risikos im Sinne von Regulation 70(1)(c) der OGAW-Verordnungen gilt:

(i) Die Verwaltungsgesellschaft ermittelt das mit der Gegenpartei verbundene Risiko auf der Grundlage der positiven Marktbewertung des OTC-Derivats für die betreffende Gegenpartei; (ii) die Verwaltungsgesellschaft kann Derivatpositionen mit derselben Gegenpartei aufrechnen, sofern der Fonds in der Lage ist, Aufrechnungsvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei gerichtlich durchzusetzen. In diesem Kontext ist eine Aufrechnung nur bei OTC-Derivaten mit derselben Gegenpartei zulässig, nicht aber bei sonstigen Exposures, die der Fonds bei der betreffenden Gegenpartei hat; (iii) die Verwaltungsgesellschaft wird vom Fonds erhaltene Sicherheiten berücksichtigen, um das Exposure bei der betreffenden Gegenpartei zu reduzieren, sofern die betreffenden Sicherheiten die Vorgaben der OGAW-Verordnungen der Zentralbank erfüllen;

(f) Die Verwaltungsgesellschaft muss ihre OTC-Derivate täglich einer zuverlässigen und transparenten Bewertung unterwerfen und die hierfür erforderlichen Systeme, Kontrollmechanismen und Prozesse unterhalten. Als zuverlässige und transparente Bewertung gilt die Referenzierung einer Bewertung durch einen Fonds im Einklang mit dem fairen Wert, die nicht ausschließlich auf Kursnotierungen durch die Gegenpartei basiert und die folgenden Kriterien erfüllt:

i. Grundlage der Bewertung ist entweder eine zuverlässige Marktbewertung des Instruments oder, sofern eine solche nicht verfügbar ist, ein auf einer

angemessenen und anerkannten Methodologie basierendes Bewertungsmodell;

ii. Die Verifizierung der Bewertung erfolgt

(A) durch einen angemessenen Dritten, der unabhängig von der Gegenpartei des betreffenden OTC-Derivatkontrakts agiert, jeweils in angemessener Regelmäßigkeit und in einer von der Verwaltungsgesellschaft nachvollziehbaren Weise; oder

(B) durch eine Abteilung der Verwaltungsgesellschaft, die unabhängig von der für die Verwaltung der Vermögenswerte zuständigen Abteilung agiert und für diesen Zweck entsprechend ausgestattet ist.

5. Das mit der Gegenpartei eines OTC-Derivatkontrakts verbundene Risiko kann reduziert werden, wenn die Gegenpartei dem Fonds Sicherheiten zur Verfügung stellt, die den in den OGAW-Verordnungen der Zentralbank definierten Anforderungen entsprechen. Das Volumen der dem Fonds zur Verfügung gestellten Sicherheiten muss den Vorgaben der OGAW- Verordnungen bezüglich der Grenzwerte für das Gegenparteirisiko entsprechen. Die erhaltenen Sicherheiten müssen zu jedem Zeitpunkt den Vorgaben der OGAW-Verordnungen der Zentralbank entsprechen. Wo der Gegenpartei eines OTC-Derivatkontrakts durch einen Fonds (oder im Namen eines Fonds) Sicherheiten überlassen wurden, sind diese bei der Ermittlung des Gegenparteirisikos des Fonds zu berücksichtigen, siehe Regulation 70(1)(c). Überlassene Sicherheiten können nur dann in Aufrechnung berücksichtigt werden, wenn ein OGAW in der Lage ist, Aufrechnungsvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei gerichtlich durchzusetzen.

6. Das Engagement beim Basiswert von FDI, einschließlich in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder OGA eingebettete FDI, das gegebenenfalls mit den aus Direktanlagen resultierenden Positionen kombiniert werden kann, darf die in den OGAW- Verordnungen der Zentralbank genannten Anlagebeschränkungen nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für indexbasierte FDI, sofern der zugrunde liegende Index die in Regulation 71(1) der OGAW-Verordnungen aufgeführten Kriterien erfüllt.

7. Übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit eingebetteten Finanzderivaten gelten als Referenz zu Finanzmarktinstrumenten, welche die in den OGAW-Verordnungen formulierten Kriterien für übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente erfüllen und die eine Komponente enthalten, die den folgenden Anforderungen entspricht:

(a) Dank der betreffenden Komponente können die ansonsten für das als Basiskontrakt fungierende übertragbare Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument erforderlichen Cashflows modifiziert werden, jeweils auf der Grundlage von Zinssätzen, Wertpapierkursen, Wechselkursen, Preis- oder Zinsindizes, Bonitätsratings oder Kreditindizes oder sonstiger Variablen, sodass sie ähnlichen Fluktuationen unterworfen sind wie ein freistehendes Derivat;

(b) Ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basiskontrakts verbunden; und

(c) Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des betreffenden Wertpapiers oder Geldmarktinstruments.

8. Ein übertragbares Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument hat kein eingebettetes Finanzderivat, wenn es eine Komponente enthält, die unabhängig vom betreffenden Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich übertragbar ist. Eine derartige Komponente gilt als eigenständiges Finanzinstrument.

9. Sofern im betreffenden Prospektzusatz nichts anderes angegeben ist, verwendet das ICAV bei der Ermittlung des globalen Exposures den Commitment-Ansatz. Das globale Exposure eines Fonds darf zu keiner Zeit seinen Nettovermögenswert übersteigen. Die zur Ermittlung

des globalen Exposures der einzelnen Fonds verwendete Methode ist im betreffenden Prospektzusatz spezifiziert.

Deckungsanforderungen

Die Verwaltungsgesellschaft muss zu jedem Zeitpunkt sicherstellen, dass (i) ein Fonds in der Lage ist, all seinen Zahlungs- und Lieferverpflichtungen im Rahmen von Transaktionen mit Finanzderivaten nachzukommen; (ii) das Risikomanagementverfahren der Verwaltungsgesellschaft die Überwachung von FDI-Transaktionen umfasst um sicherzustellen, dass alle derartigen Transaktionen angemessen gedeckt sind; und (iii) dass FDI-Transaktionen, die für den Fonds tatsächlich oder möglicherweise mit zukünftigen Verpflichtungen verbunden sind, folgendermaßen gedeckt sind:

1. bei FDI, die automatisch oder nach Ermessen eines Fonds in bar abgerechnet werden, muss der Fonds zu jedem Zeitpunkt ausreichend liquide Vermögenswerte zur Deckung des Exposures halten.

2. bei FDI, die die physische Lieferung des Basiswerts verlangen, muss der betreffende Fonds den entsprechenden Wert zu jedem Zeitpunkt halten. Alternativ kann ein Fonds das Exposure mit ausreichend liquiden Vermögenswerten decken, wenn

(a) der Basiswert aus hoch liquiden festverzinslichen Wertpapieren besteht;

(b) das Exposure angemessen gedeckt werden kann, ohne dass der Basiswert gehalten wird;

(c) das spezifische FDI im Risikomanagementverfahren behandelt wird, siehe auch den folgenden Abschnitt «Risikomanagement»; und

(d) der betreffende Prospektzusatz detaillierte Angaben zum Exposure enthält.

Risikomanagement

1. Jeder Fonds muss zur Überwachung, Messung und Steuerung der mit FDI-Positionen verbundenen Risiken ein Risikomanagementverfahren verwenden.

2. Jeder Fonds muss die Zentralbank detailliert über das geplante Risikomanagementverfahren und seine jeweiligen FDI-Transaktionen in Kenntnis setzen. Die erste diesbezügliche Mitteilung an die Zentralbank muss die folgenden Informationen enthalten:

(a) zulässige FDI-Typen, einschließlich eingebetteter Derivate in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten;

(b) detaillierte Angaben zu den zugrunde liegenden Risiken;

(c) relevante quantitative Grenzwerte und die jeweils verwendete Methode zu deren Überwachung und Durchsetzung; und

(d) Methoden zur Risikoeinschätzung.

3. Jede wesentliche Änderung der ursprünglichen Mitteilung ist der Zentralbank im Vorfeld anzukündigen. Die Zentralbank kann der geplanten Anpassung widersprechen, und in diesem Fall dürfen die geplanten Änderungen und/oder Aktivitäten nicht vorgenommen werden.

4. Jeder Fonds muss der Zentralbank einen jährlichen Bericht zu seinen jeweiligen FDI- Positionen übermitteln. Der Bericht muss Informationen zu den vorstehend unter Xxxxxx 2 spezifizierten Punkten enthalten und ist zusammen mit dem Jahresbericht des ICAV zu übermitteln. Nach Aufforderung durch die Zentralbank muss ein Fonds den Bericht jederzeit übermitteln.

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Author: The Hon. Margery Christiansen

Last Updated: 30/12/2023

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